Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil) vom 22. Januar 2013

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:21.05.2013 Inkrafttreten01.09.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 429

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ShipMIStudBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ShipMIStudBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den
Internationalen Studiengang Ship Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 22. Januar 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Ordnung vom 2. Dezember 2016 (Brem.ABl. S. 1079)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Mai 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Ship Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet zwei praktische Studiensemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Voraussetzungen zur Teilnahme an bestimmten Modulen ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2
Praktische Studiensemester

(1) Die praktischen Studiensemester finden im ersten und sechsten Semester statt. Sie dauern jeweils mindestens sechsundzwanzig Wochen. Die praktischen Studiensemester werden auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt absolviert. Näheres regelt Anlage 2.

(2) Der Beginn des zweiten praktischen Studiensemesters setzt die Anerkennung des ersten praktischen Studiensemesters sowie aller für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute erforderlichen Module entsprechend der Kennzeichnung in Anlage 1 voraus.

(3) Außerhalb des Studiums absolvierte Fahrtzeiten auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt können im Umfang von bis zu 26 Wochen auf das erste praktische Studiensemester anerkannt werden, wenn die Vorgaben des STCW-Abkommens (Standards of Training, Certification and Watchkeeping) erfüllt sind.

(4) In besonderen Ausnahmefällen, wenn nach Aufnahme des Studiums die Voraussetzung für den Einsatz an Bord eines Kauffahrteischiffes (Seediensttauglichkeit) ganz oder teilweise verloren geht, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss abweichende gleichwertige Praxissemesterinhalte vereinbart werden. In diesem Fall kann die Bachelorprüfung erfolgreich abgelegt werden, der Erwerb des nautischen Befähigungszeugnisses (siehe Anlage 2) ist jedoch nicht möglich.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Fallstudie: Eine Fallstudie beschreibt eine aus der Realität des späteren beruflichen Umfeldes abgeleitete problemorientierte Situation, für die Lösungsvorschläge zu erarbeiten sind. Die Lösungsvorschläge sind mündlich zu präsentieren beziehungsweise im maritimen Simulationsbetrieb auch unmittelbar durch entsprechende Handlungen, zum Beispiel Fahrmanöver, umzusetzen.

2.

Portfolio: Ein Portfolio besteht aus im Laufe eines Studiensemesters erbrachten bestimmten Leistungen, die zusammengefasst bewertet werden.

(2) Die Prüflinge können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden.

(3) Das Bestehen des Moduls 8.3 (Ship’s Command IV) ist als fachpraktische Prüfung Voraussetzung zur Erteilung eines nautischen Befähigungszeugnisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

§ 4
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Das Thema der Bachelorthesis kann im ersten Drittel der Bearbeitungszeit einmal ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in englischer Sprache abzufassen und in mindestens vier maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und in Form eines Datenträgers abzuliefern.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(4) Die Bachelorthesis wird mit einem Kolloquium zum Thema der Arbeit abgeschlossen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80% aus dem Durchschnitt der Noten der Module 2.1. bis 5.5 sowie 7.1 bis 8.3., zu 15% aus der Note des schriftlichen Teils der Bachelorthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Bremen den Grad „Bachelor of Science“ („B.Sc.“).

§ 7
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Professorinnen oder Professoren (1.1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (1.2),

2.

einer oder einem Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Im Fall der Variante 1.2 werden die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen

Modulbezeichnungen

Voraus-
set-
zung

SWSi

Creditsii

Prüfungs- bzw.
Studienleistungiii

 

 

 

 

 

Module 1 Intership I (BZ)iv

 

 

30

PB u. TRB

 

 

 

 

 

Module 2.1 Mathematics I

 

 

6

KL

2.1.1

Trigonometrical Mathematics

 

4

 

 

2.1.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 2.2 Maritime Communication I (BZ)

 

 

6

 

2.2.1

Nautical English I

 

2

 

KL o. MP

2.2.2

Maritime English I

 

2

 

MP

 

 

 

 

 

Module 2.3 Maritime Economics

 

 

6

KL, R, HA o. MP

2.3.1

Shipping Economics

 

2

 

 

2.3.2

Maritime Business Management

 

2

 

 

2.3.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 2.4 Maritime Human Resources I

 

 

6

 

2.4.1

Maritime Medicine

 

2

 

KL o. MP

2.4.2

Shipping Psychology

 

2

 

KL, R, HA o. MP

2.4.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 2.5 Engineering I

 

 

6

KL

2.5.1

Mechanics and Fluid Dynamics

 

4

 

 

2.5.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 3.1 Mathematics II

2.1

 

6

KL

3.1.2

Analytical Mathematics

 

4

 

 

3.1.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 3.2 Maritime Communication II (BZ)

2.2

 

6

 

3.2.1

Nautical English II

 

2

 

KL oder MP

3.2.2

Maritime English II

 

2

 

F

 

 

 

 

 

Module 3.3 Maritime Law I

 

 

6

F, KL, R, HA o. MP

3.3.1

Maritime Administration and Marine Environment Protection

 

4

 

 

3.3.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 3.4 Ship’s Theory I

 

 

6

 

3.4.1

Shipbuilding

 

2

 

KL o. HA

3.4.2

Electrotechnics

 

2

 

KL

3.4.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 3.5 Engineering II

2.5

 

6

 

3.5.1

Thermodynamics

 

2

 

KL

3.5.2

Chemistry

 

2

 

KL

3.4.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 4.1 Ship’s Command I (BZ)

3.4

 

6

F

4.1.1

Ship’s Maneouvering

 

4

 

 

4.1.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 4.2 Maritime Meteorology

3.5

 

6

F

4.2.1

Meteorology

 

4

 

 

4.2.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 4.3 Navigation I (BZ)

3.1

 

6

F

4.3.1

Terrestrial Navigation

 

4

 

 

4.3.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 4.4 Ship’s Theory II

3.4

 

6

F

4.4.1

Ship’s Stability

 

4

 

 

4.4.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 4.5 Cargo Handling I

3.5

 

6

F

4.5.1

Dangerous Goods

 

4

 

 

4.5.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 5.1 Ship’s Command II (BZ)

 

 

6

F

5.1.1

Collision Avoidance

 

4

 

 

5.1.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 5.2 Maritime Communication III

3.2

 

6

KL u. MPv

5.2.1

Telecommunication

 

4

 

 

5.2.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 5.3 Navigation II

3.1

 

6

 

5.3.1

Celestial Navigation

 

2

 

F

5.3.2

Technical Navigation

 

2

 

F

5.3.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 5.4 Ship Technology

2.5

 

6

KL, R, HA o. MP

5.4.1

Marine Engineering

 

2

 

 

5.4.2

Maritime Systems Control

 

2

 

 

5.4.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 5.5 Ship’s Command III

 

 

6

 

5.5.1

ECDIS Simulation

 

1

 

F

5.5.2

ARPA Simulation

 

1

 

F

5.5.3

Ship Handling Simulation

 

3

 

F

 

 

 

 

 

Module 6 Intership II

BZ-Module

 

30

PB u. TRB

 

 

 

 

 

Module 7.1 Emergency Management

 

 

6

 

7.1.1

Maritime Safety

 

3

 

F

7.1.2

Maritime Security

 

1

 

F

7.1.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 7.2 Cargo Handling II

4.4

 

6

F

7.2.1

Cargo Technology

 

4

 

 

7.2.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 7.3 Maritime IT-Systems

 

 

6

F, KL, R, HA o. MP

7.3.1

Informatics

 

4

 

 

7.3.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 7.4 Elective I (Special Cargo Vessels)vi

 

 

6

F, KL, R, HA o. MP

7.4.1

Elective 1, Lehrveranstaltung 1

 

2

 

 

7.4.2

Elective 1, Lehrveranstaltung 2

 

2

 

 

7.4.5

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 7.5 Elective II (Maritime Management)vii

 

 

6

F, KL, R, HA o. MP

7.5.1

Elective 2, Lehrveranstaltung 1

 

