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aufgeh. durch § 8 Absatz 2 Satz 1 der Ordnung vom 16. März 2020 (Brem.ABl. S. 211)
Der Fachbereichsrat 02 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 28. Mai 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Marine Biology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO in englischer Sprache durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Umfang von Prüfungen und Bearbeitungsfristen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. Studien- und Prüfungsleistungen, die im ersten Studienjahr an der Ocean University of China erworben werden, werden im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen anerkannt.
(2) Ein Auslandsaufenthalt wird empfohlen. Das Modul F ist dabei in besonderer Weise geeignet, es in Gänze oder in Teilen an Universitäten im Ausland zu erbringen.
(3) Die Teilnahme an einer Expedition mit einem Forschungsschiff wird ebenfalls empfohlen und kann vom Prüfungsausschuss als äquivalente Studienleistung von maximal 9 CP anerkannt werden, die auf das Modul F angerechnet werden kann. Vor Beginn der Expedition wird eine Vereinbarung über die Expeditionsdauer, die Art der Tätigkeiten, die Anzahl zu erwerbender Kreditpunkte und die Form der Prüfungsleistung (i. d. R. Erstellung eines Projektberichtes) abgeschlossen.
(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und der Masterarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40% der Gesamtnote aus. Die übrigen 60% werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Marine Biology“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung vom 31. August 2009 tritt am 30. September 2017 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2017 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 16. Juni 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufsplan Vollfach | |
Modulliste für den Wahlbereich | |
Weitere Prüfungsformen | |
entfällt | |
entfällt | |
Masterstudienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) - Joint degree |
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
2. Jahr | 4. Sem. | H Masterarbeit und Kolloquium |
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3. Sem. | F Advanced Studies in Marine Biology | G Project Development & Implementation |
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1. Jahr | 2. Sem. | D Marine Ecophysiology | E Marine Ecology & Biological Oceanography |
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1. Sem. | A Fundamentals of Marine Biology and Ecology | B Multidisciplinary Oceanography | C Development of Personal Capabilities and Skills |
P: Pflichtmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei | PL/SL |
F | Advanced Studies in Marine Biology | 18 | TP | Student research project: 12 CP | 1 PL |
Exkursion/ Geländepraktikum: | 1 PL | ||||
Wahlkurs: 3 CP | 1 PL |
K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung
*= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Modulliste für den Wahlbereich
Kurse für Modul F „Advanced Studies in Marine Biology“:
Im Modul F können mehr Lehrveranstaltungen als erforderlich besucht werden. Bei Nichtbestehen kann eine Lehrveranstaltung durch eine andere Lehrveranstaltung ersetzt werden. Damit wird innerhalb des Moduls prüfungsrechtlich analog zu Wahlmodulen gehandelt. Die zum Modul F gehörenden Lehrveranstaltungen/Wahlkurse werden im Lehrveranstaltungsverzeichnis ausgewiesen.
Weitere Prüfungsformen
Seminarvortrag zu einem wissenschaftlichen Thema von 10 bis 20 Minuten Dauer
Essay oder Kurzpublikationsmanuskript von maximal 5 000 Wörtern
Wissenschaftliches Poster entsprechend einem Konferenzposter
Forschungsförderungsantrag von maximal 5 000 Wörtern nach dem Leitfaden der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Praktikums-, Exkursions- oder Tagesprotokoll von maximal 5 000 Wörtern
Masterstudienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) - Joint degree
Regelungen für Studierende innerhalb des Joint Degree Programms „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+)“ im Studiengang „Marine Biology“
(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die für das Studienprogramm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ (EMBC+) angenommen wurden und im Rahmen des Konsortialabkommens mit der Universiteit Gent u.a. ein Joint Degree erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ der Universität Bremen.
(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung, d. h. des Bestehens aller Module und der Masterarbeit mit Kolloquium, verleihen die laut Konsortialabkommen beteiligten Universitäten (Consortium Agreement Concerning an Inter-University Programme titled „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ -EMBC+ in der jeweils gültigen Fassung) im Joint Degree Programm „International Master of Science in Marine Biodiversity and Conservation“ den Abschlussgrad
„Master of Science“
(abgekürzt M.Sc.)
(2) Das Masterzeugnis und das Diploma Supplement werden durch die Universiteit Gent erstellt.
(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
Final Score | Germany |
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9 | >4 | Fail |
10 | 3.7-4 | Sufficient |
11 | 3,3 | Satisfactory |
12 | 3 | Satisfactory |
13 | 2,7 | Satisfactory |
14 | 2,3 | Good |
15 | 2 | Good |
16 | 1,7 | Good |
17 | 1,3 | Very Good |
18 | 1,3 | Very Good |
19 | 1 | Excellent |
20 | 1+ | Excellent |
Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt.