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Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 23. September 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Der Studiengang besteht gemäß Anlage 1 aus den folgenden Bereichen, in denen Module belegt und CP erworben werden:
Pflichtbereich (21 CP):
Fachkompetenzen (9 CP),
Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft (12 CP).
Schwerpunktbereich (36 CP):
drei Mastermodule aus den Modulbereichen HIS 2 „Kulturen-Geschichte“ und HIS 3 „Geschichte in der Öffentlichkeit“ im Umfang von jeweils 12 CP.
Nach Studienverlaufsplan belegen Studierende im 1. - 3. Semester jeweils ein Modul aus einem der angebotenen Modulbereiche. Es muss mindestens ein Modul aus HIS 2 und ein Modul aus HIS 3 belegt werden. Das dritte Modul kann nach freier Wahl aus HIS 2 oder HIS 3 belegt werden.
Wahlpflichtbereich A (18 CP):
2 Makro Profilmodule im Umfang von jeweils 9 CP.
Wahlpflichtbereich B (15 CP):
Empfohlen werden:
Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb von Fremdsprachen dienen,
Lehrveranstaltungen und Module nach freier Wahl aus dem Lehrangebot des Masterstudiengangs Geschichte,
Lehrveranstaltungen im Rahmen der General Studies.
Masterarbeit (30 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Module aus dem Schwerpunkt- und aus dem Wahlpflichtbereich werden jedes Semester angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Lehrveranstaltungen finden, sofern sie nicht dem Spracherwerb dienen, in deutscher Sprache statt, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. Findet eine Lehrveranstaltung auf Englisch statt, so gibt es mindestens eine deutschsprachige Lehrveranstaltung, die parallel dazu als wählbare Alternative angeboten wird.
(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten Dauer),
Klausur (90 Minuten Dauer),
Proseminararbeit, ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
mehrere Kurzessays im Laufe des Semesters (3 bis 4 Seiten),
kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,
Anfertigen einer Rezension,
mündliches Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (5 bis 10 Seiten),
Beitrag zur öffentlichen Präsentation (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung),
Poster Präsentation,
Praktikumsbericht, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen).
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens acht Wochen nach Vorlesungsbeginn. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(6) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
(7) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) Für die Zulassung zur Masterarbeit sind Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Zusätzlich sind folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen:
wenn die Masterarbeit in Alter Geschichte geschrieben wird: Latinum und für die Bearbeitung der Masterarbeit hinreichende Kenntnisse im Altgriechischen,
wenn die Masterarbeit in Mittelalterlicher Geschichte geschrieben wird: Latinum,
wenn die Masterarbeit in der Frühen Neuzeit oder der Neuzeit geschrieben wird: Eine weitere moderne Fremdsprache auf dem Niveau Bl des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder das Latinum,
Die Feststellung, ob die erforderlichen Kenntnisse im Altgriechischen oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B1 vorhanden sind, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 66 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen ca. 15-minütigen Vortrag und eine ca. 30-minütige Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 90% und das Kolloquium mit 10% in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Geschichte“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Module, die nach der Prüfungsordnung in der Fassung vom 23. September 2008 abgeschlossen wurden, werden nach der Prüfungsordnung in der vorliegenden Fassung anerkannt.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 5 können die Anmeldungen zu Modulprüfungen im Wintersemester 2009/10 bis zum 8. Januar 2010 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
zur MPO „Geschichte“: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1
Modulbezeichnung | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | P/ WP | M/ TP | CP | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
Makro Profilmodul (HIS 9-12) | WP | 9 | Seminar | P | MP | Seminararbeit | 2 S2 | |||||
Übung | P | 2 Ü | ||||||||||
Makro Profilmodul (HIS 9-12) | WP | 9 | Seminar | P | MP | Seminararbeit | 2 S | |||||
Übung | P | 2 Ü | ||||||||||
Fachkompetenzen MA HIS 1 | P | 9 | Übung | P | MP | Klausur oder Hausarbeit | 2 Ü | |||||
Übung | P | 2 Ü | ||||||||||
Mastermodul I (MA HIS 2 oder MA HIS 3) | WP | 12 | Seminar | P | MP | Hausarbeit | 2 S | |||||
Kurs | P | 2 K | ||||||||||
Mastermodul II (MA HIS 2 oder MA HIS 3) | WP | 12 | Seminar | P | MP | Hausarbeit | 2 S | |||||
Kurs | P | 2 K | ||||||||||
Mastermodul III (MA HIS 2 oder MA HIS 3) | WP | 12 | Seminar | P | MP | Hausarbeit | 2 S | |||||
Kurs | P | 2 K | ||||||||||
MA HIS 4: Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft |
P | 12 | Kurs | P | MP | Präsentation | 2 K | |||||
Projekt | P | |||||||||||
Kolloquium | P | 2 Ko | ||||||||||
MA HIS 5:Masterarbeit | P | 30 | Masterarbeit, Kolloquium | |||||||||
Wahlbereich | WP | 15 | offen | 9 | 6 | “ |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, K = Kurs, Ko = Kolloquium; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
2 In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
Modulübersicht:
HIS 09: | Ordnung und Dissens |
HIS 10: | Kulturen: Kontakt - Transfer - Konflikt |
HIS 11: | Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe |
HIS 12: | Vielfalt der Moderne |
MA HIS 1: | Fachkompetenzen |
MA HIS 2: | Geschichte in der Öffentlichkeit |
MA HIS 3: | Kulturen-Geschichte |
MA HIS 4: | Methodische Herausforderungen der Geschichtswissenschaft |
MA HIS 5: | Masterarbeit |