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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen vom 1. Oktober 201301.10.2013 bis 30.09.2024
Eingangsformel01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 1 - Studienziel01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 2 - Studienumfang und Abschlussgrad01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 3 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 4 - Prüfungen01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 5 - Wiederholung von Prüfungsleistungen01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 6 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 7 - Anmeldung und Zulassung zur Masterabschlussprüfung01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 8 - Masterarbeit01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 9 - Kolloquium zur Masterarbeit01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 10 - Wiederholung der Masterarbeit01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 11 - Prüfungsausschuss01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 12 - Prüfende und Beisitzende01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 13 - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 14 - Ergebnis der Masterprüfung01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 15 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 16 - Zeugnis, Masterurkunde und Diploma Supplement01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 17 - Ungültigkeit der Masterprüfung01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 18 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 19 - Übergangsregelung01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 20 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 1: - Studienverlaufspläne Masterstudiengang01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 2: - Module im Masterstudiengang „Transnational Law" (Hanse Law School)01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 3a: - Zeugnis der Masterprüfung (Deutsch)01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 3b: - Report on the Examination Certificate (Englisch)01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 4a: - Urkunde über die Verleihung des Mastergrades (Deutsch)01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 4b: - Certificate (Englisch)01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 5: - Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 6: - Diploma Supplement01.10.2013 bis 30.09.2024
Anlage 7 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren01.10.2013 bis 30.09.2024
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2013 bis 30.09.2024

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen

Veröffentlichungsdatum:10.12.2013 Inkrafttreten01.10.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1381
Zitiervorschlag: "Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen vom 1. Oktober 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1381)"

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juris-Abkürzung: TLIStudMPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TLIStudMPO BR
Ausfertigungsdatum:01.10.2013
Gültig ab:01.10.2013
Gültig bis:30.09.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 1381
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School)
an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen
in Kooperation mit der Rijksuniversiteit Groningen
Vom 1. Oktober 2013*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2024

aufgeh. durch § 21 Absatz 4 Satz 1 der Ordnung vom 24. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 923)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 21 Absätze 2 bis 4 der Ordnung vom 24. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 923, 936) gilt folgende Regelung:
”(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang „Transnational Law“ vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben und noch kein Prüfungsverfahren in einem oder mehreren der Module „Transnationales Gender Law“, „Lex Maritima“, „Transnationales Handelsrecht“, „Transnationales Sozialrecht“, „Transnationales Arbeitsrecht“, „Transnationales Meeresumweltrecht“ und/oder „Internationales Privatrecht“ begonnen haben , können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2020 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang „Transnational Law“ vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben und das Prüfungsverfahren in einem oder mehreren der Module nach Absatz 2 begonnen oder bereits absolviert haben oder keinen Antrag auf Wechsel gestellt haben, beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2013.
(4) Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2013 tritt zum 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2024 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln abweichend von Absatz 3 Satz 1 in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Diese Prüfungsordnung wurde von der Universität Bremen, Fachbereich 6 (Rechtswissenschaft) gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339) am 30. September 2013 beschlossen und am 12. November 2013 durch den Rektor genehmigt sowie

vom Fakultätsrat der Fakultät II der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 NHG am 11. Oktober 2013 beschlossen und vom Präsidium gemäß den §§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b NHG, 44 Absatz 1 Satz 3 NHG am 29. Oktober 2013 genehmigt:

§ 1
Studienziel

(1) Ziel des Studienganges ist der rechtsvergleichend-integriert vermittelte Erwerb vertiefter Kenntnisse des Rechts in seinen transnationalen Dimensionen.

(2) Die Studierenden sollen zu praxisbezogenem Handeln und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit mit internationalen Quellen sowie dazu befähigt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Funktionen des Rechts im Zeitalter der Globalisierung zu gewinnen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung der wissenschaftlichen Methoden werden die Kompetenzen vermittelt, die für ein kritisches Verständnis rechtlicher Zusammenhänge und Inhalte in der transnationalen Berufspraxis mit juristischer Kompetenz erforderlich sind.

§ 2
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transnational Law“ (Hanse Law School) sind unter Einbeziehung des zum Master berechtigenden Hochschulabschlusses 300 CP (Credit Points) nach dem European Credit Transfer Accumulation System (ECTS) zu erwerben.

(2) Der Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) hat einen Umfang von 60 CP, dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Fachsemestern.

