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  • Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies (Fachspezifischer Teil) vom 14. Mai 2013

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:03.07.2013 Inkrafttreten01.09.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 562

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juris-Abkürzung: EurStudMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EurStudMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Master in European Studies (Fachspezifischer Teil)
Vom 14. Mai 2013*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

aufgeh. durch § 6 Absatz 3 der Ordnung vom 15. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 183 )

Fußnoten

*)
Gemäß § 6 Absatz 3 der Masterprüfungsordnung vom 15. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 183, 185) gilt folgende Regelung:
”(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach Anlage 1 der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies (Fachspezifischer Teil) vom 14. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 562) ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.“
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Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 19. Juni 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 Brem.ABl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 10. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 754) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 2 Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 60 Leistungspunkte im Regelfall (2 Semester theoretisches Studium).

(3) Für Studierende mit einem ersten Hochschulabschluss von mindestens 210, aber weniger als 240 Leistungspunkten beträgt die Regelstudienzeit 3 Semester. Sie absolvieren im 3. Semester ein mit den Kompetenzzielen des Studiengangs vereinbares von der Hochschule betreutes Praktikum mit einer Dauer von mindestens 20 Wochen und maximal 6 Monaten bei einem Umfang von 30 Leistungspunkten. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt in diesem Fall 90 Leistungspunkte. Das Praktikum kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss auch absolviert werden, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht gegeben ist.

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§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Studierenden können für Referate Themen vorschlagen. Referate können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Anzahl, Art und Umfang der in den Modulen nachzuweisenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

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§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 12 Wochen.

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§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 10% aus der Note des Kolloquiums zur Masterthesis und zu 70 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

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§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M.A.“).

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§ 6
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

Bremen, den 19. Juni 2013

Die Rektorin der Hochschule Bremen

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Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

 

SWSi

Creditsii

Prüfungsleistungiii/
Studienleistungiv

 

 

 

 

Modul 1.1 Institutions, Policy-Making and Regions in the EU

 

6

KL oder R

1.1.1.

Institutions, Policy-Making and Regions in the EU

2

 

 

1.1.2.

Theories of Integration and Multi-level governance

1

 

 

1.1.3.

Current Policy Issues of the EU

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.2 EU Business Law

 

6

KL oder R

1.2.1.

Business Law I

3

 

 

1.2.2.

Business Law II - Seminar

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.3 European Economic Integration

 

6

KL oder R

1.3.1.

European Economic Integration

2

 

 

1.3.2.

Competition Policy in the EU

1

 

 

1.3.3.

EU Budget Policy

1

 

 

1.3.4.

Current economic affairs of the EU

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.4 Management of Funds

 

6

KL oder R

1.4.1.

Regional Economics and Structural Funds in the EU

2

 

 

1.4.2.

Applying for funds in the EU

2

 

 

 

 

 

 

Modul 1.5 European Public and Private Management Iv

 

6

KL oder R

1.5.1.

Wahlpflichtkurs: Strategic Management in the EU

1

 

 

1.5.2.

Wahlpflichtkurs: Intensive Seminar in Brussels

1

 

 

1.5.3.

Wahlpflichtkurs: Cultural Implications of Business and International Teambuilding

2

 

 

1.5.4

Wahlpflichtkurs: Introduction to German History, Politics, Culture and Economy

1

 

 

1.5.5

Wahlpflichtkurs: International Project Management

1

 

 

1.5.6

Wahlpflichtkurs: Language Course

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.1 The EU as a Global Player

 

6

KL oder R

2.1.1.

The EU as a Global Player: External Relations, Trade and Development Policy

3

 

 

2.1.2.

EU-external relations

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.2 European Public and Private Management IIvi

 

6

KL oder R

2.2.1.

Wahlpflichtkurs: Expanding your business across borders

2

 

 

2.2.2.

Wahlpflichtkurs: Marketing in the EU

2

 

 

2.2.3.

Wahlpflichtkurs: Human Resource Management

1

 

 

2.2.4.

Wahlpflichtkurs: Starting your own business

1

 

 

2.2.5.

Wahlpflichtkurs: Career Planning

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.3 Masterthesis

 

18

Masterthesis und Kolloquium

2.3.1.

Master Seminar

4

 

 

 

 

 

 

Modul 3 Betreutes praktisches Studiensemester

2

30

Praktikumbericht und Kolloquium

 

 

 

 

Summen

35 (37)

60 (90)

 

Fußnoten

i

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

ii

Leistungspunkte nach ECTS.

iii

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat.

iv

SL - Studienleistung: Eine Studienleistung wird ausschließlich in Form des Praktikumberichts mit anschließendem Kolloquium erbracht.

v

In den Modulen 1.5 und 2.2 sind jeweils Kurse im Umfang von 4 SWS zu belegen.

vi

In den Modulen 1.5 und 2.2 sind jeweils Kurse im Umfang von 4 SWS zu belegen.

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