2

 

 

7.5.2

Elective 2, Lehrveranstaltung 2

 

2

 

 

7.4.5

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 8.1 Maritime Law II

 

 

6

F

8.1.1

Merchant Shipping Law

 

4

 

 

8.1.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 8.2 Maritime Human Resources II

2.4

 

6

 

8.2.1

Maritime Labour Law

 

2

 

 

8.2.2

Maritime Human Resource Management

 

2

 

 

8.2.3

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 8.3 Ship’s Command IV

 

 

6

F

8.3.1

Ship Handling Simulation

 

4

 

 

8.3.2

Modulbezogene Übung

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Module 8.4 Bachelorthesis

 

 

12

BT

8.4.1

Bachelorthesis (Seminar)

 

8

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

146

240

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtbereich

Elective I (Special Cargo Vessels)viii

 

 

 

 

7.6.1

Tanker

 

(2)

 

 

7.6.2

Offshore

 

(2)

 

 

7.6.3

Heavy Lift

 

(2)

 

 

7.6.4

Passenger

 

(2)

 

 

 

 

 

 

 

Elective II (Maritime Management)ix

 

 

 

 

7.7.1

Corporate Social Responsibility

 

(2)

 

 

7.7.2

Strategic Management of Shipping Companies

 

(2)

 

 

7.7.3

Fundamentals of Global Logistics

 

(2)

 

 

7.7.4

Cross Cultural Management

 

(2)

 

 

Fußnoten

i

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

ii

Leistungspunkte nach European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

iii

Form der Prüfungsleistung: F - Fallstudie, KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PF - Portfolio, PROB - Projektbericht, BT - Bachelorthesis.

Form der Studienleistung: SL - die Form der Studienleistung wird in der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltung festgelegt, PB - Praxisbericht, TRB -Training Record Book (BSH).

iv

BZ = für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute erforderliche Module.

ix

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 7.5 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

v

Vorgabe der Regulierungsbehörde.

vi

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 7.4 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

vii

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 7.5 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

viii

Aus den vier Wahlpflichtangeboten des Moduls 7.4 muss jede oder jeder Studierende zwei Angebote wählen.

Anlage 2:

Praxissemesterordnung

1.

Präambel

Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1b) der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Grundsätze und Ziele

Ziel des im ersten Studiensemester liegenden 26-wöchigen ersten Praxissemesters ist es, das Berufsfeld Schiff kennenzulernen. Dabei sollen möglichst viele berufspraktische Erfahrungen und damit verbundene Fertigkeiten gewonnen werden, die den Hintergrund für die sich anschließende theoretische Ausbildung bilden.

Ziel des zweiten Praxissemesters ist es, das bisher erworbene theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Es soll insbesondere mit den Aufgaben eines nautischen Wachoffiziers vertraut machen. Das zweite 26-wöchige Praxissemester liegt im sechsten Studiensemester.

Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Richtlinien zu erfüllen. Sie werden in dem von der Ständigen Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer für das Seefahrtbildungswesen (StAK) beschlossenen und vom BMVBS oder der von ihm beauftragten Stelle anerkannten Training-Record-Book (TRB) dokumentiert. Das vollständige Praktikum ist obligatorischer Bestandteil des Studiums.

3.

Praxissemestervertrag

Zwischen der oder dem Studierenden, der Hochschule Bremen und der Praxisstelle wird ein Praxissemestervertrag nach dem Muster der Muster-Praxissemesterordnung der StAK geschlossen.

4.

Praxisstellen

Beide Praxissemester sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) über 500 in der internationalen Fahrt zu absolvieren, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten vorgesehene nautische Schiffsoffizier soll in der Regel Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein. Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses kommen für die Betreuung in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist. Studierende werden als Praktikantinnen oder Praktikanten gemustert und sind nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung anzurechnen. Sie sind während der Praxissemester über die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unfallversichert. Für die Absicherung der über die Leistungen der Krankenversicherung hinausgehenden Risiken einer Krankheit im Ausland ist die Praxisstelle zuständig.

