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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.03.2008 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1248)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 167
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) der Universität Bremen vom 14. Oktober 2007 (Brem.GBl. 2008, S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1248)"

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juris-Abkürzung: LingLScHfBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LingLScHfBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:14.10.2007
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 167
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) der Universität Bremen
Vom 14. Oktober 2007
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1248)

Der Rektor der Universität Bremen hat am 17. Januar 2008 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau und -struktur

(1) Das Studium besteht aus:

a)

dem Hauptfach Linguistik/Language Sciences einschließlich Praxisphase/Auslandsaufenthalt mit 90 CP,

b)

„General Studies“ (45 CP) sowie

c)

einem Nebenfach (45 CP).

Für das Nebenfach werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekanntgegeben werden.

(2) Der Studienaufbau besteht aus:
dem Pflichtbereich (60 CP) mit den Modulen:

-

LS 1 Allgemeine Linguistik (15 CP),

-

LS 2 Computerlinguistik (5 CP),

-

LS 3 Angewandte Linguistik (5 CP),

-

LS 4 Projekt (5 CP),

-

LS 5 ein Auslands-/Praxismodul (15 CP),

-

LS 6 Abschlussmodul inklusive Bachelorarbeit (15 CP).

dem Wahlpflichtbereich (30 CP), in dem die folgenden Module belegt werden:

a)

im Umfang von 20 CP Module aus einem der drei Schwerpunkte:

-

Schwerpunkt 1: Typologie und Sprachdokumentation,

-

Schwerpunkt 2: Computerlinguistik und Informationsmanagement,

-

Schwerpunkt 3: Sprachmanagement und Internationale Kommunikation.

b)

im Umfang von 10 CP ein Modul aus einem anderen als dem gewählten Schwerpunkt.

dem General Studies Bereich (45 CP), in dem Module ausgewählt werden können aus:

-

allen Angebote aus dem „Pool General Studies“ des FB 10,

-

sonstigen Angeboten anderer Fachbereiche der Universität Bremen, sofern diese für den General Studies Bereich zugelassen sind.

(3) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Module, die im 5. Semester beginnen, müssen im 5. Semester abgeschlossen werden können. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(5) Module werden in deutscher oder in englischer Sprache durchgeführt.

(6) Das Studium beinhaltet ein Projekt (Modul LS4) im Umfang von 5 CP, das thematisch an eines der Module LS1, LS2 oder LS3 gekoppelt ist. Die Studierenden wählen sich ein Modul und treffen mit dem/der jeweils zuständigen Modulverantwortlichen Absprachen über Art, Form und Inhalt des Projektes.

(7) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxismodul (Praktikum oder alternativ Auslandsaufenthalt), das im In- oder Ausland in Form eines Auslandsstudiums, einer Feldforschung, einer Recherche oder eines Betriebspraktikums durchgeführt werden kann. Vor Beginn des Praxismoduls wird eine Vereinbarung über Art, Inhalt und Umfang des Aufenthaltes zwischen dem/der Studierenden und dem/der Modulverantwortlichen abgeschlossen (Learning Agreement). Für das Praxismodul werden 15 CP vergeben, dies entspricht einer Dauer von ca. 3 Monaten. Das Praxismodul kann zeitlich in einem Stück oder aufgeteilt auf zwei Phasen durchgeführt werden. Näheres regelt die Praktikumordnung.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Thesenpapier von 2 bis 3 Seiten mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung,

2.

Kurzklausur (45 Minuten),

3.

Bearbeitung von Übungsaufgaben,

4.

Erstellung von Protokollen,

5.

Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.

(5) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(6) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können zweimal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von zwei bis vier Stunden Dauer,

3.

Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen),

4.

Projektbericht,

5.

Praktikum-/Auslandsbericht,

6.

Präsentation.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1 und 3 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen zwei Wochen vor dem Termin an dem die Prüfung stattfindet. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 2 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 7
Abschlussmodul, Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Abschlussmodul ist der Nachweis von mindestens 75 CP. Das Praktikum-/Auslandsmodul muss abgeschlossen sein.

(2) Für das Abschlussmodul werden 15 CP vergeben.

