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Der Fachbereichsrat 09 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. Juni 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt i. V. m. dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Musikwissenschaft“ (Musik - Erleben und Erkennen) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Musikwissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studienprogramm wird in Kooperation mit der Hochschule der Künste Bremen sowie den Fächern Philosophie und Psychologie der Universität Bremen durchgeführt. Näheres regeln die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen.
(3) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag der Prüfenden weitere Prüfungsformen zulassen. Bei der Abgabe schriftlicher Arbeiten haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass
die Arbeit selbstständig verfasst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt worden ist,
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und
die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht worden sind.
Die schriftliche Erklärung ist von den Studierenden mit dem Datum der Abgabe und Unterschrift zu versehen und der Arbeit beizufügen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Musikwissenschaftsveranstaltungen der Hochschule für Künste Bremen können unter Maßgabe der Vergleichbarkeit im Inhalt und Umfang anerkannt werden.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Masterseminar im Umfang von 6 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Das begleitende Masterseminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Masterarbeit.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 8. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
- | Studienverlaufsplan Vollfach | |
- | Modulliste Wahlpflichtbereich | |
- | Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
- | Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (entfällt) |
- | Anlage 5: | Zulassungsvoraussetzungen (entfällt) |
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang Musikwissenschaft
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Semes | K.- |
Modulname | Pflicht/ | CP/ | Anzahl und Gewichtung | ||
1. | 1 | Disziplinäre Grundfragen | P | 12 CP/KP | 1. 1 PL: 6 CP | ||
1. Musiktheorie | |||||||
2. Musikwissenschaft | |||||||
2 | Disziplinäre Vertiefung I: | P | 15 CP/KP |
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1. Musikphilosophie | 1. 1 PL, 6 CP od. 1 SL, 3 CP | ||||||
2. Musikpsychologie | 2. 1 SL, 3 CP od. 1 PL, 6 CP | ||||||
3. Methoden: Hermeneutik |
3. 3 CP | ||||||
4. Methoden: Empirie | 4. 3 CP | ||||||
1. & 2. | 3 | Interdisziplinäre Perspektiven I & II | WP | 6 CP/MP* |
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3 a. Geschichte der Philosophie | a. 1 SL, 6 CP oder | ||||||
3 b. Allgemeine Psychologie | b. 1 SL, 6 CP |
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2. | 4 | Notation und Interpretation | P | 12 CP/KP | 1. 1 PL, 6 CP | ||
1. Historische Notation & Quellen | |||||||
2. Historische Interpretationsmodelle | |||||||
3. Interpretationsanalysen |
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5 | Disziplinäre Vertiefung II: | P | 15 CP/TP | TP1 ** | Musikphilosophie | 1 PL 9 CP oder | |
1. Musikphilosophie | 1 PL 6 CP | ||||||
2. Musikpsychologie | TP 2** | Musikpsychologie | 1 PL 6 CP oder | ||||
1 PL 9 CP | |||||||
3. | 6 | Disziplinäre Vertiefung III: | WP | 15 CP/MP |
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6 a. Musikphilosophie oder |
a. 1 PL, 15 CP oder | ||||||
6 b. Musikpsychologie | b. 1 PL, 15 CP |
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7 | Interpretation - Vermittlung - Praxis | P | 15 CP/KP | 1. 1 SL, 6 CP | |||
1. Vertiefung: Historisch informierte Aufführungspraxis | |||||||
2. Vermittlung | |||||||
3. Anwendung | |||||||
4. | 8 | Disziplinäre Vertiefung IV: | WP | 30 | 1. 1 PL, 24 CP |
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1. Erstellen der Masterarbeit | |||||||
2. Begleitseminar zur Masterarbeit | |||||||
8 a. Musikphilosophie oder |
2. 6 CP (8a. oder 8b.) | ||||||
8 b. Musikpsychologie |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Die Wahl einer 9 CP umfassenden Teilprüfung in einer Richtung (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) hat zur Folge, dass in der anderen Richtung (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) die 6 CP umfassende Prüfungsleistung gewählt werden muss.
Die Wahl einer 9 CP umfassenden Teilprüfung in einer Richtung (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) hat zur Folge, dass in der anderen Richtung (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) die 6 CP umfassende Prüfungsleistung gewählt werden muss.
Module Wahlpflichtbereich
K.- | Modulbezeichnung |
CP | MP/TP/KP | PL/SL | |
3 | Interdisziplinäre Perspektiven I & II | 3 a. Geschichte der Philosophie | 6 | MP* | 1 SL |
3 b. Allgemeine Psychologie | |||||
6 | Disziplinäre Vertiefung III: Gesellschaft | 6 a. |
15 | MP | 1 PL |
6 b. |
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8 | Disziplinäre Vertiefung IV: Masterarbeit | 8 a. |
30 | MP | Masterarbeit und Kolloquium |
8 b. |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen