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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1250) |
Der Rektor der Universität Bremen hat am 21. Dezember 2005 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Linguistik in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Linguistik sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Nebenfach Linguistik vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten:
im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 15 CP in:
Allgemeine Linguistik
im Wahlpflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 10 CP in:
Angewandte Sprachwissenschaft (5 CP) oder
Computerlinguistik und Informationsmanagement (5 CP) oder
Sprachen und Wissenschaften (5 CP),
außerdem können im Wahlpflichtbereich Schwerpunkte im Umfang von 20 CP in einem der folgenden Gebiete
Typologie und Sprachdokumentation
Computerlinguistik
Sprachmanagement und Internationale Kommunikation
gesetzt oder es können alternativ zwei Schwerpunkt-Module mit je 10 CP aus verschiedenen Schwerpunkten absolviert werden.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.
(1) Als Voraussetzung für das Ablegen einer Prüfung werden Prüfungsvorleistungen verlangt. Sie können in folgenden Formen erbracht werden:
Thesenpapier von 2 bis 3 Seiten mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung
Kurzklausur (45 Minuten)
Bearbeitung von Übungsaufgaben
Protokolle
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungsumfang und Dauer sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.
(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer
Klausur von 120 bis 240 Minuten Dauer
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen)
(2) Anmeldungen zu Prüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn des Moduls. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen soll zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen in der Form nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.
Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 21. September 2005 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Bremen, den 21. Dezember 2005
Der Rektor
der Universität Bremen
Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Linguistik
Modul | P/WP | Titel | CP | Pr.Vorl. | Prüfungsform | |
LS 1 | P | Allgemeine Linguistik | 15 | ja | Klausur (240 Minuten) |
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LS 2 | 2 von 3 | WP | Computerlinguistik und Informationsmanagement | 5 | ja | Klausur (120 Minuten) |
LS 3 | WP | Angewandte Sprachwissenschaft | 5 | ja | Klausur (120 Minuten) |
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LS 4 | WP | Sprachen und Wissenschaften | 5 | ja | Klausur (120 Minuten) |
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TD 1 | 2 von 9 | WP | Typologie: Vielfalt und Einheit der Sprachstruktur | 10 | ja | frei |
TD 2 | WP | Sprachdokumentation: Strukturkurs | 10 | ja | frei | |
TD 3 | WP | Sprachdokumentation: Anwendungsbereiche | 10 | ja | frei | |
CL 1 | WP | Computerlinguistik: Symbolische Sprachverarbeitung | 10 | ja | frei | |
CL 2 | WP | Computerlinguistik: Statistische Sprachverarbeitung | 10 | ja | frei | |
CL 3 | WP | Computerlinguistik: Sprachtechnologie | 10 | ja | frei | |
SIK 1 | WP | Sprache im Unternehmen | 10 | ja | frei | |
SIK 2 | WP | Sprache und internationale Kommunikation | 10 | ja | frei | |
SIK 3 | WP | Sprache und Medien | 10 | ja | frei | |
Summe der CP | 45 |