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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Italianistik - Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens/Lingue, letterature e culture italiane“ (Nebenfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.09.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1238)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 641
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Italianistik - Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens/Lingue, letterature e culture italiane“ (Nebenfach) an der Universität Bremen vom 20. Juli 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 641), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1238)"

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juris-Abkürzung: ItaBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ItaBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:20.07.2006
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 641
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Italianistik - Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens/Lingue, letterature e culture italiane“ (Nebenfach)
an der Universität Bremen
Vom 20. Juli 2006*
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1238)

Fußnoten

*
Frühere amtliche Bezeichnung: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Italianistik/Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens“ (Nebenfach) an der Universität Bremen" (vom 1.10.2005 bis 30.9.2005)

Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Juli 2006 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Italianistik in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.

Regelungen für das Bachelor-Nebenfach Italianistik

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sechs Fachsemester.

§ 2
Aufbau des Studiums

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Italianistik sind insgesamt 45 CP zu erwerben.

(2) Das Studium ist in Module gegliedert und umfasst die folgenden Bestandteile:

a)

im Pflichtbereich im Umfang von insgesamt 36 CP die folgenden Module:

-

Basismodul Linguistik (8 CP)

-

Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP)

-

Basismodul Landeswissenschaft (8 CP)

-

Basismodul Sprachpraxis (8 CP)

-

Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP)

b)

im Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP eines der beiden folgenden Aufbaumodule:

-

Aufbaumodul Linguistik (9 CP)

-

Aufbaumodul Literaturwissenschaft (9 CP)

(3) Ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem italienischsprachigen Land ist verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Unfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Romanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden. Ist auch das Hauptfach ein am Fachbereich 10 studiertes Fach, so kann der Auslandsaufenthalt im Bereich der General Studies geltend gemacht und mit 6 CP angerechnet werden, wenn er durch einen Bericht dokumentiert wird und soweit keine Anrechnung auf das Fachstudium Italianistik gemäß der Sätze 4 und 5 beantragt wird. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

(4) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher und italienischer Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind:

a)

Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen

c)

Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

d)

schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

f)

schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten)

g)

schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens)

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.

(4) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(5) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

(6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Italianistik können für Studierende mit einem Hauptfach aus dem FB 10 nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung.

§ 4
Modulprüfungen

(1) Formen für Modulprüfungen sind:

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 120 Minuten

b)

schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von maximal 30 Minuten

d)

schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

e)

mündliche Referate von maximal 30 Minuten Dauer

f)

einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

g schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

h)

multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht

i)

lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

j)

Praktikumsbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge)

(2) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sichergestellt ist, in dem das Modul endet.

(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.

(4) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden.

(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 5
Anerkennung von Modulen anderer Universitäten und Studiengänge

(1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Italianistik

Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

§ 7
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Prüfungsleistungen, die nach der Prüfungsordnung vom 9. Juli 2008 erbracht wurden, werden gemäß Anlage 2 anerkannt. Wurde das Prüfungsverfahren in einem Modul vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Fassung vom 10. Februar 2009 eröffnet, wird es nach den Regelungen der zum Zeitpunkt der Eröffnung geltenden Prüfungsordnung beendet.

(3) Der Bachelorstudiengang „Italianistik/Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens“ (Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 20. Juli 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden.

Bremen, den 24. Juli 2006
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

zur BPO „Italianistik“: Prüfungsanforderungen

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPCPPVLPrüfungsform
A1 Basismodul Linguistik: Grundkurs „Einführung in die Linguistik des Italienischen“ (inkl. Tutorium) P8A1a: Basismodul Linguistik a TP4Janach § 4 Abs. 1 Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
  A1b: „Basismodul Linguistik b TP4Ja
A2 Basismodul Literaturwissenschaft: Grundkurs „Einführung in die Literaturwissenschaft“ (inkl. Tutorium) P8A2a: Basismodul Literaturwissenschaft a TP4Ja
  A2b: Basismodul Literaturwissenschaft b TP4Ja
A3 Basismodul Landeswissenschaft: Grundkurs „Einführung in die Landeswissenschaft“ (inkl. Tutorium) P8Basismodul Landeswissenschaft a MP8Nein
  Basismodul Landeswissenschaft b    
A4 Basismodul SprachpraxisP8Basismodul Sprachpraxis aMP8Nein
B1 Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Italienischen“ WP
1
von
2
9B1a Aufbaumodul „Variation und Wandel des Italienischen“/Seminar TP4Ja
 B1 b Aufbaumodul „Variation und Wandel des Italienischen“/Selbststudieneinheit TP5Nein
B2 Aufbaumodul: „Italiens Literaturen und Kulturen“ 9B2a Aufbaumodul Italianistik: „Italiens Literaturen und Kulturen“/Seminar TP4Ja
  B2b Aufbaumodul Italianistik: „Italiens Literaturen und Kulturen“/Selbststudieneinheit TP5Nein
B3 Aufbaumodul SprachpraxisP4Aufbaumodul SprachpraxisMP4Ja 

Eines der Module B1 oder B2 muss gewählt werden.

Anlage 2

zur BPO „Italianistik“: Äquivalenztabelle

Die unten aufgeführten Module werden als äquivalent anerkannt.

Modulkürzel nach der PO in der Fassung vom 9. Juli 2009Modulbezeichnung neu
A1A1 Basismodul Linguistik: Grundkurs „Einführung in die Linguistik des Italienischen“ (inkl. Tutorium)
A2A2 Basismodul Literaturwissenschaft: Grundkurs „Einführung in die Literaturwissenschaft“ (inkl. Tutorium)
A3A3 Basismodul Landeswissenschaft: Grundkurs „Einführung in die Landeswissenschaft“ (inkl. Tutorium)
A4A4 Basismodul Sprachpraxis
B1B1 Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Italienischen“
B2B2 Aufbaumodul: „Italiens Literaturen und Kulturen“
B3B3 Aufbaumodul Sprachpraxis

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