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Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.06.2016 Inkrafttreten29.06.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 326
Zitiervorschlag: "Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 326)"

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juris-Abkürzung: ND/BRZusArbPersAVbgG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ND/BRZusArbPersAVbgG BR
Ausfertigungsdatum:21.06.2016
Gültig ab:29.06.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 326
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zu der Vereinbarung
zwischen dem Land Niedersachsen und dem
Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der
Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen
Vom 21. Juni 2016
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Der in Hannover am 9. August 2012 und in Bremen am 3. September 2012 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 21. Juni 2016

Der Senat

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 27.07.2016 (Brem.GBl. S. 431) ist die Staatsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 am 29.06.2016 in Kraft getreten.

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