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Der Fachbereichsrat 09 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 7. Oktober 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in der Regel in Deutsch durchgeführt, ansonsten in Englisch. Die Lektüre englischer fachwissenschaftlicher Literatur und Quellen ist auch in deutschsprachigen Seminaren Pflicht.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1durchgeführt. Darüber hinaus wird die Lehrveranstaltung in der folgenden Art durchgeführt:
Workshop
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs „Kulturwissenschaften“. Alternativ zum Praktikum können auf begründeten schriftlichen Antrag eine Summer School besucht oder ein Auslandsaufenthalt durchgeführt werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Masterarbeit (33 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit und einem anschließenden Kolloquium abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 78 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium mit den Gutachterinnen/Gutachtern der Masterarbeit statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 30-minütige Diskussion.
(5) Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der gemeinsamen Note von Masterarbeit und Kolloquium.
(6) Der Umfang der Masterarbeit beträgt zwischen 60-100 Seiten (bei ca. 2 200 Zeichen pro Seite). Abweichungen von Seitenanzahl und Prüfungsformat sind bei der Prüfungsanmeldung mit beiden Prüferinnen/Prüfern schriftlich abzustimmen.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung am 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Religionswissenschaft: Transformationen von Religion in Medien und Gesellschaft“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 14. Oktober 2013
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
1. Jahr | 2. Jahr | ||||||
1. Semester | 2. Semester | 3. Semester | 4. Semester | ||||
M 1 Normierung / 6 CP / WP / MP1** |
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M 1.1 Normierung / 9 CP / WP / MP** | |||||||
M 2 Institutionalisierung / 6 CP / WP / MP** | |||||||
M 2.1 Institutionalisierung / 9CP / WP / MP** | |||||||
M 3 Subjektivierung / 6CP / WP / MP** | |||||||
M 3.1 Subjektivierung / 9CP / WP / MP** | |||||||
M 4 Ästhetisierung / 6CP / WP / MP1** | |||||||
M 4.1 Ästhetisierung / 9CP / WP / MP2** | |||||||
SQ I Profilbildung / Mentoring / 3 CP / P / MP* | |||||||
SQ II Methoden- und interdisziplinäre Kompetenz | |||||||
| M 5 Autorität und Konflikt / 6 CP / P / WP/ MP1** | ||||||
M 5.1 Autorität und Konflikt / 9 CP /P/WP/MP2** | |||||||
M 6 Lehrforschungsseminar und Praxisfeldworkshop / 12+3 CP / P/ MP2 | |||||||
M 7 Selbstlernmodul / 6 CP / P/ MP* | |||||||
| SQ III Praktikum / 9 CP/P/MP* | ||||||
| M 8 Modul Masterarbeit |
P: Pflichtmodul
WP: Wahlpflichtmodul
MP1 = Das Modul wird mit einer „Kleinen Prüfung“ (s. Anlage 3) abgeschlossen
MP2 = Das Modul wird mit einer „Großen Prüfung“ (s. Anlage 3) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Drei der Module M 1- M 5 sind mit einer „großen Prüfung“ abzuschließen; die restlichen zwei Modulprüfungen bestehen aus einer „kleinen Prüfung“. Im Fall einer großen Prüfung wird das Modul mit 9 CP gewichtet, im Fall einer kleinen Prüfung mit 6 CP.
Prüfungsformen
Modulprüfungen sind differenziert in
„große Prüfungen“: Hausarbeit oder Lehrforschungsstudie (ca. 20 Seiten o. Anhang), Klausur von 3 - 4 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen;
„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 8-10 Seiten oder kleine Klausur bis 2h oder dazu äquivalente Prüfungsformen.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.