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Ausführungsrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen

Vom 1. Mai 2016

Veröffentlichungsdatum:29.06.2016 Inkrafttreten01.05.2016 Bezug (Rechtsnorm)BHO § 91, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49a, LHO § 91, StGB § 264
Zitiervorschlag: "Ausführungsrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen vom 1. Mai 2016"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.05.2016
Fassung vom:01.05.2016
Gültig ab:01.05.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 91 BHO, § 48 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 91 LHO, § 264 StGB
Ausführungsrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen

Ausführungsrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft
im Lande Bremen

Vom 1. Mai 2016

1.
1.1.
Diese Ausführungsrichtlinie bezieht sich auf die Förderungen von Maßnahmen im Fischereisektor des Landes Bremen im Rahmen der jeweils dafür geltenden Vorschriften der Europäischen Union sowie der einschlägigen nationalen Förderungsgrundsätzen und -richtlinien.
1.2.
Maßgebend sind die in den jeweils geltenden EU-Verordnungen dazu festgelegten Kriterien, Modalitäten und Bedingungen zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), konkretisiert durch das von der EU genehmigte nationale operationelle Programm für Deutschland nebst Finanzplan, den im Begleitausschuss beschlossenen Ergänzungen zur Programmplanung sowie den „EU-Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor“.
Vorhaben von Unternehmen sind nach dem EMFF beihilferechtlich genehmigt, wenn sie einen „fischereilichen Bezug“ nach Artikel 42 AEUV (Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen) aufweisen. Darunter fallen alle Vorhaben der Prioritätsachsen 1, 2, 3 und 5.
Vorhaben der Prioritätsachse 4 (Fischwirtschaftsgebiete), die von Unternehmen beantragt werden und keinen „fischereilichen Bezug“ aufweisen, bedürfen einer Einzelnotifizierung durch die Kommission, wenn sie nicht von der de-minimis- oder Gruppenfreistellungsverordnung abgedeckt sind.
1.3.
Bezüglich der nationalen Kofinanzierung sind insbesondere die „Richtlinien zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)“, die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)“ sowie die Vorschriften zur „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft“ (Bestandteil der jährlich vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz zu beschließenden gemeinsamen Rahmenpläne im Zuge der Umsetzung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ - GAK) maßgebend. Nach diesen Vorschriften kann nach Lage des Einzelfalles auch eine Förderung ohne Gewährung von EU-Mitteln erfolgen.
1.4.
Aus dem Inhalt der unter Punkt 1.2 und 1.3 genannten, von der EU erlassenen oder bei der EU notifizierten nationalen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich bindend Zuwendungszweck, Förderungsgegenstand, Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen, sonstige Zuwendungsbestimmungen sowie Zuwendungsart, - umfang und -höhe. Die antragsannehmenden Stellen halten die jeweils geltenden Fördervorschriften zur Einsicht bereit. Zur Ergänzung sind dort schriftliche Informationen für die einzelnen Zuwendungsbereiche erhältlich.
1.5.
Die Zuwendungen werden unter Anwendung der im Einzelfall zutreffenden Förderungsbestimmungen sowie der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährt und je nach Interventionsbereich national kofinanziert oder allein finanziert durch Bundes- und/oder Landesmittel.
Bei Investitionen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung finden dabei, soweit Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) eingesetzt werden, die GAK-Förderungsgrundsätze und bei Investitionen im Bereich der Seefischerei die FIS-BMEL analog Anwendung.
1.6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu § 44 sowie die §§ 48 bis 49a BremVwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmung (Anlagen 1, 2 und 3 zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.
1.7.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Eine Entscheidung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungen können aus fischereipolitischen, rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
1.8.
Eine Zuwendungsgewährung ist in Anwendung der Ausnahmeregelung nach Nummer 1.3 Satz 5 2. Spiegelstrich der VV zu § 44 LHO grundsätzlich dann zulässig, wenn mit der Maßnahme nach Antragstellung, aber vor Bescheiderteilung begonnen werden soll. Maßgeblich ist der Tag des Antragseinganges bei einer der antragsannehmenden Stellen.
Die Ausnahmeregelung auf einen vorzeitigen Beginn ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung ist durch einen Vorbescheid zu treffen und in den späteren Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Antragstellers, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung entsteht.
Der Beginn einer Maßnahme vor Antragstellung schließt die Bewilligung einer Zuwendung aus. In Antragsformularen ist eine entsprechende Belehrung zum Beginn der Maßnahmen aufzunehmen.
1.9
Der Antragsteller ist darüber zu informieren, dass es sich bei Angaben im Antrag und in den ergänzenden Unterlagen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB handelt. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Antragsteller (Zuwendungsempfänger) zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar.
Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller im Antragsverfahren vollständig und unmissverständlich sowie auf den Einzelfall bezogen zu benennen. Ein Bewilligungsbescheid ist erst dann zu erlassen, wenn der Zuwendungsempfänger umfassend über die subventionserheblichen Tatsachen informiert worden ist und dieser schriftlich versichert hat, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
1.10.
Der Erhebung personenbezogener Daten beim Antragsteller, die mit seiner Kenntnis erfolgt, ist im Sinne des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes (BrDSG) zulässig, da die erhobenen Daten nach europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS), des Staatlichen Fischereiamts bzw. des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen im Antrags-, Abwicklungs-, Berichts-, und Prüfverfahren erforderlich sind. Alle erhobenen Daten einschließlich der nach Beendigung des Vorhabens innerhalb der Zweckbindungsfrist erhobenen Nachweisdaten werden auf Datenträger erfasst und verarbeitet. Die antragsannehmenden Stellen sind nach § 13 Absatz 1 BrDSG berechtigt, diese Daten
-
allen an der Finanzierung und Prüfung des Vorhabens beteiligten öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und der EU sowie deren Beauftragten,
-
den Rechnungshöfen des Landes, des Bundes und der EU sowie deren Beauftragten und
-
den damit befassten parlamentarischen Gremien
im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
1.11.
Die Angaben im Antrag sowie die für eine Bewilligung notwendigen Daten werden zur Antragsbearbeitung, zur Projektabwicklung und für statistische Zwecke in einer zentralen Zuwendungsdatenbank gespeichert. Der Antragsteller muss sich einverstanden erklären, dass der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als EMFF-Verwaltungsbehörde diese Daten unter Beachtung der datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen speichern und auch für Veröffentlichungen über das Vorhaben verwenden darf.
Zuwendungsempfänger werden grundsätzlich in ein öffentlich zugängliches „Verzeichnis der Begünstigten“ aufgenommen. Enthalten sind dort der Name des Begünstigten, die Bezeichnung des Vorhabens und der Betrag der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses kann auch im Internet erfolgen. Die Einwilligung des Antragstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis ist Bedingung für eine Förderung nach dem EMFF und ist in die Antragsunterlagen aufzunehmen.
Teilnehmer an Maßnahmen, die der Höherqualifizierung oder Fortbildung dienen oder Begünstigte, die Unterstützung für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestandes, erhalten, werden nicht namentlich erwähnt.
Unabhängig von dem Eintrag ins öffentlich zugängliche „Verzeichnis der Begünstigten“ können die gespeicherten Daten (z.B. Namen, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung, Höhe der Eigeneinnahmen, Höhe der Zuwendungen Dritter usw.) im jährlich durch die Senatorin für Finanzen zu erstellenden und nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu veröffentlichenden Zuwendungsbericht aufgenommen und veröffentlicht werden.
1.12.
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 000 € hat der Antragsteller ein Hinweisschild anzubringen, mit dem auf die Unterstützung durch den EMFF hingewiesen wird. Eine entsprechende Vorlage stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. Das Schild ist nach der Fertigstellung gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Sofern im Rahmen eines geförderten Vorhabens Berichte, Druckerzeugnisse oder Material für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden, sind diese mit einem Hinweis auf die Förderung durch den EMFF zu versehen.“
1.13.
Der Zuwendungsempfänger hat nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen die gesetzlichen Vergabevorschriften einzuhalten.
Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass bei Verstößen gegen das Vergaberecht die Zuwendung teilweise oder vollständig zurückgefordert werden kann.
1.14.
Förderungen erfolgen unter der Auflage, dass der Antragsteller seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den nach dem Bremischen Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zahlt. Die Einhaltung des Bremischen Mindestlohngesetzes ist im Antragsformular zu bestätigen.
1.15.
Der Antragsteller stellt sicher, dass Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Umsetzung des geplanten Vorhabens berücksichtigt und gefördert wird.
Ferner trifft er, falls erforderlich, Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
2.
2.1.
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
2.1.1.
Anträge sind grundsätzlich bei der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven zu stellen. Interessierte erhalten dort die entsprechenden Antragsformulare und Förderrichtlinien zu den im Einzelfall einzureichenden Unterlagen.
2.1.2.
Anträge für Strukturmaßnahmen in der Seefischerei sind abweichend von Punkt 2.1.1 beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, Am Fischkai 31, 27572 Bremerhaven einzureichen. Dort erfolgt die fachliche Prüfung dieser Anträge. Nach positiven Voten des Staatlichen Fischereiamtes erfolgt die verwaltungsmäßige Abwicklung dieser Anträge anschließend durch die BIS.
2.1.3.
Anträge für Maßnahmen im Bereich der Stadt Bremen sind an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen zu richten.
2.2.
Die Antragsunterlagen müssen die Prüfung aller förderrelevanten Tatsachen zulassen. In jedem Fall sind Angaben zur Person und zur konkreten Projekt- und Finanzierungsplanung erforderlich. Jedes Projekt ist mit den zur jeweiligen Prioritätsachse von der EU geforderten Zieldaten (-werten) zu unterlegen. Daneben sind alle vom EMFF-Begleitausschuss für die Erreichung der Ziele als notwendig erachteten Unterlagen beizufügen.
2.2.1.
Zu den benötigten Unterlagen zählen in jedem Fall:
-
Antragsformular
-
Beschreibung des Vorhabens und Darstellung der angestrebten Ziele
-
Fragebogen zur Prioritätsachse
-
Darstellung der Finanzierung
-
Angaben zu der bestehenden und der künftigen Arbeitsplatzsituation
-
Erklärung zur Einhaltung des Bremischen Mindestlohngesetzes,
-
Erklärung zur Nichtdiskriminierung und zum Gleichstellungsaspekt
-
Erklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Vergabevorschriften, soweit nach Punkt 1.13 keine Ausnahme zugelassen ist
-
bei Bauvorhaben Lageplan, Bauzeichnung sowie Baubeschreibung
2.2.2.
Für die Beurteilung von einzelbetrieblichen Förderungen im Bereich „Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung“ werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
-
Umsatz- und Ertragsplanung für die nächsten 3 Jahre
-
komplette Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
-
Wirtschaftlichkeitsberechnung (Nachhaltige Erreichbarkeit des Förderziels)
2.2.3.
Zur Beurteilung von Anträgen von einzelbetrieblichen Förderungen im Bereich „Anpassungen der Flotte“ sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Punkt 2.2.1 einzureichen:
-
eine Erläuterung, ob und ggf. in welcher Form sich die Produktqualität, die Sicherheitsbedingungen, die Arbeitsbedingungen, die Hygiene, die Energieeffizienz oder die Selektivität verbessert.
-
eine Darstellung über die bisher zugewiesenen Fischereiquoten und deren Ausschöpfung,
-
Bei Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft ein Nachweis über die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft.
2.2.4.
Für den Bereich der Förderungen von Maßnahmen zur „nachhaltigen Entwicklung im Fischwirtschaftsgebiet Fischereihafen Bremerhaven“ werden projektabhängig zusätzlich detaillierte Beschreibungen benötigt zu
-
der erwarteten Verbesserung der Lebensqualität und nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes,
-
der erhöhten Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen,
-
den Auswirkungen auf die touristische Verweildauer der Besucher
2.2.5.
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Projekten können weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.
2.3.
Soweit bei Vorhaben im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung Aspekte aus den Bereichen Umwelt-, Immissions-, Tierschutz und/oder Hygiene zu würdigen sind, ist die Stellungnahme der sachlich und regional jeweils zuständigen Fachbehörde/n einzuholen. Dabei ist neben der Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere darauf einzugehen, ob die geplanten Maßnahmen über den gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen liegen.
2.4.
Für die Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten gelten folgende Bedingungen:
2.4.1.
Gefördert werden können nur Investitionen, die zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, zu neuen oder verbesserten Verfahren oder zu neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder der Organisation führen. Diese Bedingungen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2.4.2.
Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen werden nur solchen Unternehmen gewährt, die der EU-Definition der Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission1 entsprechen. Antragsberechtigt sind daher nur Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro erzielen.
2.4.3.
Für den Bereich der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gelten die Beschränkungen aus dem Punkt 2.4.2 nicht.
2.5.
Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die im Förderantrag angegebenen Daten und die gewährten Subventionen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen.
3.
3.1.
Über die Anträge entscheiden die jeweils zuständigen Stellen durch einen schriftlichen Bescheid. Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ (Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch Gesellschaften“.
3.2.
Die bescheidende Stelle kann ein Projekt zunächst auch nur als grundsätzlich förderungsfähig unter Festlegung der Obergrenze des zuwendungsfähigen Volumens und des möglichen Zuwendungsbetrages anerkennen. Die Mittelbereitstellung wird in diesen Fällen unter Vorbehalt erfolgen bzw. entsprechend dem tatsächlichen Projektfortschritt in Aussicht gestellt.
3.3.
Planungsänderungen sind anzuzeigen und können nach Erteilung des Erstbescheides für ein Projekt grundsätzlich nur innerhalb der darin enthaltenen Höchstgrenzen anerkannt werden.
Für unvorhersehbare Ausgabenerhöhungen aufgrund behördlicher Auflagen kann nachträglich ein Antrag auf entsprechende Ausweitung des zuwendungsfähigen Volumens und Heraufsetzung des Zuwendungshöchstbetrages gestellt werden, sofern es sich im Zusammenhang mit dem EMFF um zuwendungsfähige Ausgaben handelt.
3.4.
Bei einzelbetrieblichen Investitionsförderungen sind, unbeschadet aller weiteren Förderungskriterien, die jeweils aktivierten Aufwendungen zuzüglich etwaiger Ausgaben im Rahmen der Nachweisführung (z. B. Testate) zuwendungsfähig.
3.5.
Für die Beteiligung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds an Investitionen im Rahmen eines Vorhabens gilt eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren. Wesentliche Veränderungen des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraumes, die
-
die Ziele, Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigen und dem Zuwendungsempfänger einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen oder
-
die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder der Aufgabe oder Verlagerung des Standortes einer Produktion oder einer Betriebsstätte ergeben,
führen zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos ausgezahlten Förderbeträge.
Längere Bindungsfristen aufgrund nationaler Bestimmungen sind möglich. Investitionsförderungen erfolgen dementsprechend unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Investitionen innerhalb der Bindungsfristen zweckentfremdet verwendet werden.
3.6.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei allen Veröffentlichungen über das bewilligte Projekt einen Hinweis auf die Förderung durch europäische Mittel in geeigneter Weise aufzunehmen. Die genauen Modalitäten werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
4.
4.1
Bewilligte Zuwendungsbeträge sind bei der jeweiligen bescheidenden Stelle anzufordern. Bei dieser Stelle sind auch die Verwendungsnachweise nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen fristgerecht einzureichen.
4.2
Mittelanforderungen und Verwendungsnachweise für Maßnahmen in der Seefischerei sind abweichend von Punkt 4.1 beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, Am Fischkai 31, 27572 Bremerhaven einzureichen und werden dort geprüft. Nach einem positiven Votum des Staatlichen Fischereiamtes erfolgt die anschließende verwaltungsmäßige Abwicklung durch die BIS.
4.3
Jede Zuwendungsanforderung hat entsprechend den Regelungen im Zuwendungsbescheid zu erfolgen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Ausgaben nachzuweisen. Dies geschieht durch eine nach bestimmten Kriterien auszufertigende tabellarische Belegaufstellung in schriftlicher und elektronischer Form (als Excel-Datei, Übersendung eines Musters erfolgt zusammen oder zeitgleich mit dem Zuwendungsbescheid).
