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Aufgrund
des § 79 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist;
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;
des Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist
verordnet der Senat:
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, und den Gewässern, die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für die Verkehrsträger Straße und nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Straße und die nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.
(1) Zuständige Behörde im Land Bremen nach § 6 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See ist die Hafenbehörde.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist die Hafenbehörde.
(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, die Hafenbehörde, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Container nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist, im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen und den Gewässern die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven, die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Land Bremen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 27 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 271 - 45-c-102),
Bekanntmachung über die nach der Gefahrgutverordnung See zuständigen Behörden vom 10. November 1986 (Brem.ABl. S. 550 - 9512-a-1),
Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 11. März 1975 (Brem.ABl. S. 297 - 9241-c-1),
Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 22. Februar 1994 (Brem.ABl. S. 72 - 9241-c-3), sowie
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständigen Behörden vom 18. April 1977 (Brem.ABl. S. 201 - 90-a-2),
außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Juni 2016
Der Senat