Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremische Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container vom 14. Juni 2016

Bremische Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container

Veröffentlichungsdatum:28.06.2016 Inkrafttreten29.06.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2016 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 332

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GGBefG/CSCGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GGBefG/CSCGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über Zuständigkeiten
für die Ausführung von Rechtsvorschriften
nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
Vom 14. Juni 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2016 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund

-

des § 79 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist;

-

des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;

-

des Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist

verordnet der Senat:

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 2

Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, und den Gewässern, die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

Teil 2
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt

§ 3

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für die Verkehrsträger Straße und nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Straße und die nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.

Teil 3
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Land Bremen nach § 6 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See ist die Hafenbehörde.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist die Hafenbehörde.

Teil 4
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 5

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, die Hafenbehörde, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

Teil 5
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

§ 6

Zuständige Behörde im Land Bremen für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 7

(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Container nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist, im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen und den Gewässern die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven, die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

Teil 6
Zuständigkeiten nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

§ 8

(1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Land Bremen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 27 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

1.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 271 - 45-c-102),

2.

Bekanntmachung über die nach der Gefahrgutverordnung See zuständigen Behörden vom 10. November 1986 (Brem.ABl. S. 550 - 9512-a-1),

3.

Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 11. März 1975 (Brem.ABl. S. 297 - 9241-c-1),

4.

Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 22. Februar 1994 (Brem.ABl. S. 72 - 9241-c-3), sowie

5.

Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständigen Behörden vom 18. April 1977 (Brem.ABl. S. 201 - 90-a-2),

außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Juni 2016

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.