Für die Anforderung von Zuwendungsbeträgen und zum Verwendungsnachweis muss bei Vorhaben ab einer Projektsumme von 1 Mio. Euro grundsätzlich das Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person beigebracht werden (Testat-Pflicht). Ausgenommen davon sind Unternehmen, die sich mehrheitlich im Besitz des Landes Bremen befinden. Bei Investitionen in der Größenordnung von 500 000 bis 1 000 000 Euro kann die zuwendungsgewährende Stelle die Vorlage eines Testats verlangen. Inhalt, Form und Umfang des Testats ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid, die Ausgaben für die Erstellung des Testats sind zuwendungsfähig.
Der Zuwendungsempfänger hat die im Zuge des Projektes angefallenen Unterlagen und Originalbelege mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die dazu berechtigten Stellen (Punkt 5.1) vorzuhalten, soweit nicht nach dem Zuwendungsbescheid oder nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
4.4
Bei Zuwendungen zur Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte nach Maßgabe der FIS-BMEL sind ab einer Fördersumme von 50 000 Euro vor Auszahlung der Mittel eventuelle Rückzahlungsansprüche durch den Eintragung einer Schiffshypothek an rangbereiter Stelle im Schiffsregister zu sichern. Die Eintragung hat zugunsten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen, zu erfolgen. Vorzulegen ist eine Ausfertigung der Schuldurkunde und ein Auszug aus dem Seeschiffsregister nach erfolgter Eintragung, hilfsweise ein Notarrevers über den unwiderruflich gestellten Eintragungsantrag. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid im Einzelfall.
4.5
Etwaige Zwischennachweise sind den bewilligenden Stellen fristgerecht entsprechend der Festlegungen im Zuwendungsbescheid oder aufgrund gesonderter Anforderung vorzulegen.
4.6
Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Vorhabens in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist und Form schriftlich bei der bescheidenden Stelle einzureichen. In entsprechenden Formblättern sind die Angaben bezeichnet, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen (siehe auch Punkt 1.9).
Das nach Punkt 4.3 gegebenenfalls erforderliche Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person ist beizufügen.
Im ergänzenden Sachbericht ist auf die Durchführung der Maßnahmen (insbesondere Zeitraum, positive Begleiterscheinungen, Schwierigkeiten, Auflistung und Begründung etwaiger Abweichungen vom Antrag) und auf die mit dem Projekt erzielten Ergebnisse im Vergleich zu den Prognosen und Erwartungen näher einzugehen.
5.
5.1.
Die Prüfungsrechte nach Nummer 7 ANBest-P stehen allen am jeweiligen Verfahren beteiligten Stellen (Verwaltungsbehörde einschließlich der zwischengeschalteten Stellen, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde), den EU-Behörden, dem europäischen Rechnungshof sowie den von ihnen jeweils Beauftragten zu.
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen stehen die Prüfungsrechte nach § 91 LHO zu, der Bundesrechnungshof hat Prüfungsrechte nach § 91 BHO.
Dieses Prüfungsrechte sind, soweit sich dieses nicht unmittelbar aus den Artikeln 285 bis 287 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof ergeben, gegenüber den Beteiligten festzulegen. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Bundesrechnungshofes ist dabei hinzuweisen.
5.2.
Im Zuge des Abwicklungsverfahrens erfolgt zumindest eine Prüfung vor Ort beim Zuwendungsempfänger durch dazu berechtigte Personen, vornehmlich im Zusammenhang mit einer konkreten Zuwendungsanforderung.
Prüfungen vor Ort können auch nach Abschluss der geförderten Maßnahme während der Zweckbindungsfrist oder einer im Bescheid geregelten längeren Frist erfolgen.
5.3.
Sollten sich bei einer Prüfung Bedenken ergeben, wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Widerrufsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des § 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) eingeleitet, das die Erstattung und Verzinsung überzahlter Zuwendungsbeträge zur Folge haben kann.
6.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft. Sie gilt für alle Förderungen in der Förderperiode 2014 bis 2023.
Gleichzeitig tritt die Ausführungsrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen vom 30. April 2008 (Brem.ABl. S. 273) außer Kraft.

Bremen, den 30. April 2016

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Fußnoten

1)

 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36)


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