(3) Das Abschlussmodul besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 8 CP und einer Ringvorlesung mit Workshop im Umfang von 7 CP.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) für Einzelarbeiten nicht überschreiten. Bei Gruppenarbeiten erweitert sich der maximale Umfang auf 60 Seiten (ohne Anlagen).

(5) Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal zwei Wochen genehmigen.

(6) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(7) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Abschlussmoduls gebildet. Die Note des Abschlussmoduls macht 25% der Gesamtnote aus. Die übrigen 75% werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Allgemeiner Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/08 erstmals im Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Der Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 14. Oktober 2007 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.

Bremen, den 17. Januar 2008
Der Rektor
Universität Bremen

[Anlagen]

Anlage 1:Prüfungsanforderungen Hauptfach
Anlage 2: Belegvoraussetzungen

Anlage 1

zur BPO „Linguistik / Language Sciences“:

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1

ModulbezeichnungP/
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/
TP
CPPVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Pflichtbereich
LS 1
Allgemeine Linguistik
P15Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
2 S2     
   Tutorium    1 Ü     
   Introduction to the linguistics of text and discourse      2 S    
  Sprachen der Welt     2 S    
LS 2
Computerlinguistik
P5Einführung in die Computerlinguistik I MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
2 S     
  Einführung in die Computerlinguistik II      2 S    
LS 3
Angewandte Linguistik
P5Introduction to applying linguistics MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
2 S     
  Einführung in die angewandte Linguistik - Sprache und Beruf      2 S    
LS 4
Projekt
P5Projekt  JaGem. § 4 (2),
Ziff. 4
 2 S    
LS 5 Praxis-/AuslandsmodulP15Entsprechend Absprache mit Modulverantwortlichen MP  Auslands-/Praktikumbericht    X 
LS 6 AbschlussmodulP15RingvorlesungTP7NeinPräsentation     1 S
  Workshop         1 S
  Bachelorarbeit 8 Bachelorarbeit     X
Wahlpflichtbereich
Schwerpunkt 1: Typologie und Sprachdokumentation
TD 1
Vielfalt und Einheit der Sprachstruktur
WP10Einführung in die Typologie und Universalienforschung MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Sprachliche Phänomene im crosslinguistischen Vergleich        2 S  
TD 2 Sprachdokumentation:
Strukturkurs
WP 10Theorie und Methodologie der Sprachdokumentation MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Beschreibung einer gegebenen Objektsprache        2 S  
TD 3 Sprachdokumentation:
Anwendungsbereiche
WP10Sprachkontakt, Sprachwechsel, Sprachtod MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Bedrohte Sprachen, Regionalsprachen, Minderheitensprachen        2 S  
Schwerpunkt 2: Computerlinguistik und Informationsmanagement
CL 1
Symbolische Sprachverarbeitung
WP10Einführung in die computergestützte Grammatiktheorie MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Computerlinguistische Implementation        2 S  
CL 2
Statistische Sprachverarbeitung
WP10Einführung in die korpusgestützte Grammatiktheorie MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Stochastische Verfahren in der Sprachverarbeitung        2 S  
CL 3
Sprachtechnologie
WP10Einführung in die Sprachtechnologie MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Projekte aus Anwendungen der Sprachtechnologie        2 S  
Schwerpunkt 3: Sprachmanagement und Internationale Kommunikation
SIK 1
Sprache im Unternehmen
WP10Unternehmenskommunikation MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Sprache in Werbung und Öffentlichkeit        2 S  
SIK 2
Sprache und Internationale Kommunikation
WP10Übersetzen und Dolmetschen als interkulturelle Kommunikation MP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  English as a global(ized) language        2 S  
SIK 3
Sprache und Medien
WP10Sprache und JournalismusMP Ja Gem. § 4 (2),
Ziff. 1-3
  2 S   
  Language and the media       2 S  
General Studies
 WP45Auswahl aus allen Angeboten des „General Studies“-Pools des FB 10    lt. Veranstalter      
 WP Auswahl aus allen Angeboten des „General Studies“-Pools der Universität, soweit zur Teilnahme freigegeben    lt. Veranstalter      

1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
2 In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; P/WP: Pflicht-/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung

Anlage 2

Belegvoraussetzungen

Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung für Belegung der Module
LS 1-3 und Projekt (LS4)TD/CL/SIK 1-3
  LS 5-6

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

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