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Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik

Veröffentlichungsdatum:11.06.2007 Inkrafttreten01.09.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.11.2009 (Brem.ABl. 2010 S. 321)
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 637

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juris-Abkürzung: WiInfBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiInfBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik
Vom 31. Oktober 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2015

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 528)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.11.2009 (Brem.ABl. 2010 S. 321)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 24. April 2007 gemäß § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. 157), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Wirtschaftsinformatik in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 7. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 569) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Inhaltsübersicht
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Prüfungs- und Studienleistungen
§ 3Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen
§ 4Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 5Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 6Bachelorgrad
§ 7In-Kraft-Treten
Anlage 1
Prüfungs- und Studienleistungen

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der absolvierten Module beträgt 180 Leistungspunkte (Credit Points, CP).

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Abs. 2 AT-BPO genannten Formen sowie in Form des Entwurfs erbracht. Ein Entwurf ist die Erstellung eines Designs bzw. eines Modells und/oder einer Implementierung, die mit fachspezifischen Methoden entwickelt wird. Er kann auch in einer Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei müssen die Anteile der einzelnen Bearbeiter jeweils angegeben werden.

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so gehen die Noten der Teilprüfung entsprechend der in Anlage 1 vorgegebenen Gewichtung in die Modulnote ein.

(3) Die Studienleistung wird in Form einer Laborübung erbracht. Eine Laborübung stellt die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (am Rechner) dar.

(4) Die Projektarbeit wird im 5. und 6. Semester durchgeführt. Eine Gruppe von 6 bis 10 Studierenden bearbeitet unter Leitung eines oder einer Lehrenden ein größeres praxisbezogenes Problem über einen Zeitraum von zwei Semestern. Über die Strukturierung, den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeit fertigen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen einen schriftlichen Bericht an und präsentieren die Ergebnisse im Rahmen einer Abnahme.

(5) Die Art der in den Modulen zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen regelt die Anlage 1. Die Summe der Gewichte der einem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen ergibt die Anzahl der Leistungspunkte für das Modul.

§ 3
Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen

Bei maximal drei Prüfungsleistungen sind zwei Wiederholungen zulässig (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AT-BPO). Sofern die Möglichkeit zu einer zweiten Wiederholung nicht mehr gegeben ist, stellt die erste Wiederholung die letztmögliche Wiederholung dar. Wird bei der letztmöglichen Wiederholung einer Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AT-BPO die für das Bestehen erforderliche Leistung nicht erreicht, werden dabei aber mindestens 35% der möglichen Leistung erbracht, wird vor der Festsetzung der Prüfungsnote eine mündliche Ergänzungsprüfung zum gleichen Prüfungsthema durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird die Prüfungsnote „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ festgesetzt.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 75% aus dem nach den Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten, zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 7
In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

Bremerhaven, den 24. April 2007
Der Rektor der
Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen

ModulCPLehrveranstaltung SWS123456PL
Theoretische Grundlagen10Diskrete Mathematik54x          K
GDI-Theorie 54  x         K
Reelle Mathematik9lineare Algebra und Analysis54  x         K
Wahrscheinlichkeitstheorie 43    x       K
Mathem. Verfahren 5 Graphentheorie 54x          K
Informatikgrundlagen 5 GDI-Betriebssysteme 54x          K/E
Grundlagen Programmierung I8Programmierung I - Vorlesung44x          K
Programmierung I - Übung 42x          Üb
Grundlagen Programmierung II8Programmierung II - Vorlesung44  x         K
Programmierung II - Übung 42  x         Üb
Algorithmen4Algorithmen und Datenstrukturen - Vorl.22    x       K
Algorithmen und Datenstrukturen - Üb. 21    x       Üb
Softwareengineering Grundlagen8Gestaltung soziotechnischer Systeme43  x         E
Requirements-Engineering 43    x       E
Softwareengineering12Interface Design54        x   E
Softwareengineering54        x   E
Softwareergonomie 22      x     E
Prakt. Informatik Grundlagen10Datenbanken I54    x       K
Rechnernetze 54    x       K/E
Praktische /
angewandte Informatik1
8Internetprogrammierung43      x     E
Datenbanken II (verpflichtend)43      x     E
Softwareentwicklungsumgebungen43      x     E/R
Betriebssysteme und Systemprogrammierung 43      x     E
BWL9BWL I 54x          K
BWL II 42  x         K
Spezielle BWL I12Controlling42    x       K/R
Investitions- und Wirtschaftlichkeitsrechnung42      x     K/R
Unternehmensplanspiel 42      x     PB
Spezielle BWL II 3 Prozessmanagement 32        x   R/E
Spezielle BWL III6Informationsmanagement32    x       K
Operations Research 33    x       K
Rechtliche Grundlagen2Rechtliche Grundlagen22          x R
ERP10PPS/ERP 54      x     K/E
Supply Chain Management 54        x   K/R
Kommerzielle Programmierung 5 Kommerzielle Programmierung 53          x E
Anwendung komplexer
Systeme2
4Agentensysteme43      x     E
Data Warehouse /Data Mining43      x     E/R
e-Business Grundlagen43      x     K/E
Simulations- und Planungswerkzeuge 43      x     E
Spezielle Kap. der Wirtschaftsinformatik 3 Spez. Kap. der Wirtschaftsinformatik, Beispiele: Stellenplanungssysteme, Statistische Verfahren 32        x   R
Projektmanagement7Präsentation/Kommunikation/Beratung33      x     R
Projektmanaqement 43        x   R
Propädeutik6Einführung in wiss./konzep. Arbeiten22x          R
Informatik & Gesellschaft 44  x         R
Studium Generale 3 Studium Generale 33          x K/E/R
Projekt8Projekt Phase I44        x    
Projekt Phase II 43          x P
Bachelorarbeit15Bachelorarbeit12-          x Report + M
Graduiertenseminar32          xM
Summe180     303032302929 

PL = Prüfungs- und Studienleistungen:
K = Klausur
E = Entwurf
R = Referat
M = mündliche Prüfung
P = Projektarbeit
Üb = Laborübungen (Studienleistung)
1 Im Modul „Praktische/angewandte Informatik“ sind 2 der 4 angebotenen Veranstaltungen zu belegen, wobei die Veranstaltung „Datenbanken II'“ verpflichtend zu belegen ist.
2 Im Modul „Anwendung komplexer Systeme“ ist eine der angebotenen Veranstaltungen zu belegen.


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