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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Geschichte“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.08.2014 Inkrafttreten01.10.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 882
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Geschichte“ der Universität Bremen vom 24. Juni 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 882)"

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juris-Abkürzung: GMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:24.06.2014
Gültig ab:01.10.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 882
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Geschichte“ der Universität Bremen
Vom 24. Juni 2014
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 24. Juni 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt i. V. m. dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Geschichte“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

Im Zeugnis wird der gewählte Schwerpunkt ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Geschichte“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den empfohlenen Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Im Wahlpflichtbereich ist die Wahl zwischen den zwei Schwerpunkten „Kultur(en)-Geschichte“ oder „Geschichte in der Öffentlichkeit“ zu treffen.

a)

Der Schwerpunkt „Kultur(en)-Geschichte“ beinhaltet ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 24 CP, eingebettet in das Auslandsmodul, welches im 3. Fachsemester stattfindet. In Ausnahmefällen kann das Auslandsstudium durch im Inland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden. Begründete Anträge sind an den Masterprüfungsausschuss zu richten. Weitere Regelungen zum Auslandsstudium sind in § 2 Absatz 9 aufgeführt.

b)

Der Schwerpunkt „Geschichte in der Öffentlichkeit“ beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP, eingebettet in das Praxismodul. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Das Praktikum findet in der Regel spätestens in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 3. und 4. Fachsemester statt.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahl- und Wahlpflichtbereich können in englischer Sprache durchgeführt werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungsformen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlbereich werden Wahlmodule im Umfang von insgesamt 15 CP erbracht, die gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung einfließen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „Kultur(en)-Geschichte“ ein obligatorisches Auslandssemester gemäß § 2 Absatz 4a. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Learning Agreement abzufassen, das von der/dem Auslandsbeauftragten des Studiengangs unterzeichnet wird. Nach der Rückkehr aus dem Auslandsstudium sind die Auslandserfahrungen in einem Bericht und einer Präsentation festzuhalten. Die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind der/ dem Modulverantwortlichen in Form eines Transcript of Records vorzulegen. Die/Der Modulverantwortliche bestätigt den Erwerb der Kreditpunkte sowie die erzielten Noten und ermittelt die Note des Auslandsmoduls. Zur Anerkennung des Auslandsstudiums müssen mindestens 18 CP in Veranstaltungen der Gasthochschule erworben werden, die mit der Note mindestens „ausreichend“ bestanden werden müssen. Fehlende CP (max. 6 CP) können durch Vor- und Nachbereitung (z. B. Sprachkurse, Fachkurse, Sommerschulen) ausgeglichen werden. Aus den Noten der an der Gasthochschule erfolgreich bestandenen Veranstaltungen (und ggf. aus den Veranstaltungen im Rahmen der Vor- und Nachbereitung) wird entsprechend der Leistungspunkte eine Gesamtnote für das Auslandsmodul gebildet. Die Anerkennung erfolgt in Anlehnung an den Leitfaden „Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen“ der HRK (Hochschulrektorenkonferenz).

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Angebote aus den Allgemeinen General Studies.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Geschichte an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages anerkannt.

(3) Grundsätzlich können im Wahlbereich alle Veranstaltungen, die in den Allgemeinen General Studies der Universität aufgeführt werden, belegt werden. Anerkannt werden benotete und unbenotete Leistungen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (27 CP) und einem auf der Masterarbeit aufbauenden Kolloquium (3 CP).

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht sein:

-

Für die Zulassung zum Modul Masterarbeit sind neben der als Masterzugangsvoraussetzung bereits vorgegebenen Fremdsprache Sprachkenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder das Latinum nachzuweisen. Die Feststellung, ob die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B1 vorhanden sind, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Ihr Umfang soll zwischen 25 000 und 35 000 Wörtern (ohne Fußnoten und Anhang) betragen.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und die Bewertung gewährleistet sind.

(6) Für das Modul Masterarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. Die Note der Masterarbeit und des Kolloquiums gehen gewichtet nach den mit ihnen verbundenen CP in die Gesamtnote ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Geschichte“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2014/15 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 12. September 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2017 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Masterprüfungsausschuss.

