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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:27.08.2012 Inkrafttreten11.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2014 bis 31.08.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 19.11.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 1147)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 528

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juris-Abkürzung: WiInfBRHBacfFTPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiInfBRHBacfFTPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik (Fachspezifischer Teil)
Vom 29. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2014 bis 31.08.2017

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 12. März 2013 (Brem.ABl. S. 1443)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 19.11.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 1147)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 15. Februar 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester oder ein Auslandssemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Eine Anmeldung zu dem Praxissemester bzw. Auslandssemester ist erst möglich, wenn

-

das Modul „Programmierung I“ oder „Programmierung II“ bestanden ist und

-

das Modul „Mathematik I“ oder „Mathematik II“ bestanden ist und

-

das Modul „Software Engineering I“ oder „Software Engineering II“ bestanden ist.

(3) Eine Anmeldung zum Projekt ist erst möglich, wenn das Praxissemester bzw. Auslandssemester absolviert worden ist.

(4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 210 Leistungspunkte (Credit Points, CP) erforderlich.

§ 2
Praktisches Studiensemester

(1) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im vierten Semester statt. Es dauert mindestens 18 Wochen (Anwesenheit im Betrieb) und höchstens 23 Wochen. Das Praxissemester ist unbenotet.

(2) Alternativ zu einem Praxissemester kann auch ein Auslandssemester absolviert werden. Ein Auslandssemester umfasst mindestens 15 Wochen. Es müssen mindestens 18 CPs fachspezifisch aus dem Bereich Wirtschafsinformatik in diesem Auslandssemester erbracht werden. In diesem Auslandssemester erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 18 CP können nicht auf Studien- und Prüfungsleistungen weiterer Module in Anlage 1 angerechnet werden.

(3) Das praktische Studiensemester bzw. das Auslandssemester wird von einer Blockveranstaltung zu Beginn und zum Ende des vierten Semesters begleitet, die entsprechende Anforderungen an Inhalte und Dokumentation vermittelt.

(4) Für Studierende im Praxissemester bzw. Auslandssemester besteht kein reguläres Prüfungsangebot.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen sowie in folgenden Formen erbracht:

1.

Bericht

Im Bericht zum Praxissemester werden der Praktikumsbetrieb, die Praktikumsstelle und mit dem Praktikum verbundene Aufgaben dargestellt, ihre Erarbeitung und die erreichten Ergebnisse dokumentiert und der persönliche Lernerfolg dargestellt. Der Praktikumsbericht soll zugleich eine Reflektion der Arbeitsinhalte und -verfahren beinhalten. Ein Bericht zum Auslandsstudium umfasst eine Beschreibung des Studienangebots an der im Auslandssemester besuchten Hochschule. Die Inhalte der belegten Kurse werden zusammengefasst und der persönliche Lernerfolg dargestellt. Der Auslandssemesterbericht soll zugleich eine Reflektion der Studieninhalte beinhalten.

2.

Entwurf.

Ein Entwurf ist die Erstellung eines Designs bzw. eines Modells und/oder einer Implementierung, die mit fachspezifischen Methoden entwickelt wird. Er kann auch in einer Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei müssen die Anteile der einzelnen Bearbeiter jeweils angegeben werden.

(2) Die Projektarbeit wird in der Regel im 6. und 7. Semester durchgeführt. Eine Gruppe von i.d.R. 6 bis 10 Studierenden bearbeitet unter Leitung eines oder einer Lehrenden ein größeres praxisbezogenes Problem der Wirtschaftsinformatik über einen Zeitraum von zwei Semestern. Über die Strukturierung, den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeit fertigen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen einen schriftlichen Bericht an und präsentieren die Ergebnisse im Rahmen einer Abnahme.

(3) Die Art der in den Modulen zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen regelt die Anlage 1.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 156 Leistungspunkte erworben hat.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 87,5% aus dem nach den Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten, zu 10% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 2,5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Bachelorzeugnis

Auf dem Bachelorzeugnis kann der Vermerk „Schwerpunkt Systemintegration“ auf Wunsch angebracht werden, wenn die Bedingungen aus Anlage 1 erfüllt sind.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufgenommen haben.

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 31. Oktober 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 637), zuletzt geändert durch Ordnung vom 23. März 2010 (Brem.ABl. 2010 S. 321), und nach Maßgabe der in Anlage 2 geregelten Übergangsfristen ab. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2015. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.

(3) Der Fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 31. Oktober 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 630), zuletzt geändert durch Ordnung vom 23. März 2010 (Brem.ABl. 2010 S. 321), tritt zum 31. August 2015 außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt.