5.

Erstes Praxissemester

1.

Das erste Praxissemester wird in der Regel im ersten Studiensemester durchgeführt. Die Praxisdauer von 26 Wochen soll zusammenhängend an Bord verbracht werden.

2.

Vor Beginn des Praxissemesters sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt zu erfüllen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit, der Besitz eines Seefahrtbuches und die Einführungsausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes.

3.

Die Ausbildungsinhalte sind in Tabelle 1 im Anhang zu dieser Praxissemesterordnung zusammengefasst.

6.

Zweites Praxissemester

1.

Das zweite Praxissemester findet im sechsten Studiensemester statt. Der Beginn des zweiten praktischen Studiensemesters setzt die Anerkennung des ersten praktischen Studiensemesters sowie aller für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute erforderlichen Module entsprechend der Anlage 1 voraus.

2.

Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden.

3.

Die Ausbildungsinhalte sind in Tabelle 1 dargestellt.

7.

Aufgaben der Studierenden

1.

Die Studierenden suchen sich eine Praxisstelle.

2.

Die Studierenden haben die Erfüllung der Ausbildungsinhalte unter Anleitung und Kontrolle des sie an Bord betreuenden Offiziers nachzuweisen. Die Dokumentation erfolgt durch eine entsprechende Dokumentation im Training-Record-Book.

3.

Nach Ablauf jedes Praxissemesters ist ein Bericht anzufertigen, der eine Beschreibung des Schiffes und der Reisen, eine zusammenfassende Darstellung der Erfahrungen und eine abschließende Wertung des jeweiligen Praxissemesters enthält.

8.

Aufgaben der Hochschule

1.

Zur Organisation, Betreuung und Anerkennung der Praxissemester ernennt die Hochschule eine Praxissemesterbeauftragte oder einen Praxissemesterbeauftragten.

2.

Die Hochschule erkennt ordnungsgemäß absolvierte Praxissemester an und stellt hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Musterpraxissemesterordnung der StAK aus.

9.

Aufgaben der Praxisstelle

1.

Die Praxisstelle bestimmt einen an Bord befindlichen nautischen Schiffsoffizier (Betreuer), der für die Betreuung des Studierenden verantwortlich ist. Dieser achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters entsprechend den Richtlinien des BMVBS, dieser Praxissemesterordnung und dem Training-Record-Book.

2.

Die Praxisstelle versichert die Studierenden gegen Krankheit im Ausland und trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung für die Dauer der Praxissemester.

3.

Der oder dem Studierenden ist an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Das Training-Record-Book wird von der ersten Praxissemesterstelle zur Verfügung gestellt.

4.

Falls die Reise des Studierenden im Ausland beginnt und/oder endet, trägt die Praxisstelle die Reisekosten.

5.

Die Praxisstelle erstattet nach erfolgreicher Beendigung des Praxissemesters die von der oder dem Studierenden zu verauslagenden, im Zusammenhang mit der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt entstehenden Kosten einschließlich der erforderlichen medizinischen Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit und der Besitz eines Seefahrtbuches.

6.

Nach Beendigung jedes Praxissemesters sind die abgeleisteten Ausbildungsinhalte von der Betreuerin oder dem Betreuer und vom Kapitän zu bescheinigen.

10.

Anerkennung der Praxissemester

1.

Voraussetzungen für die Anerkennung eines jeden Praxissemesters durch die Hochschule sind:

-

Vorlage des Praxissemestervertrages,

-

Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Durchführung des Praxissemesters mit Angaben über den zeitlichen Umfang,

-

Vorlage des Praxissemesterberichtes und des Training-Record-Books,

-

Vorlage der während des Praxissemesters erstellten Projektberichte gemäß Kapitel 6 des Training-Record-Books.

2.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nach Rücksprache mit der oder dem Praxissemesterbeauftragten in Fällen, in denen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht ausreichend erfüllt sind, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

3.

