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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.10.2008 Inkrafttreten01.10.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 823

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juris-Abkürzung: GermMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GermMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“ der Universität Bremen
Vom 22. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2013

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 2011 (Brem.ABl. S. 1277)

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat am 22. September 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Germanistik sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Germanistik werden gemäß Anlage 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben. Der Studiengang besteht aus:

a)

der Konsolidierungsphase im ersten Semester im Umfang von 20 CP,

b)

einer Praxisphase im Umfang von 10 CP,

c)

der Spezialisierungsphase im zweiten Semester im Umfang von 30 CP,

d)

der Vernetzungsphase im dritten Semester im Umfang von 30 CP sowie

e)

der Abschlussphase im vierten Semester im Umfang von 30 CP.

(2) In der Konsolidierungsphase werden spezifisch germanistische Kenntnisse und Fertigkeiten grundlegender Art vermittelt, die für den weiteren Studienverlauf der Studierenden notwendig sind. Die Konsolidierungsphase stellt sicher, dass Studierende ab dem zweiten Semester über einen vergleichbaren Kenntnisstand verfügen. Ausgehend von den Vorkenntnissen der Studierenden wird zu Beginn der Vorlesungszeit in einer Studienberatung ein individueller Studienverlaufsplan für die Konsolidierungsphase erstellt.

(3) In der Spezialisierungsphase kann gemäß Anlage 1 zwischen drei Spezialisierungsbereichen gewählt werden:

1.

Mediävistik im europäischen Kontext,

2.

Neuere deutsche Literatur und Ästhetik oder

3.

Sprache - Denken - Medien.

Im Spezialisierungsbereich „Mediävistik im europäischen Kontext“ werden im Regelfall Module im Gesamtumfang von 30 CP (davon mindestens 20 CP aus den Kernbereichen Theorien und Methoden; Gattungen und Intertextualität; Literaturbeziehungen; Themenschwerpunkte; Medialität, Handschriften, Edition) aus dem Lehrangebot der Spezialisierungs- und Vertiefungsphase des hochschulübergreifenden European Master „Deutsche Literatur des Mittelalters im europäischen Kontext“ belegt; dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines einsemestrigen Auslandsstudiums an einer der ebenfalls am European Master beteiligten Partneruniversitäten. Prüfungen werden nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung abgelegt. Sofern eine Teilnahme am European Master nicht möglich ist, werden als Alternative schwerpunktmäßig Veranstaltungen zur älteren (einschließlich frühneuzeitlichen) Literatur aus den Modulen des Spezialisierungsbereichs „Deutsche Literatur und Ästhetik“ belegt.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher, im Wahlpflichtbereich, insbesondere im Spezialisierungsbereich Sprache - Denken - Medien, auch in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Das Studium beinhaltet eine Praxisphase im Umfang von 10 CP. Näheres regelt die Praktikumordnung.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das betreffende Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

a)

mündliche Referate und Kurzreferate,

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,

c)

multimediale Präsentationen,

d)

kurze schriftliche Arbeiten,

e)

Nachweis von Textlektüren oder Selbststudieneinheiten (in der Regel durch Lektüreberichte und Einzel- oder Gruppengespräche),

f)

Sitzungsprotokolle oder

g)

Thesenpapiere zu einzelnen Sitzungen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(5) Sofern in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß der Absätze 3 und 4 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(6) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt werden. Dabei kann die Veranstalterin/der Veranstalter eine andere als die ursprünglich vorgesehene Form vorsehen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der/des Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine der Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll spätestens zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden. Prüfungen im Zusammenhang mit dem European-Master-Programm sind bei der/dem bremischen Ansprechpartner/in für dieses Programm anzumelden und werden dem Ablauf nach von ihr/ihm betreut.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von 90 Minuten, die in der Regel ab der letzten Woche des Veranstaltungszeitraums des Semesters, in dem das Modul endet, durchgeführt werden,

b)

schriftlich ausgearbeitete Hausarbeiten mit einem Umfang von etwa 15 Seiten,

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten, die in der Regel ab der letzten Woche des Veranstaltungszeitraums des Semesters, in dem das Modul endet, durchgeführt werden, oder

d)

Tätigkeits- bzw. Praktikumberichte (unbenotet).