(3) Studierende mit einem Bachelor mit weniger als acht Semestern (240 Leistungspunkte) können - je nach Anzahl der fehlenden Leistungspunkte die noch erforderlichen Leistungspunkte erwerben. Der Prüfungsausschuss legt für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen individuell in Abhängigkeit von den bisher erworbenen Kompetenzen die noch zu belegenden Module fest. Die zu belegenden Module sind in der Regel Teil des Bachelorstudiengangs „Comparative and European Law“ Hanse Law School).

(4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird gemeinsam von der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg der Abschlussgrad

Master of Laws
(LL.M.)

verliehen.

(5) Die Rijksuniversiteit Groningen (RUG) verleiht zusätzlich den Titel „Master of Laws“, wenn ein Semester an der RUG verbracht und alle Voraussetzungen der Prüfungsordnung für den Studiengang European Law School eingehalten wurden (Dualer Abschluss).

§ 3
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Anlage 1 stellt die Studienverlaufspläne dar. Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die beteiligten Universitäten bieten eine ausreichend große Zahl an Wahlpflichtmodulen an.

(2) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(3) Studierende können bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen, Leistungspunkte (CP oder KP) in Modulen an anderen Fachbereichen der Universitäten Bremen und Oldenburg zu erwerben. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der zweiten Vorlesungswoche zu stellen. Er ist zu genehmigen, wenn die thematische Einbindung des gewählten Fachs in den Studiengang gewährleistet ist.

(4) Lehrveranstaltungen können als Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Begleitseminare oder Moot Courts (Simulation von Gerichts- oder Schiedsverhandlungen) durchgeführt werden.

(5) Lehrangebote an den Universitäten Oldenburg und Bremen werden in Deutsch und Englisch angeboten. Die Lehrveranstaltungen an der RUG (Rijksuniversiteit Groningen) werden auf Englisch und Niederländisch angeboten. Weitere Sprachen ergeben sich durch die jeweiligen vertraglich geregelten Kooperationen mit anderen Universitäten.

(6) Das Studium beinhaltet entweder einen Auslandsaufenthalt (Studienverlaufsplan A) oder findet ausschließlich an der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Studienverlaufsplan B) statt.

(7) Das Studium ist so aufgebaut, dass in jedem Semester in der Regel 30 Leistungspunkte erworben werden können.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den folgenden Formen durchgeführt: Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung, Referat, Moot Court und Portfolio.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Art, Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt an der Universität Bremen. Es sind feste Anmeldedaten festgelegt; dies sind der 30. Juni im Sommersemester und der 10. Januar im Wintersemester. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.

(5) In einer Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer praxisnahen Lösung finden können. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 180 und 300 Minuten. Eine Klausur kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Die Durchführung von E-Klausuren wird in der Anlage 7 geregelt. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

(6) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Der geschriebene Text soll zwischen 15 und 20 Seiten umfassen. Die Hausarbeit ist in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Auf begründeten Antrag der/des Studierenden hin kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Wochen verlängert werden.

(7) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis der Fähigkeit, rechtliche Probleme zu erfassen, praxisgerechte Lösungen zu entwickeln, diese verständlich darzustellen und argumentativ zu vertreten. Die Prüfung findet als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu drei Studierenden statt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens je Studierenden 30 Minuten. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden abgenommen. Eine zweite Prüferin/ein zweiter Prüfer oder eine Beisitzerin/ein Beisitzer muss auf Antrag bestellt werden. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der oder dem bzw. den Prüfenden zu unterschreiben.

(8) Ein Referat umfasst eine eigenständige und schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der eigenen Auseinandersetzung und die Vermittlung der eigenen Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Der geschriebene Text soll 10 bis 15 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen. Die Benotung des mündlichen Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung gehen jeweils zu gleichen Teilen in die Benotung des Referats ein.

(9) Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichts- oder Schiedsverhandlung. Die Prüfungsleistung besteht jeweils zur Hälfte aus den einzureichenden Schriftsätzen und den mündlichen Vorträgen vor dem simulierten Gericht. Die Kandidatinnen/Kandidaten können dabei alle Prozessparteien oder Generalanwälte, nicht aber die Aufgabe einer Richterin/eines Richters übernehmen. Die Prüferinnen/Prüfer nehmen die Funktion der Richterinnen/Richter wahr.

(10) Ein Portfolio umfasst eine bestimmte Anzahl von Leistungen (z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Lerntagebuch, Kurzreferat, Übungsaufgaben). Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 bis 9 sind innerhalb eines Portfolios nicht zulässig. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.