(3) Die Prüfungsordnung vom 12. September 2011 tritt zum 30. September 2017 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 8. Juli 2014

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

-

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

- entfällt -

-

Anlage 5:

- entfällt -

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Masterstudiengang Geschichte

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

-

Im Schwerpunkt „Geschichte in der Öffentlichkeit“ gilt: Aus den Bereichen MA HIS 2a und MA HIS 2b sind insgesamt 4 Module zu belegen.

-

Im Schwerpunkt „Kultur(en)-Geschichte“ gilt: Aus den Bereichen MA HIS 3a, MA HIS 3b und MA HIS 3c sind insgesamt 3 Module zu belegen.

Studien-
jahr

Semester

 

Module des
Schwerpunkts
„Geschichte
in der
Öffentlichkeit“

Module des
Schwerpunkts
„Kultur(en)-
Geschichte“

 

2. Jahr

4. Sem.

MA HIS 7
Masterarbeit
30 CP/P/KP

 

 

 

 

 

MA HIS 6
Forschen als
Prozess
3 CP/P/MP

 

 

 

 

3. Sem.

 

MA HIS 5
Praxismodul
15 CP/P/KP

MA HIS 4
Auslandsmodul
27 CP/P/KP

Wahlbereich 15 CP

 

 

 

MA HIS 2a
oder 2b**
12 CP/WP/KP

 

 

1. Jahr

2. Sem.

 

MA HIS 2b**
12 CP/WP/KP

MA HIS 3a oder 3b
oder 3c**
12 CP/WP/KP

 

 

 

 

MA HIS 2a**
12 CP/WP/KP

MA HIS 3a oder 3b
oder 3c**
12 CP/WP/KP

 

 

1. Sem.

MA HIS 1
Methodische Herausforderungen
9 CP/P/KP

MA HIS 2a
oder 2b**
12 CP/WP/KP

MA HIS 3a oder 3b
oder 3c**
12 CP/WP/KP

 

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

Anlage 2:

Liste der fachwissenschaftlichen Module

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

MA HIS 1

Methodische Herausforderungen

9

KP

 

GPL: 1
SL: 1

MA HIS 2a**

Geschichtsvermittlung multimedial

12

KP

 

GPL: 1
SL: 2

MA HIS 2b**

Geschichtsbilder und -deutungen

12

KP

 

GPL: 1
SL: 2

MA HIS 3a**

Grenzen und Grenzüberschreitungen

12

KP

 

GPL: 1
SL: 2

MA HIS 3b**

Normen im Streit

12

KP

 

GPL: 1
SL: 2

MA HIS 3c**

Stadt - Land - Umwelt

12

KP

 

GPL: 1
SL: 2

MA HIS 4

Auslandsmodul

27

KP

Auslandsstudium 24 CP, Bericht und Präsentation 3 CP (SL)

 

MA HIS 5

Praxismodul

15

KP

Praktikum 12 CP, Bericht und Präsentation 3 CP (SL)

 

MA HIS 6

Forschen als Prozess

3

MP

 

KPL: 1

MA HIS 7

Masterarbeit

30

KP

Masterarbeit 27 CP, Kolloquium 3 CP

 

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet), GPL: Große Prüfungsleistung, KPL: Kleine Prüfungsleistung

Fußnoten

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

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Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

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Die konkrete Ausprägung des Moduls erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Kleine Prüfungsleistungen (KPL) / Studienleistungen

-

Kurzessay: schriftliche Erörterung einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung erarbeiteten These (3 - 4 Seiten),

-

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),

-

Buchrezension (3 - 4 Seiten),

-

(Poster-)Präsentation,

-

Mindestens 4 Exzerpte (jeweils 2 - 3 Seiten): schriftliche Zusammenfassung fachwissenschaftlicher Lektüre.

Große Prüfungsleistungen (GPL)

-

mündliche Prüfung (30 Minuten Dauer),

-

Klausur (90 Minuten Dauer),

-

Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),

-

Mehrere Kurzessays im Laufe des Semesters (jeweils 3 - 4 Seiten)

-

Portfolio aus mehreren Übungsaufgaben,

-

Mündliches Referat im Umfang von 30 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung (5 - 10 Seiten),

-

Projektarbeit (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung).


Anlage 4:

entfällt

Anlage 5:

entfällt


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