Bremerhaven, den 15. Februar 2012
Der Rektor der
Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen für den Studiengang Wirtschaftsinformatik

Prüf. Nr.Modul Nr.Sem. ModulSWSSLPLGFCP
110001.101Programmieren I 6 K18
111001.111SWE I4  E/K15
112001.121Mathematik I4 K15
113001.131Graphen und Endliche Automaten4 K 15
114001.141+2Überfachliche Kompetenzen I4  R 4
 1 Überfachliche Kompetenzen Ia2 R0,5 
 2Überfachliche Kompetenzen Ib2 R0,5 
114001.14 1+2Überfachliche Kompetenzen I4 R14
115001.151BWL I4 K 15
210002.102Programmieren II6 K18
211002.112SWE II4 E15
21200 2.122Mathematik II4  K15
213002.132Technische Informatik I4 K15
214002.142BWL II4 K15
310003.103Programmierung von Algorithmen & Datenstrukturen 4 K15
311003.113SWE III4  E15
312003.123Datenbanken I4 K15
313003.133Theoretische Informatik4 R/K15
314003.143Überfachliche Kompetenzen II5    5
 3IT-Projektmanagement3 E/K 1 
 3Teamtraining 1SL   
 3Rhetorik1SL   
315003.163Wirtschaftsinformatik4  E15
410004.104Praxis- /Auslandssemester2B   30
510005.105IT-Sicherheit /IT-Recht4 K16
511005.115Technikfolgenabschätzung2  R13
512005.145Standardsoftware4 E/R 16
513005.155ERP-Systeme4 E/K16
514005.165Datenbanken II 2 E13
610006.106+7Projekt4 E115
611006.116Stochastik2 R13
612006.136Business Intelligence4 E16
613006.156Mensch-Maschine-Kommunikation2  E/R13
61400 5/6/7Wahlpflicht14   121
5.145/7 Programmieren III4 K,E  
5.215/7ABAP-Programmierung I 2 E  
5.226ABAP-Programmierung 22 E  
5.23 5/6/7Administration und Customizing von ERP-Systemen 4 R  
5.245/6/7Agentensysteme4 E  
5.25 5/6/7Analyse nebenläufiger Systeme4 E  
5.26 5/6/7Animation4 E  
5.275/6/7Compilerbau2 E  
5.285/6/7Controlling4 R/E  
5.295/7CSCW 1 - Kollaborative Prozesse und Anwendungen 2 E  
5.306CSCW 2 - Middleware zur Entwicklung integrierter Systeme 2 E  
5.315/6/73D-Programmierung4 E  
5.32 5/6/7E-Business4 E  
5.335/6/7Effiziente und randomisierte Algorithmen Systemintegration2 K  
5.376Grundlagen des Qualitätsmanagements 4 E/K  
5.385/6/7Informationsmanagement4 K  
5.395/6/7Interfacedesign4  E  
5.405/6/7Investitions- und Wirtschaftlichkeitsrechnung4 E/K  
5.416IT-Services4  E/K  
5.425/6/7Medienwirkungsforschung4 R  
5.435/6/7 Operations Research4 K  
5.447Parallele Algorithmen 4 E  
5.455/6/7Prozessmanagement4 E/R  
5.465/6/7Simulations- und Planungswerkzeuge4 K/E  
5.475/6/7Softwareentwicklungswerkzeuge 4 E/K  
5.496/7Systemsicherheit2 K  
5.50 5/6/7Umweltinformatik2 R  
5.515/6/7 Unternehmensplanspiel4 E  
5.525/6/7Virtual Reality/Augmented Reality4 E  
5.535/6/7 Webprogrammierung4 E   
5.545/6/7XML und Datenbanken 4 E  
710007.107Studium generale2  13
790007.907Bachelorarbeit & Begleitseminar 2   15
 7Begleitseminar2    
 7Bachelorarbeit    0,8 
 7Bachelorarbeit-Kolloquium    0,2 

Wahlpflicht-Module
Aus dem Prüfungsangebot 61300 können die Veranstaltungen beliebig gewählt werden. Es müssen jedoch insgesamt 21 CP erfolgreich absolviert werden.

Regelungen für den Zusatz „Schwerpunkt Systemintegration“ im Bachelorzeugnis (§ 6)

Werden folgende Module aus dem Prüfungsangebot 61300 erfolgreich absolviert, so kann auf Wunsch des Studierenden bzw. der Studierenden der Zusatz „Schwerpunkt Systemintegration“ auf dem Bachelorzeugnis vermerkt werden:

5.36Grundlagen der Systemintegration (6 CP) sowie Module im Umfang von mindestens 12 CPs aus der folgenden Liste:
5.41IT-Services (6 CP)
5.29 CSCW I (3 CP)
5.30CSCW II (3 CP)
5.53Webprogrammierung (6 CP)
5.24 Agentensysteme (6 CP)
5.50Umweltinformatik (3 CP)

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)
Sem.:Semester
SWS:Semesterwochenstunden
SL:Studienleistung (unbenotet)
PL:Prüfungsleistung (benotet)
GF:Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält
CP:Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
M:Mündliche Prüfung
R:Schriftlich ausgearbeitetes Referat
H: Hausarbeit
P:Projektarbeit
V:Praktischer Versuch
E:Entwurf
B:Bericht zum Praktikum oder Auslandsstudium

Anlage 2

Übergangsregelungen (§ 8 Absatz 2)

Die folgenden Module werden bis zum Außerkrafttreten des Fachspezifischen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 31. Oktober 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 637), zuletzt geändert durch Ordnung vom 23. März 2010 (Brem.ABl. 2010 S. 321), wie folgt angeboten:

ModulCPSWSSemesterLetzte Lehrveranstaltung Letzte Prüfungsmöglichkeit
Betriebssysteme541WS 11/12 WS 12/13
GestSoztechSys43 2SS 12SS 12
PhysTechGrdl333WS 11/12WS 12/13
Projekt Teil I445WS 14/15 WS 14/15
Projekt Teil II43 6SS 15SS 15

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