(11) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Rektorin/des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann auch bei mündlichen Prüfungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 5
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Wird eine Prüfungsleistung im ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, kann die/der Studierende im selben Semester an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Besteht die/der Studierende auch beim zweiten Anlauf die Prüfung nicht, kann sie/er ein weiteres und letztes Mal die Prüfung wiederholen. Der Wiederholungstermin ist mit der Prüferin/dem Prüfer abzustimmen. Der Studiengang stellt sicher, dass dies im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgen kann.

(2) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

§ 6
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden auf Antrag der/des Studierenden anerkannt und angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im Studiengang Transnational Law (Hanse Law School) bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Die Anrechnung beinhaltet die Prüfung des Niveaus, des Umfangs, der Qualität, des Profils und der Lernergebnisse. Sofern ein wesentlicher Unterschied vorliegt, ist dieser von der Universität zu belegen.

§ 7
Anmeldung und Zulassung zur Masterabschlussprüfung

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist im Studienverlauf B ein mindestens fünfmonatiger Auslandsaufenthalt, nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Hochschule, an der der Auslandsaufenthalt durchgeführt wurde.

(2) Ferner hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass noch kein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder eine juristische Staatsprüfung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und eine Betreuerin/einen Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit enthält die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll sowie die Nachweise und Versicherungen nach Absatz 1. Eine Gruppenarbeit kann durch maximal drei Personen geschrieben werden.

(5) Die Masterarbeit soll zwei Wochen vor Beginn des Semesters, indem die Masterarbeit geschrieben wird, angemeldet werden, so dass die Bearbeitungszeit in der Regel mit dem ersten Tag des Semesters beginnt. Für das Sommersemester ist dies der 1. April; für das Wintersemester der 1. Oktober.

§ 8
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung. Die Masterarbeit ist in einem Abschlussmodul (18 CP) eingebettet, das aus der Masterarbeit (15 CP) und dem Kolloquium (2 CP) und dem Begleitseminar (1 CP) zur Masterarbeit besteht.

(2) Zur Masterarbeit findet ein Begleitseminar als Pflichtveranstaltung statt. Im Begleitseminar ist das Thema der eigenen Masterarbeit mündlich vorzustellen, wobei insbesondere auf die These und die Methodik ihrer Begründung einzugehen ist.

(3) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine rechtswissenschaftliche Problemstellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Es hat Bezüge zum Europarecht, dem Völkerrecht, der Rechtsvergleichung oder sonstiger Transnationaler Rechtsprobleme zu enthalten.

(4) Die Masterarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(5) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Weitere Sprachen sind nur in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer der Arbeit nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss zulässig.

(6) Der Umfang der Arbeit soll 15 000 Wörter nicht unterschreiten und 35 000 Wörter nicht überschreiten. Verzeichnisse, Anhänge und Fußnoten bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

(7) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/ Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt.

(8) Das Thema einer Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Masterarbeit gilt Satz 1 entsprechend.

(9) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit von höchstens acht Wochen genehmigen. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

(10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Prüfungsamt einzureichen. Auf Wunsch einer Prüferin/eines Prüfers ist die Masterarbeit diesem ergänzend per E-Mail in elektronischer Form einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Eingangs im Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.

(11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

(12) Die Masterarbeit ist von zwei Personen zu betreuen. Mindestens eine der Personen muss Hochschullehrerin/Hochschullehrer an der Universität Bremen oder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg sein. Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von acht Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Abschlussarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen.

(13) Die Benotung der Masterarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Die Masterarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.

§ 9
Kolloquium zur Masterarbeit

(1) Zum Kolloquium zur Masterprüfung wird nur zugelassen, wer die studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen sowie Wahlpflichtmodulen erfolgreich erbracht und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen hat. Studierende mit einem Vorstudium mit weniger als 240 Leistungspunkten müssen vor Zulassung zum Kolloquium den erfolgreichen Abschluss aller nachzustudierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule nachweisen sowie belegen, dass die im Rahmen des regulären Studienverlaufs des Studiengangs zu erbringenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Mit dem Kolloquium zur Masterarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Masterarbeit die erarbeiteten Lösungen selbständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertreten.

(3) Das Kolloquium zur Masterarbeit findet vor den Prüfenden der Masterarbeit statt. Die Dauer beträgt je Kandidatin/Kandidat zwischen 45 und 60 Minuten.

(4) Das Kolloquium zur Masterarbeit muss von der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor dem mit den Prüfenden vereinbarten Termin beim Prüfungsausschuss beantragt werden.

(5) Das Kolloquium zur Masterarbeit wird jeweils von den Prüfenden bewertet. Die Note der Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Noten beider Prüfenden. Das Bewertungsprotokoll wird unverzüglich an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Aus der Note für die Masterarbeit und der Note für das Kolloquium zur Masterarbeit wird in einem Verhältnis von zwei zu eins die Gesamtnote für das Abschlussmodul gebildet.

