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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen vom 21. Juni 201101.10.2011
Eingangsformel01.10.2011
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzung für Module01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)01.10.2011
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2011
§ 8 - Schwerpunkt Elementarpädagogik01.10.2011
§ 9 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011
Anlagen01.10.2011 bis 30.09.2018
Anlage 1.1 - Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 26. Januar 201101.10.2011 bis 30.09.2016
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 8 - Schwerpunkt Elementarpädagogik01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 9 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2016
Anlage 1.2 - Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 9. Februar 201101.10.2011 bis 30.09.2016
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2013
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 8 - Schwerpunkt Elementarpädagogik01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 9 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2016
Anlage 1.3 - Regelungen für das Studienfach Inklusive Pädagogik , beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 25. Mai 201101.10.2011 bis 30.09.2016
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2016
Anlage 1.4 - Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 25. Mai. 201101.10.2011 bis 30.09.2018
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 8 - Schwerpunkt Elementarpädagogik01.10.2011 bis 30.09.2018
§ 9 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2018
Anlage 1.5 - Regelungen für das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 10. Juni 201101.10.2011
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011
Anlage 1.6 - Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Juli 201101.10.2011 bis 30.09.2016
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2016
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2016
Anlage 1.7 - Regelungen für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 19. Januar 201101.10.2011
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011
Anlage 1.8 - Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 6. Juli 201101.10.2011
Tabelle 1 - Studienverlaufsplan30.11.2011
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011
Anlage 2 - Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 21. Juni 201101.10.2011 bis 30.09.2016
Tabelle 1 - Studienverlaufsplan01.10.2012 bis 30.09.2016
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2011 bis 30.09.2016
Tabelle 2 - Modullisten01.10.2012 bis 30.09.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 3 - Prüfungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 8 - Schwerpunkt Elementarpädagogik01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 9 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2011 bis 30.09.2016
Anlage 3 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2011 bis 30.09.2016
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2011 bis 30.09.2016

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.09.2011 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 03.07.2018 (Brem.ABl. S. 746)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1223; 2018, S. 735

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juris-Abkürzung: BilWiPrElBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BilWiPrElBacPO BR
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Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 03.07.2018 (Brem.ABl. S. 746)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat am 21. Juni 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
Die festgelegte Fächerkombination für den Schwerpunkt „Elementarpädagogik“ ist § 8 dieser Ordnung zu entnehmen.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus drei Studienfächern, erziehungswissenschaftlichen und praktischen Anteilen, Schlüsselqualifikationen und dem Studienbereich „Heterogenität“. Fachwissenschaftliche Anteile der Studienfächer und dazugehörige Fachdidaktiken in den zwei großen und dem kleinen Fach werden wie folgt studiert:

-

zwei große Fächer im Umfang von gesamt je 51 CP (gegliedert in je 39 CP Fachwissenschaften und je 12 CP Fachdidaktik).

-

ein kleines Fach im Umfang von 15 CP Fachwissenschaften und 9 CP Fachdidaktik.

Des Weiteren sind die folgenden Studienanteile zu belegen:

-

die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie

-

der Bereich Erziehungswissenschaft mit

den Erziehungswissenschaften im Umfang von 27 CP und ein darin eingebundenes Orientierungspraktikum im Umfang von weiteren 6 CP sowie
Schlüsselqualifikationen im Umfang von 9 CP, davon sind 6 CP zum Thema „Umgang mit Heterogenität“ zu absolvieren und 3 CP stehen für Schlüsselqualifikationen zur freien Wahl der Studierenden, wobei die Fächer hierzu Empfehlungen aussprechen können.

(2) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 2 Absatz 1, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 2 Absatz 2, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.

(7) Sind Wahlmodule vorgesehen, regelt die fachspezifische Anlage 1 in § 2 Absatz 3 wie viele Wahlmodule gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung einfließen.

(8) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt:

-

Ein Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP, das in die Erziehungswissenschaften eingebunden ist.

-

Praxisorientierte Elemente in den beiden großen Fächern im Umfang von jeweils 3 CP.

Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(9) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die fachspezifische Anlage 1 der jeweiligen Studienfächer.

(10) Der Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ kann mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik studiert werden. Näheres regelt § 8.

§ 3
Prüfungen

(1) Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 3 Absatz 1 ob Prüfungen in weiteren als den in § 8 ff. AT BPO aufgeführten Formen durchgeführt werden.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Die fachspezifische Anlage 1, Tabelle 2 weist aus, ob Prüfungsvorleistungen erbracht werden müssen.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so muss in der Regel jede Teilprüfung bestanden sein. Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 3 Absatz 2, ob abweichend von Satz 1 für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO angewendet wird.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzung für Module

Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 5, ob die Anmeldung zu einigen Modulen von weiteren Zulassungsvoraussetzungen abhängig ist.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

(1) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. Für die Anmeldung zur Bachelorarbeit kann eine Mindestanzahl an CP bzw. der erfolgreiche Abschluss bestimmter Module vorausgesetzt werden. Näheres regelt die fachspezifische Anlage 1 in § 6 Absatz 1.

(2) Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 6 Absatz 2 die Bearbeitungszeit sowie die maximal mögliche Verlängerungszeit der Bachelorarbeit.

(3) Ob die Bachelorarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regelt die fachspezifische Anlage 1 in § 6 Absatz 3 und legt ggf. die maximal zulässige Gruppengröße fest.

(4) Die fachspezifische Anlage 1 regelt in § 6 Absatz 4, ob ein Kolloquium zur Bachelorarbeit stattfindet. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt, mit welcher Gewichtung die Bachelorarbeit und mit welcher Gewichtung das Kolloquium in die gemeinsame Note einfließen.

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der fachspezifischen Anlage 1 in § 6 Absatz 5 festgelegt werden.

(6) Die Bachelorarbeit kann in einem der beiden großen Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den für die Studienfächer bzw. den Studienanteil Erziehungswissenschaft gebildeten Gesamtnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Die Bildung der Fachnoten wird in den Anlagen der einzelnen Studienfächer bzw. in der Anlage des Studienanteils Erziehungswissenschaft geregelt.

§ 8
Schwerpunkt Elementarpädagogik

(1) Der Studiengang kann mit einem Schwerpunkt Elementarpädagogik studiert werden, der insgesamt 60 CP umfasst. In jedem der gewählten Fächer sowie im Bereich Erziehungswissenschaft sind dann elementarpädagogische Anteile zu belegen.

(2) Voraussetzung zur Belegung des Schwerpunkts Elementarpädagogik sind die folgenden Fächerkombinationen:

a)

Deutsch (großes Fach), Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (großes Fach), Elementarmathematik (kleines Fach) oder

b)

Elementarmathematik (großes Fach), Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (großes Fach), Deutsch (kleines Fach).

(3) Die Bachelorarbeit muss einen Bezug zur Elementarpädagogik aufweisen.

(4) Sind alle Module des Schwerpunkts Elementarpädagogik bzw. Module mit elementarpädagogischem Anteil im Umfang von 60 CP mit Erfolg bestanden, wird im Zeugnis der Schwerpunkt Elementarpädagogik ausgewiesen.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 8. August 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Fachspezifische Regelungen der Fächer
 1.1Deutsch
 1.2Elementarmathematik
 1.3Inklusive Pädagogik
 1.4Interdisziplinärer Sachunterricht
 1.5English-Speaking Cultures/Englisch
  1.6Kunst-Medien-Ästhetische Bildung
 1.7Religionspädagogik
 1.8Musikpädagogik
Anlage 2:Prüfungsanforderungen des Bereichs Erziehungswissenschaft
Anlage 3:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausuren“

Anlage 1.1

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 26. Januar 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 und 9 des AT BPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden:

a)

Klausur mit einer Dauer von 45, 60 oder 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als Multiple-Choice- bzw. E-Klausuren (s. Anlage 3) durchgeführt werden.

b)

Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.

c)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

I.

100 oder mehr Arbeitsstunden: 30.000 bis 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,

II.

60 bis 99 Arbeitsstunden: 20.000 bis 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,

III.

40 bis 59 Arbeitsstunden: 15.000 bis 25.000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.

IV.

Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

d)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12.000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

e)

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von i. d. R. schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

f)

Portfolio, bestehend aus einer Sammlung von projekt- oder gegenstandsbezogenen schriftlichen Dokumenten oder anderen medialen Produkten im Sinne einer Leistungsmappe, die einen individuellen Lernprozess dokumentiert und reflektiert.

g)

Praxisbericht, bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.

h)

Empirische Studie als besondere Form der Hausarbeit, die eine schul- oder unterrichtsbezogene Fragestellung oder Hypothese empirisch untersucht.

i)

Literarisch-ästhetisches Produkt, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) oder seiner Dokumentation (etwa im Fall einer Inszenierung) und einer didaktischen Analyse.

j)

Studienleistungen werden studienbegleitend, im Rahmen der Lehrveranstaltungen, erbracht. Regelmäßige und aktive Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen ist deshalb immer Teil der Studienleistung. Die konkreten Formen von ggf. darüber hinaus vorgesehenen weiteren Teilen der einzelnen Studienleistungen - wie Sitzungsvorbereitung, Kurzreferat, Kurzpräsentation, Protokoll, didaktisches Probehandeln und Vergleichbares - werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben oder vereinbart.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen für Module:
Der erfolgreiche Abschluss des Moduls GR1 ist Voraussetzung für die Belegung der Module GR2, GR3 bzw. GR3k, GR4 bzw. GR4k und GR5.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit im Fach Deutsch (einschließlich Fachdidaktik Deutsch) ist der Erwerb von mindestens 27 CP im Fach Deutsch (einschließlich Fachdidaktik Deutsch) nachzuweisen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit angefertigt und eingereicht. Teile der Bachelorarbeit, die in Projekt- oder Gruppenarbeit entstanden sind, sind entsprechend auszuweisen.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP werden als Schlüsselqualifikationen (nach § 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung) angeboten.

(7) Die Bachelorarbeit hat einen Umfang von mindestens 50.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 100.000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

(8) Erstprüferin/Erstprüfer der Bachelorarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang oder im Zweifach-BA Germanistik/Deutsch lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitprüferinnen/Zweitprüfer von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis. In Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, oder fachlich qualifizierte, nicht promovierte Mitglieder der Universität Bremen, die regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehren, als Prüferinnen/Prüfer zulassen.

(9) Die Bachelorarbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Schwerpunkt Elementarpädagogik

(1) Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik sind im großen Fach Deutsch das Modul FDD2 in der Variante E verpflichtend zu absolvieren und - falls die Bachelorarbeit im Fach Deutsch angefertigt wird - auch das Modul Bachelorarbeit. Im kleinen Fach Deutsch ist das Modul FDD2 in der Variante E verpflichtend zu absolvieren.

(2) In den Modulen GR1, GR3 bzw. GR3k, GR4 bzw. GR4k und FDD1 werden jeweils Veranstaltungen ausgewiesen, die (auch) auf den Schwerpunkt Elementarbereich bezogen sind.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.1 - Deutsch zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereich“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.2

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 9. Februar 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Tutorium


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Gestaltung einer Seminarsitzung:

Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird in den Modulen EMDG1 und EMDG2 angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen für Module.

Der erfolgreiche Abschluss der Module:... ist Voraussetzung für die Belegung der Module
EM1EL
EM1 und EM2 EM3
EM1 und EM2EM4

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 33 CP im entsprechenden Fach und in der Fachdidaktik insgesamt nachzuweisen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 2 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Schwerpunkt Elementarpädagogik

Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik sind im großen Fach die Module MDG2-E und ELDG-E verpflichtend, sowie MDG-A-E (falls die BA-Arbeit im Fach Elementarmathematik geschrieben wird). Wird Elementarmathematik als kleines Fach gewählt, muss das Modul MDG3-E belegt werden.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.2 - Elementarmathematik zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.3

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Studienfach Inklusive Pädagogik, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 25. Mai 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen in der folgenden Form durchgeführt werden:

-

Tutorium

(3) Inklusive Pädagogik kann ausschließlich im Umfang eines großen Faches (51 CP) studiert werden.

(4) Im Bereich Erziehungswissenschaft sind Leistungen im Umfang von mindestens 8 CP zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

a)

Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.

b)

Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder.

c)

Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.

d)

Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es sind keine Zulassungsvoraussetzungen für Module festgelegt.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 18 CP nachzuweisen. Die folgenden Module müssen erfolgreich bestanden sein:

-

Modul IP 1: Grundlagen IP (9 CP),

-

Modul IP 2: Bezugswissenschaftliche Grundlagen (9 CP).

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 2 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. Teile, die in Projekten oder Teamarbeit entstanden sind (z.B. Nutzung empirischer Daten), sind gesondert auszuweisen.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.3 - Inklusive Pädagogik zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.4

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 25. Mai. 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

schriftliche Gruppenarbeit (z.B. wissenschaftliche Hausarbeit, Analyse und Reflexion praxisbezogenen Lernens) sowie

-

mündliche Gruppenprüfung mit oder ohne einzeln auszuweisende Anteile.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird in allen Modulen angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen für Module.