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfinden soll. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag hin und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(5) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, eine Studien- oder Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

(3) Es können nur Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden, die erkennbar und nachweislich bestimmten und ganzen Modulen des hier geregelten Studiengangs entsprechen. Die Anzahl der anzuerkennenden Kreditpunkte wird entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Kreditpunkte der Module im hier geregelten Studiengang festgelegt. Die Anerkennung von Modul-Teilen ist nicht möglich.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß der Anlage 1 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 7
Masterarbeit und begleitendes Seminar (Kolloquium)

(1) Das Abschlussmodul (30 CP) besteht aus der Masterarbeit und einem begleitenden Seminar (Kolloquium). Für die Masterarbeit werden 28 CP vergeben, für das begleitende Kolloquium 2 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 70 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 21 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag hin eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit (ohne Anhänge) soll einen Umfang von 60 Seiten (ca. 24 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 90 Seiten (ca. 36 000 Wörter) nicht überschreiten.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Sie kann nicht als Gruppenarbeit erstellt werden.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

(7) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.

(8) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gelumbeckten oder gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen. Zusätzlich ist eine elektronische Fassung der Arbeit (in den Formaten .doc, .rtf oder .pdf) einzureichen.

§ 8
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und dem Abschlussmodul gebildet. Das Abschlussmodul (30 CP) wird mit doppelter Gewichtung berücksichtigt.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Master of Arts“
(abgekürzt: „M. A.“)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Fachrichtung aus.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Vergabe des Zusatzzertifikats „Deutsche Literatur des Mittelalters im europäischen Kontext“ (European Master) - das sind erfolgreicher Abschluss der Module der Spezialisierungs- und Vertiefungsphase an der Partneruniversität sowie eine mediävistische Masterarbeit - erfüllt sind, wird das Zusatzzertifikat durch die Koordinatorin/den Koordinator des European Master ausgestellt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang Germanistik ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 25. September 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“: Prüfungsanforderungen

1. Konsolidierungsphase (1. Semester)1
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
Ia
Literaturgeschichte (vertieft)
WP2-2Klausur10
Ib
Methodologie und Theorie der Literatur
WP2-2Klausur10
Ic
Sprachwissenschaft und Semiotik: Theorien und Modelle
WP2-2Klausur10
2. Spezialisierungsphase (2. Semester)
1. Spezialisierungsbereich 1: Mediävistik im europäischen Kontext
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
Modul I des European Master3WPModule I2Hausarbeit410
Modul II des European Master3WPModule I2Hausarbeit410
Modul III des European Master3WPModule I2Hausarbeit410
2. Spezialisierungsbereich 2: Neuere deutsche Literatur und Ästhetik
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
II2a
Texte und Kontexte
PModule I 2Hausarbeit10
II2b
Prozesse und Transformationen
PModule I2Hausarbeit10
II2c
Ästhetik und Literarizität
PModule I2Hausarbeit10
3. Spezialisierungsbereich 3: Sprache - Denken - Medien
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
II3a
Sprache und Denken
PModule I 2Hausarbeit10
II3b
Kognitive Linguistik des Deutschen
PModule I2Hausarbeit10
II3c
Multimediale Semiotik
PModule I 2Hausarbeit10
3. Vernetzungsphase (3. Semester)
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
IIIa
Germanistik und Kulturgeschichte
PModule I2mündl. Prüfung10
IIIb
Performanz und fiktionale Medien
PModule I2mündl. Prüfung10
IIIc
Ästhetik und Semiotik
PModule I2 mündl. Prüfung10
4. Abschlussphase (4. Semester)
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
IV Abschlussmodul P70 CP-Masterarbeit30
5. Praxisphase
ModulPflicht/WahlpflichtVoraussetzungenPrüfungsvorleistungPrüfungKreditpunkte
Praxisphase P--Tätigkeitsbericht10

1 Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für die Studierenden dar.
2 Es werden zwei Module nach § 2 Abs. 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung belegt.
3 aus den aufbauenden bzw. vertiefenden Wahlpflichtmodulen des European Master „Deutsche Literatur des Mittelalters im europäischen Kontext“, hier in schematischer Darstellung: bei einem festgelegten Gesamtumfang von 30 CP können die Module im Zuschnitt (damit auch in der Zahl [3-6] und in der Prüfungsform variieren.
4 Wenn die Prüfungsform Hausarbeit nicht angeboten werden kann, sind auch andere Prüfungsformen - Klausur oder mündliche Prüfungen - möglich.


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