(6) Das Kolloquium zur Masterarbeit ist öffentlich.

§ 10
Wiederholung der Masterarbeit

Wird die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. Der Antrag zur Wiederholung der Masterarbeit muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird an der Universität Bremen ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder der Universität Bremen an, und zwar drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind, einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs und einer/einem Studierenden des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist. Der Vorsitz wird von einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrenden ausgeübt. Der stellvertretende Vorsitz kann auch von einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt werden. Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin zwei beratende Mitglieder der Universität Oldenburg an. Ein weiteres beratendes Mitglied kann der RUG angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher; die Mitglieder können an Prüfungen als Beobachterinnen und Beobachter teilnehmen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich und der Gemeinsamen Kommission über die Entwicklung der Prüfungen und über die Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Masterarbeiten und auf die Einhaltung der Regelstudienzeit sowie der Prüfungsfristen einzugehen, und es ist die Verteilung der Einzel- und Gesamtnoten darzustellen.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind darin festzuhalten.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(5) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die/den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die/der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie/er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. Das Zentrale Prüfungsamt der Universität Bremen (ZPA) unterstützt die laufenden Geschäfte der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 12
Prüfende und Beisitzende

(1) Die Modulprüfungen werden durch die für die Module fachlich zuständigen Mitglieder und prüfungsberechtigten Angehörigen dieser oder einer anderen Universität abgenommen. Im Ruhestand befindliche oder entpflichtete Professorinnen und Professoren haben das Recht, Prüfungen abzunehmen.

(2) Zu Prüfenden und Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die regelmäßig selbständige Lehre erbringen.

(3) Die Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss mit Verabschiedung des Modulangebots bestellt.

(4) Die Prüfenden müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Prüfenden in dem betreffenden Modul zur selbstständigen Lehre berechtigt sind.

(5) Der Prüfungsausschuss stellt die Prüfungsberechtigten in einer jährlich zu überprüfenden Liste fest und übergibt diese dem zuständigen Prüfungsamt.

(6) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Gesamtnote der
Masterprüfung

(1) Für die Bewertung gilt das folgende Benotungssystem. Die Notenskala soll dabei voll ausgeschöpft werden.

1 = sehr gut,

=

eine hervorragende Leistung

2 = gut,

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend,

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend,

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend,

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7/4,3/4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein nach Leistungspunkten (CP oder KP) gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende bildet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß

-

W ≤ 1,15 :

N = 1,0

-

1,15 < W ≤ 1,50 :

N = 1,3

-

1,50 < W ≤ 1,85 :

N = 1,7

-

1,85 < W ≤ 2,15 :

N = 2,0

-

2,15 < W ≤ 2,50 :

N = 2,3

-

2,50 < W ≤ 2,85 :

N = 2,7

-

2,85 < W ≤ 3,15 :

N = 3,0

-

3,15 < W ≤ 3,50 :

N = 3,3

-

3,50 < W ≤ 3,85 :

N = 3,7

-

3,85 < W ≤ 4,00 :

N = 4,0

-

4,00 < W :

N = 5,0

(4) Die Gesamtnote aller studienbegleitenden Prüfungen wird folgendermaßen ermittelt: Die Modulnoten und die Noten von Einzelprüfungen gehen in die Berechnung der Gesamtnote mit zwei Stellen nach dem Komma ein. Jede Note wird mit den zugehörigen CP multipliziert. Die Produkte werden addiert. Die Summe wird durch die Gesamtzahl der CP dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen erworben wurden. Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen. Die Berechnung der Gesamtnote aus studienbegleitenden Prüfungen und dem Abschlussmodul regelt § 14 Absatz 1.

(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt

-

bis einschließlich

1,50

 

sehr gut,

-

bei einem Durchschnitt von

1,51 bis einschließlich

2,50

gut,

-

bei einem Durchschnitt von

2,51 bis einschließlich

3,50

befriedigend,

-

bei einem Durchschnitt von

3,51 bis einschließlich

4,00

ausreichend.

Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 - 1,25) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Bei der Berechnung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 - 5 werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht.

-

Grade A

-

die besten 10% aller Studierenden,
die die Prüfung erfolgreich bestanden haben

-

Grade B

=

die nächsten 25%,

-

Grade C

=

die nächsten 30%,

-

Grade D

=

die nächsten 25%,

-

Grade E

=

die nächsten 10%.