Folgende Ausbildungen und/oder Tätigkeiten sind auf das erste Praxissemester ganz oder teilweise anrechenbar:

-

die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,

-

die ersten sechs Monate der praktischen Ausbildung und Seefahrtszeit zum Offiziersassistenten,

-

vom BMVBS oder der von ihm beauftragten Stelle als ausreichend und einschlägig anerkannte Seefahrtszeiten.

Tabelle 1: Inhalte und zeitliche Gliederung der praktischen Studienzeiten
(Praxissemester)

Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Ausbildung und Tätigkeit für Nautische Offiziers-Assistenten in der jeweils geltenden Fassung.

1.

Erstes Praxissemester (26 Wochen)

Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale für das 1. Praxissemester

Anteil in
Wochenx

Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung - Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Verhalten bei Seegang - Verhalten bei Unfällen - Brandschutz (vorhandene Einrichtungen und deren Handhabung) - Umweltschutz (Umgang mit gefährlichen Stoffen und Abfällen) - Handhabung und Kontrolle von Rettungsmitteln - Planung von Sicherheitsaufgaben und -übungen - Aufgaben der Besatzung laut Sicherheitsrolle

7

Ladungsumschlag und -behandlung - Vorbereitung der Laderäume/Ladetanks zur Übernahme der Güter - Öffnen/Schließen der Luken/Tanks - Bedienung von Laderaumlüftern und Pumpen - Herstellung der anfänglichen See- und Ladungstüchtigkeit - Separation der Ladung, Beladungsplanung - Stau und Sicherung der Ladung

6

Instandhaltung im Decksbereich - Reinigungs-/ Vorbereitungsarbeiten - Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen - Konservierungs- und Anstricharbeiten - Handhabung und Pflege von Tauwerk - Handhabung von Knoten und Spleißen

5

Brücken- und Wachdienst, Verwaltung - Ausguck und Ruder gehen - Bedienung von Winden und Ankergeschirr - Arbeit mit Festmacherleinen - Sicherheitsrundgänge - Verwaltungsarbeiten

8

Summe

26

2.

Zweites Praxissemester (26 Wochen)

Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale für das 2. Praxissemester

Anteil in
Wochen

Aufgaben des Wachoffiziers im Brückenbetrieb - Seeklarmachen der Brücke - Wachübernahme und -übergabe - Fahren des Schiffes im freien Seeraum - Aufgaben bei der Revierfahrt und unter Lotsenberatung - Assistenzaufgaben beim Festmachen und Ankern

15

Aufgaben des Wachoffiziers im Wachdienst bei Ladungsübernahme - Gewährleistung sicheren Schiffsbetriebes während der Abladung - Organisation und Überwachung des Lade-/ Löschbetriebes - Kontrolle der übernommenen Güter entsprechend M/R - Nachweisführung über Ladezeit, Störungen und Beschädigungen - Handhabung von Ballast- und Pumpeneinrichtungen - Herstellung der anfänglichen See- und Ladebereitschaft

5

Aufgaben des Wachoffiziers auf Manöverstationen - Organisation des Tätigkeitsablaufs auf der Station - Belehrung der Besatzungsmitglieder über Gefahren - Gewährleistung sicherer Arbeitsabläufe - Leitung und Überwachung von Ankermanövern - Schlepper festmachen und loswerfen

1

Verwaltungsaufgaben des nautischen Wachoffiziers - Anforderung und Berichtigung der nautischen Dokumentation - Durchführung und Nachweis von Sicherheitskontrollen - Überwachung und Laufendhaltung der Sicherheitseinrichtungen - Führung der Ladungsdokumentation und Bearbeitung von Claims - Arbeitsrechtliche Nachweisführung für Besatzung

5

Summe

26

Fußnoten

x

Der tägliche Anteil von Ausbildungs-und Tätigkeitselementen an der bordseitigen Durchführung beider Praxissemester richtet sich nach dem konkreten Reiseverlauf des Schiffes. Die Ausbildungs-und Tätigkeitselemente sollten jedoch insgesamt die in der Spalte angegebene Wochenzahl umfassen.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.