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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.07.2014 Inkrafttreten01.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 544

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juris-Abkürzung: MarBioMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarBioMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Marine Biology“ der Universität Bremen
Vom 28. Mai 2014*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 2 Satz 1 der Ordnung vom 16. März 2020 (Brem.ABl. S. 211)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 16. März 2020 (Brem.ABl. S. 211, 214) gilt folgende Regelung:
”Die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014 tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben und bis 30. September 2023 ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat 02 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 28. Mai 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Marine Biology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO in englischer Sprache durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Umfang von Prüfungen und Bearbeitungsfristen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. Studien- und Prüfungsleistungen, die im ersten Studienjahr an der Ocean University of China erworben werden, werden im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen anerkannt.

(2) Ein Auslandsaufenthalt wird empfohlen. Das Modul F ist dabei in besonderer Weise geeignet, es in Gänze oder in Teilen an Universitäten im Ausland zu erbringen.

(3) Die Teilnahme an einer Expedition mit einem Forschungsschiff wird ebenfalls empfohlen und kann vom Prüfungsausschuss als äquivalente Studienleistung von maximal 9 CP anerkannt werden, die auf das Modul F angerechnet werden kann. Vor Beginn der Expedition wird eine Vereinbarung über die Expeditionsdauer, die Art der Tätigkeiten, die Anzahl zu erwerbender Kreditpunkte und die Form der Prüfungsleistung (i. d. R. Erstellung eines Projektberichtes) abgeschlossen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und der Masterarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40% der Gesamtnote aus. Die übrigen 60% werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Marine Biology“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 31. August 2009 tritt am 30. September 2017 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2017 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 16. Juni 2014

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

Anlage 2:

Modulliste für den Wahlbereich

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

entfällt

Anlage 5:

entfällt

Anlage 6:

Masterstudienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) - Joint degree

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

2. Jahr

4. Sem.

H Masterarbeit und Kolloquium
30 CP/P/MP

 

 

3. Sem.

F Advanced Studies in Marine Biology
18 CP/P/TP

G Project Development & Implementation
9 CP/P/MP

 

1. Jahr

2. Sem.

D Marine Ecophysiology
15 CP/P/MP

E Marine Ecology & Biological Oceanography
15 CP/P/MP

 

1. Sem.

A Fundamentals of Marine Biology and Ecology
15 CP/P/MP

B Multidisciplinary Oceanography
12 CP/P/MP

C Development of Personal Capabilities and Skills
6 CP/P/MP*

P: Pflichtmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

F

Advanced Studies in Marine Biology

18

TP

Student research project: 12 CP

1 PL

Exkursion/ Geländepraktikum:
3 CP

1 PL

Wahlkurs: 3 CP

1 PL

K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

*= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Fußnoten

*

Anlage 2:

Modulliste für den Wahlbereich

Kurse für Modul F „Advanced Studies in Marine Biology“:

Im Modul F können mehr Lehrveranstaltungen als erforderlich besucht werden. Bei Nichtbestehen kann eine Lehrveranstaltung durch eine andere Lehrveranstaltung ersetzt werden. Damit wird innerhalb des Moduls prüfungsrechtlich analog zu Wahlmodulen gehandelt. Die zum Modul F gehörenden Lehrveranstaltungen/Wahlkurse werden im Lehrveranstaltungsverzeichnis ausgewiesen.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Seminarvortrag zu einem wissenschaftlichen Thema von 10 bis 20 Minuten Dauer

-

Essay oder Kurzpublikationsmanuskript von maximal 5 000 Wörtern

-

Wissenschaftliches Poster entsprechend einem Konferenzposter

-

Forschungsförderungsantrag von maximal 5 000 Wörtern nach dem Leitfaden der Deutschen Forschungsgemeinschaft

-

Praktikums-, Exkursions- oder Tagesprotokoll von maximal 5 000 Wörtern


Anlage 4:

entfällt

Anlage 5:

entfällt

Anlage 6:

Masterstudienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) - Joint degree

Regelungen für Studierende innerhalb des Joint Degree Programms „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+)“ im Studiengang „Marine Biology“

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die für das Studienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) angenommen wurden und im Rahmen des Konsortialabkommens mit der Universiteit Gent u.a. ein Joint Degree erwerben möchten.

(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ der Universität Bremen.

§ 2
Abschlussgrad

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung, d. h. des Bestehens aller Module und der Masterarbeit mit Kolloquium, verleihen die laut Konsortialabkommen beteiligten Universitäten (Consortium Agreement Concerning an Inter-University Programme titled „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ -EMBC+ in der jeweils gültigen Fassung) im Joint Degree Programm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ den Abschlussgrad

„Master of Science“
(abgekürzt M.Sc.)

(2) Das Masterzeugnis und das Diploma Supplement werden durch die Universiteit Gent erstellt.

§ 3
Studienverlauf und Module

Der Studienverlauf richtet sich nach den Vereinbarungen, die im Konsortialabkommen in der jeweils gültigen Fassung festgehalten sind.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.

(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:

Final Score

Germany

 

9

>4

Fail

10

3.7-4

Sufficient

11

3,3

Satisfactory

12

3

Satisfactory

13

2,7

Satisfactory

14

2,3

Good

15

2

Good

16

1,7

Good

17

1,3

Very Good

18

1,3

Very Good

19

1

Excellent

20

1+

Excellent

Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt.


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