§ 14
Ergebnis der Masterprüfung

(1) In die Gesamtnote der Masterprüfung gehen die Note des Abschlussmoduls mit 40% und die Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß ihrer in Anlage 2 aufgeführten Gewichtung nach Leistungspunkten (CP oder KP) mit 60% ein. Unbenotete Leistungen gehen nicht in die Gesamtnote ein. Die nachzustudierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule fließen nicht in die Gesamtnote ein.

(2) Der Prüfungsausschuss teilt der Studierenden oder dem Studierenden das Ergebnis der Masterprüfung unverzüglich schriftlich mit.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er eine Prüfung, zu der sie oder er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgelegt wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann vom Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die oder der Studierende kann die Prüfung fortsetzen. Es ist der/dem Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Studentin oder der Student ist von der Prüfung auszuschließen.

(4) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die einer veröffentlichten Arbeit entnommen wurden, nicht mit Zitat ausgewiesen sind.

(5) Studierende, die während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begehen, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt. Den Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.

§ 16
Zeugnis, Masterurkunde und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis (Anlage 3) auszustellen.

(2) Das Zeugnis über die Masterprüfung enthält das Thema und die Bewertung der Masterarbeit und des Kolloquiums zur Masterarbeit, sowie Titel und Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und die Gesamtnote der Masterprüfung mit dem ECTS-Grade, sofern die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 6 erfüllt sind.

(3) Die Zeugnisse werden auf Deutsch und Englisch ausgestellt und von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studiengangs und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen versehen. Auf Antrag der oder des Studierenden ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrganges anzugeben, sofern die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 6 erfüllt sind.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Masterprüfung wird der/dem Geprüften eine Masterurkunde (Anlage 4) ausgehändigt. Zeugnis und Urkunde tragen das Datum der letzten bestandenen Prüfungsleistung. In der Urkunde wird die Verleihung des erlangten Grades beurkundet. Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studiengangs und des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen versehen. Neben dem Zeugnis und der Urkunde wird außerdem ein Diploma Supplement und eine Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellt. In der Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen werden auch Leistungen nachgewiesen, die von der Studentin/dem Studenten freiwillig belegt wurden und die bei der Bildung der Masternote unberücksichtigt blieben.

§ 17
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Geprüften ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein richtiges Zeugnis zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde.

§ 18
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wechselt eine Studierende/ein Studierender den Studiengang oder verlässt sie/er die Universität, wird auf Antrag eine Bescheinigung über ihre/seine Prüfungsleistungen ausgestellt.

(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.

(3) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.

(4) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.

(5) Den Kandidatinnen und Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden.

(6) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Masterarbeit und des Kolloquiums gewährt.

(7) Ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 19
Übergangsregelung

(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in einem höheren als dem zweiten Semester des internationalen Masterstudiengangs „Comparative and European Law“ befinden, werden nach der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2006 geprüft. Sie müssen die Masterprüfung spätestens bis zum 30. September 2016 abgeschlossen haben. Studierende, die bis zum 30. September keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfungsordnung des internationalen Masterstudiengangs „Comparative and European Law“ vom 1. Oktober 2006 tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 1 mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.

§ 20
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen und das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität rückwirkend zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg veröffentlicht. Sie gilt unbeschadet der Regelung in § 19 Absatz 1 für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 im Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 12. November 2013

Der Rektor
der Universität Bremen

Genehmigt, Oldenburg, den 29. Oktober 2013

Das Präsidium
der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufspläne
Studienverlaufsplan A 60 (integrierter Auslandsaufenthalt)
Studienverlaufsplan B 60

Anlage 2:

Module im Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School)

Anlage 3:

Zeugnis

Anlage 4:

Masterurkunde

Anlage 5:

Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen

Anlage 6:

Diploma Supplement

Anlage 7:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufspläne Masterstudiengang

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.

Studienverlaufsplan A (integrierter Auslandsaufenthalt)

 

K-ziffer

Modulbezeichnung
(Pflichtmodul =
P/Wahlpflichtmodul =
WP)

Art und Menge der
Lehrveranstaltung

CP

Prüfung

1. Sem.

TAM

Auslandsmodulbereich (P)

Module im Gesamtumfang von 30 CP an einer juristischen Fakultät einer ausländischen Universität.

30

gemäß Modul im Ausland

2. Sem

TWPM

Wahlpflichtmodulbereich (WP)

Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen

12

gemäß gewähltem Wahlpflichtmodul

TMAM

Masterabschlussmodul (P)

Masterarbeit

15

Masterarbeit

 

 

Kolloquium

2

Kolloquium

 

 

Begleitseminar

1

MP/R (unbenotet)

Studienverlaufsplan B

 

K-ziffer

Modulbezeichnung
(Pflichtmodul =
P/Wahlpflichtmodul =
WP)

Art und Menge der
Lehrveranstaltung

CP

Prüfung

1. Sem.

TL1

Methoden transnationaler Rechtswissenschaft (P)

1 Seminar

6

1 Modulprüfung

TL2

Transnationales Recht I (P)

1 Seminar

6

1 Modulprüfung

TL3

Transnationales Recht II* (P)

1 Seminar

6

1 Modulprüfung

TWPM

Wahlpflichtmodulbereich (WP)

Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen

12

gemäß Wahlpflichtmodul

2. Sem

TWPM

Wahlpflichtmodulbereich (WP)

Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen

12

gemäß gewähltem Wahlpflichtmodul

TMAM

Masterabschlussmodul (P)

Masterarbeit

15

Masterarbeit

 

 

Kolloquium

2

Kolloquium

 

 

Begleitseminar

1

MP/R (unbenotet)

Anlage 2:

Module im Masterstudiengang „Transnational Law“ (Hanse Law School)

Die Universitäten Bremen, Oldenburg und Groningen bieten folgende Module an. Nicht alle Wahlpflichtmodule werden in jedem Jahr angeboten. (Module, die in Oldenburg geplant sind, sind mit * gekennzeichnet).

K-ziffer

Modulbezeichnung
(Pflichtmodul =
P/Wahlpflichtmodul = WP)

Art und Menge der
Lehrveranstaltungen

CP

Art und Anzahl der
Modulprüfungen

TL1

Methoden transnationaler Rechtswissenschaft (P in B)

1 Seminar

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF1

TL2

Transnationales Recht (P in B)

1 Seminar

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TL3

Transnationales Recht II* (P in B)

1 Seminar

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TAM

Auslandsbereich (P in A)

Module im Gesamtumfang von 30 CP an einer juristischen Fakultät einer ausländischen Universität.

30

Laut ausländischen Modulen

TWPM
1-
TWPM
24

Wahlpflichtmodulbereich (WP in A und B)

TWPM-1: Transnationales Gender Law

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TWPM-2: Transnationales Wirtschaftsrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TWPM-3: Lex maritima

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TWPM-4:
Transnationales Handelsrecht6

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-5: Transnationales Gesundheitsrecht*

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-6: Transnationales Verwaltungsrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-7: Transnationales Sozialrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-8: Transnationales Sicherheitsrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-9: Transnationaler Menschenrechtsschutz

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-10: Transnationales Migrationsrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-11: Transnationales Recht des geistigen Eigentums*

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-12: Internationales Seerecht*

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-13: Transnationales Informationsrecht*

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-14: Transnationales Unternehmensrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-15: Transnationales Arbeitsrecht*

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-16: Transnationales Umweltrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-17: Transnationales Meeresumweltrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-18: Transnationales Mietrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-19: Internationales Privatrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-20: Rechtsvergleichung

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-21: Transnationales Strafrecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-22: Transnationaler Moot Court

1 Moot Court

6

1 Prüfungsleistung

 

 

TWPM-23: Transnationale Schiedsgerichtsbarkeit

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

 

 

TWPM-24: Transnationale Bezüge im Europarecht

1 Vorlesung und 1 Seminar oder 1 Seminar/1 Vorlesung

6

1 Prüfungsleistung in Form einer K, H, MP, R, MC oder PF

TMAM

Masterabschlussmodul (P in A und B)

Masterarbeit

15

Masterarbeit

Kolloquium

2

Kolloquium

Begleitseminar

1

MP/R (unbenotet)

Fußnoten

1

K = Klausur; H = Hausarbeit; MP = mündliche Prüfung; R = Referat; MC = Moot Court; PL = Portfolio

Anlage 3a:

Zeugnis der Masterprüfung (Deutsch)

Zeugnis der Prüfung
zum Master of Laws (LL.M.)

Prüfungsausschuss
Master of Laws

Herr/Frau

Vorname

Nachname

 

geboren am: XX.XX.XXXX in: Bremen

 

hat die Masterprüfung erfolgreich gem. der Prüfungsordnung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom *** (Brem. ABl. vom ***/ Amtl. Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom ***) abgeschlossen.

 

Die Leistungen der einzelnen Prüfungsteile und -gebiete werden wie folgt beurteilt:

 

Gesamtnote

 

- [Note (Notendurchschnitt)] -

 

ECTS-Grad*

 

Bremen und Oldenburg, XXX

Siegel
Universität Bremen

Vorsitz der Gemeinsamen
Kommission

Vorsitz des
Masterprüfungsausschusses

Prof. Dr.

Siegel
Universität Oldenburg

Prof. Dr.

(Rückseite:)

 

Prüfungsleistungen

Prüfungsform

CP Bewertung

Module

 

Fußnoten

*

ab dem vierten Studienjahr (2017)

Anlage 3b:

Report on the Examination Certificate (Englisch)

Report on the Examination Certificate Master of Laws (LL.M.)

Master’s
Examination
Board

Mr./Ms.

Vorname

Nachname

 

born MMMM DD, YYYY in Ort

 

has passed the Master’s examination according to the examination regulation of the Carl von Ossietzky University Oldenburg and the University of Bremen of DD.MM.YYYY.

 

Grade

 

- [Note (Notendurchschnitt)] -

 

ECTS-Grad*

 

Bremen und Oldenburg, MMMM DD,
YYYY

Siegel
Universität Bremen

Chairperson of Joint Commission

Chairperson of Master’s
Examination Board

Prof Dr.

Siegel
Universität Oldenburg

Prof Dr.

(Rückseite:)

Examination subject

CP Results

Modules

Fußnoten

*

ab dem vierten Studienjahr (2017)

Anlage 4a:

Urkunde über die Verleihung des Mastergrades (Deutsch)

Urkunde

Hanse Law School

Die in der Hanse Law School verbundenen Universitäten

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Fakultät II, Department für
Wirtschafts- und Rechtswissenschaft

und

Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft,

verleihen mit dieser Urkunde gemeinsam

Herrn/Frau Vorname Nachname

geboren am 00.00.0000 in XXX

den Hochschulgrad

Master of Laws (LL.M.)

auf Grund der bestandenen Masterprüfung vom XXX.

Bremen und Oldenburg, XXX

Siegel
Universität
Bremen

Vorsitz der Gemeinsamen
Kommission

Siegel
Universität
Oldenburg

Vorsitz des
Masterprüfungsausschusses

Anlage 4b:

Certificate (Englisch)

Certificate

Hanse Law School

The following academia who make up the Hanse Law School

Carl von Ossietzky University Oldenburg, Faculty II, Department of Business
Administration, Economics, and Law

and

University of Bremen, Faculty of Law,

herewith jointly confer upon

Mr./Ms. Vorname NACHNAME

born MMMM DD, YYY in [place of birth]

the university degree

Master of Laws (LL.M.)

on the basis of the Master’s Examination taken place on MMMM DD, YYYY.

Bremen and Oldenburg, MMMM
DD YYYY

Seal
University of
Bremen

Chairperson, Joint Commission

Seal
University of
Oldenburg

Chairperson, Master’s Examination
Board

Anlage 5:

Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen

(Die Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen ist in Analogie zu Anlage 2 aufzubauen und um die erbrachten freiwilligen Zusatzleistungen sowie die nachzustudierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule zu ergänzen. Die Noten sind für jede Teilprüfung auszuweisen. Das Layout soll dem jeweils aktuellen Entwurf des Zentralen Prüfungsamts folgen.)

Anlage 6:

Diploma Supplement

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ,transparency‘ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

1.

HOLDER OF THE QUALIFICATION

1.1

Family Name /1.2 First Name

Mustermann, Jens

1.3

Date, Place, Country of Birth

23 December 1987, Essen, Germany

1.4

Student ID Number or Code

MB- 12345

2.

QUALIFICATION

2.1

Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)

Master of Laws - LL.M.

2.2

Main Field(s) of Study

Transnational Law (Hanse Law School)

2.3

Institution Awarding the Qualification (in original language)

Carl von Ossietzky Universität
Oldenburg
Fakultät II - Department für
Wirtschafts- und
Rechtswissenschaft
Institut für Rechtswissenschaften

Universität Bremen
Fachbereich Rechtswissenschaft

Status (Type / Control)

University / State Institution

2.4

Institution Administering Studies (in original language)

Same as 2.3

2.5

Language(s) of Instruction/Examination

German, English

3.

LEVEL OF THE QUALIFICATION

3.1

Level

Graduate/second degree (one to two years), by research with thesis

3.2

Official Length of Programme

One year, 60 ECTS-credits.

3.3

Requirements for Admission

A first higher education degree in law or closely related field with at least 180 ECTS-credits or an equivalent; an official confirmation of an upper intermediate level of English (level B2 of the Common European Framework of Reference for Languages) or a higher education entrance qualification in English or the last higher education degree in English; an official confirmation of an upper intermediate level of German (level B2 of the Common European Framework of Reference for Languages) or a higher education entrance qualification in German or the last higher education degree in German; letter of motivation

4.

CONTENTS AND RESULTS GAINED

4.1

Mode of Study

Full-time

4.2

Programme Requirements

The LL.M. program „Transnational Law (Hanse Law School)“ offers two separate tracks. Track A is offered by the cooperating universities of Oldenburg, Bremen and a foreign university, at the moment Groningen and Le Havre. This track consists of a mandatory studies abroad module (30 ECTS-credits) that is to be passed in the respective foreign country, optional modules (12ECTS) as well as the master’s thesis (18 ECTS-credits) which are both passed in Germany. If all modules are successfully passed, the student will be award a dual diploma. Track B consists of three mandatory modules (18 ECTS-credits) that are to be passed in Oldenburg and Bremen, optional modules (24ECTS) and the master’s thesis (18 ECTS-credits).The LL.M. program aims at assigning social, economic and political interactions becoming increasingly important in the era of globalization to a new transnational conception of law. The study program is closely interlinked with current legal research in this field. For being admitted to the thesis module students have to prove that they have been abroad for a period of at least five months. The program is designed to elaborate the skills that are needed in order to serve in various legal professions in the international era.

4.3

Programme Details

See „Transcript of Records“ for list of courses and grades; and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in final examinations (written and oral), and topic of thesis, including evaluations.

4.4

Grading Scheme

General grading scheme cf. 8.6.

Grades are complemented by an ECTS grade: „A“ the best 10 %, „B“ the next 25 %, „C“ the next 30 %, „D“ the next 25 %, „E“ the next 10 %.

4.5

Overall Classification (in original language)

[Note]

(based 40% on master’s graduation module and 60% on other averaged module examinations weighted by credit points.)

5.

FUNCTION OF THE QUALIFICATION

5.1

Access to Further Study

Qualifies to apply for admission for doctoral studies (thesis research) - Prerequisite: Overall grade of at least „gut“ and acceptance of doctoral thesis research project

5.2

Professional Status

The Master title certified by the Master-Certificate entitles the holder to the legally protected professional title „Master of Laws (LL.M.)“.

6.

ADDITIONAL INFORMATION

6.1

Additional Information

n. a.

6.2

Further Information Sources

About the Carl von Ossietzky University of Oldenburg: http://www.uni-oldenburg.de; about the University of Bremen: http://www.uni-bremen.de; about the study program: http://www.hanse-law-school.org.

For national Information sources cf. Sect. 8.8

7.

CERTIFICATION

This Diploma Supplement refers to the following original documents:

Urkunde über die Verleihung des Master-Grades: xx.xx.xxxx

Prüfungszeugnis: xx.xx.xxxx

Transcript of Records: xx.xx.xxxx

Certification Date:

xx.xx.xxxx

 

 

 

Prof. Dr. ...........................
Chairman, Examination Committee

(Official Stamp/Seal)

 

 

8.

INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM2

8.1

Types of Institutions and Institutional Status

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI)3.

- Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

- Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.

8.2

Types of Programmes and Degrees Awarded

Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).

Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.

The German Qualification Framework for Higher Education Degrees4 describes the degrees of the German Higher Education System. It contains the classification of the qualification levels as well as the resulting qualifications and competencies of the graduates.

For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3

Approval/Accreditation of Programmes and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK)5. In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council6.

Table 1: Institutions, Progammes and Degrees in German Higher Education

8.4

Organization and Structure of Studies

The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.

8.4.1

Bachelor

Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.

The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany7.

First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).

8.4.2

Master

Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme.

The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany8. Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).

8.4.3

Integrated „Long“ Programmes (One-Tier):
Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.

- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung.

The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non- doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.

8.5

Doctorate

Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.

8.6

Grading Scheme

The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30 %), D (next 25 %), and E (next 10 %).

8.7

Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.

8.8

National Sources of Information

Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0 - Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org) Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de

„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)

Fußnoten

2

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Suplement. All information as of 1 December 2008.

3

Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only in some oft he Länder. They ofer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.

4

German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution oft he Standing Conference oft he Ministers of Education and Cultural Affairs oft he Länder in the Federal Republic of Germany.

5

Common structural guidelines oft he Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor’s and Master’s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 21.04.2005).

6

„ Law establishing a Foundation ,Foundation fort he Accreditation of Study Programmes in Germany‘“, entered into force as from 26.02.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation „Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany“ (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16.12.2004.

7

See note No. 5.

8

See note No. 5.

Anlage 7

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/ einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er/sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/ Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/ dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/ Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/ Kandidaten ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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