Der erfolgreiche Abschluss der Moduleist Voraussetzung für die Belegung der Module
ISSU B1 und ISSU B2ISSU B3
ISSU C1ISSU C2

In den Sozial- und Naturwissenschaften ist der erfolgreiche Abschluss von Modulen aus dem Wahlbereich I Voraussetzung für die Belegung der Module aus dem Wahlbereich II.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 27 CP nachzuweisen. Die folgenden Module müssen erfolgreich bestanden sein:

-

ISSU B1, ISSU B2,

-

fachwissenschaftliche Module (Auswahl aus wählbaren Fachwissenschaften der Natur- oder Sozialwissenschaften, vgl. Tabelle) im Umfang von 9 CP.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit kann nach Absprache mit den Prüfenden als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 3 Teilnehmer/Teilnehmerinnen.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Schwerpunkt Elementarpädagogik

Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik sind im großen Fach die Module ISSU B1-EB und ISSU B3-EB verpflichtend.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.4 - Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.5

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 10. Juni 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

(3) Das Studienfach beinhaltet ein obligatorisches, fachlich relevantes Studiensemester an einer englischsprachigen Universität in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. Im Auslandssemester sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen. Zusätzlich erworbene CP können auf die General Studies bzw. auf die Schlüsselqualifikationen (max. 3 CP) angerechnet werden.1

(4) Das Studiensemester kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch ein fachlich relevantes Praktikum von dreimonatiger Dauer oder durch einen intensiven Studienaufenthalt (Summer School, etc.) in einem englischsprachigen Land ersetzt werden. Das Praktikum wird mit einem schriftlichen Praktikumsbericht von ca. 1500 Wörtern abgeschlossen. In schwerwiegenden Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (z.B. vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.

Fußnoten

1

Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierendem und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

§ 3
Prüfungen

(1) Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen sind2:

a)

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 3) durchgeführt werden.

b)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

100 oder mehr Arbeitsstunden: 10 bis 15 Seiten,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 7 bis 10 Seiten,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 5 bis 9 Seiten.
Eine Seite entspricht ca. 2 400 Zeichen ohne Leerzeichen. Die Arbeit ist in englischer Sprache zu verfassen und als ausgedrucktes Exemplar und als Datei einzureichen.

c)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.

d)

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher, dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Eventuelle Klausuranteile können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 3) durchgeführt werden. Mündliche Aufgaben müssen in geeigneter Form dokumentiert werden, z. B. durch Kurzbericht, Thesenpapier etc. Wenn Gruppenaufgaben im Portfolio vorgesehen sind, sollte der jeweilige Anteil der einzelnen Studierenden ersichtlich werden.

e)

Prüfungen im Bereich der sprachpraktischen Übungen können aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 120 Minuten bei schriftlichen Tests und 30 Minuten bei mündlichen Tests hinausgehen.

f)

Alle Klausuranteile können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 3) durchgeführt werden. Mündliche Testanteile sollten als Einzelprüfung eine Dauer von 20 bis 30 Minuten nicht überschreiten. Wenn mündliche Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergibt, durchgeführt werden.

g)

Zur Erstellung der Bachelorarbeit wird fakultativ ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach § 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung) anerkannt werden.

h)

Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 25 Seiten (ca. 60 000 Zeichen ohne Leerzeichen) und höchstens 30 Seiten (ca. 75 000 Zeichen ohne Leerzeichen). Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

i)

Die Erstprüferin/der Erstprüfer der Bachelorarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitprüferinnen/Zweitprüfer von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis; in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen. Die Bachelorarbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als PDF-Datei einzureichen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

Fußnoten

2

Diese Prüfungsformen entsprechen den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Das Fach empfiehlt jedoch eine inhaltlich sinnvolle Reihung der Module und bietet dazu eine Beratung an.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 33 CP im Fach Englisch (einschließlich Fachdidaktik Englisch) nachzuweisen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(3) Zur Erstellung der Bachelorarbeit wird fakultativ ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten. Die 3 CP werden als Schlüsselqualifikationen (nach § 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung) angeboten.

(4) Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.5 - English-Speaking Cultures/Englisch zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereich“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.6

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Elementar- und Primarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Juli 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Elementar- und Primarbereichs“ geregelt.

Tabelle 1
Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

1a) für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ als großes Fach, d.h. 39 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik

Großes Fach
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
39 CP+ 12
CP FD
3.
Jahr
6. Sem. M14 Bachelorarbeit (12 CP)+ Fachdidaktik (Begleitseminar) (3 CP)
15 CP/WP/KP
M11 Fachdidaktik (3CP) und künstlerische Praxis (3CP)
6 CP/P/MP
   15 CP
5. Sem.Mit
Bachelorarbeit:

M10b
Fachdidaktik
6 CP/WP/MP
Ohne
Bachelorarbeit:

M10
Fachdidaktik
9 CP/WP/MP
  
2.
Jahr
4. Sem.M7
Künstlerische Praxis II
M8
Kunst - Medien - Ästhetische Bildung
9 CP/P/MP
   18 CP
3. Sem.9 CP/P/MP  
1.
Jahr
2. Sem. M3
Künstlerische Praxis I
9 CP/P/MP*
  18 CP
1. Sem.M1 Einführung
9 CP/P/MP*
 

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) Abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste für Wahl-Und Wahlpflichtmodule

KZ.Modulbezeichnung CPMP/TP/KPAufteilung CP bei Teilprüfung PL/SL
(Anzahl)
 Modul 109MP 1 PL
 Modul 10b6MP 1 PL
 Modul 1415KP 1 PL, 1 SL

1b) für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ als kleines Fach, d.h. 15 CP Fachwissenschaft + 9 CP Fachdidaktik

Kleines Fach Fach C
15 CP+ 9 CP
3.
Jahr
6. Sem.      6 CP
5. Sem. M8b Kunst-Medien-Ästhetische Bildung
6 CP/P/MP
  
2.
Jahr
4. Sem. M11b Fachdidaktik und künstlerische Praxis
9 CP/P/MP
   9 CP
3. Sem.    
1.
Jahr
2. Sem.M3 Künstlerische Praxis I
9 CP/P/MP*
     9 CP
1. Sem.   

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

a)

eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.

b)

eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es sind keine Zulassungsvoraussetzungen für Module festgelegt.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 30 CP nachzuweisen. Das Modul Bachelorarbeit umfasst die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und das Begleitseminar im Umfang 3 CP. Das Modul schließt mit der Bachelorarbeit ab.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 2 Teilnehmerinnen/Teilnehmer.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.6 - Kunst, Medien, Ästhetische Bildung zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Elementar- und Primarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Elementar- und Primarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.7

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 19. Januar 2011

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

(3) Modulprüfungen sind differenziert in:

a)

„große Prüfungen“: Hausarbeit, Projektarbeit/empirische Studie, große Klausur von 3-4 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen,

b)

„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 20-30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 6-8 Seiten oder kleine Klausur bis 2 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen.


§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es sind keine Zulassungsvoraussetzungen für Module festgelegt.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit müssen keine Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden. Das Modul Bachelorarbeit umfasst die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und das Begleitseminar im Umfang 3 CP. Das Modul schließt mit der Bachelorarbeit ab.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.7 - Religionswissenschaft/Religionspädagogik zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 1.8

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 6. Juli 2011

Tabelle 1
Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1a) für das Studienfach „Musikpädagogik“ als großes Fach, d.h. 39 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik

Großes Fach
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch
wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der
Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
39 + 12 CP
 
3. StudienjahrMusikpraxis III
BM 9 Ps
P/9 CP
 ggf. Modul BA-Arbeit Musikdidaktik III
BM 11 Ps
P/3 CP
15 CP
 Musikdidaktik II
BM 10 Ps
P/3 CP
2. StudienjahrMusikpraxis II
BM 5 Ps
P/6 CP
Musiktheorie II
BM 6 Ps
P/3 CP
Historische/Systematische Musikwissenschaft
BM 7 Ps
P/6 CP
Musikdidaktik I
BM 8 Ps
P/3 CP
18 CP
1. StudienjahrMusikpraxis I
BM 1 Ps
P/6 CP
Musiktheorie I
BM 2 Ps
P/3 CP
Musikwissenschaftl. Propädeutikum
BM 3 Ps
P/6 CP
 18 CP
Einführung in die Musikpädagogik
BM 4 Ps
P/3 CP“

Ergänzende Angaben zu Modulen
Modulliste BA Musikpädagogik
Bildungswissenschaften im Primär- und Elementarbereich („großes Fach“)

KennzifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL/SL
(Anzahl)
BM 1
Ps
Musikpraxis I6 CPKP3 PL
• Hauptfach (PL - 3 CP)
• Nebenfach (PL - 2 CP)
• Stimmbildung (PL - 1 CP)
BM 2
Ps
Musiktheorie I3 CPKP2 PL
• Musiktheorie Primarschule (PL - 2 CP)
• Gehörbildung (PL - 1 CP)
BM 3
Ps
Musikwissenschaftliches Propädeutikum6 CPTP3 PL
• Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten (1 CP)
• Vorlesung zur Musikgeschichte (3 CP)
• Einführung in die Systematik (2 CP)
BM 4
Ps
Einführung in die Musikpädagogik 3 CPMP*1 SL
BM 5
Ps
Musikpraxis II6 CPKP3 PL
• Hauptfach (PL - 3 CP)
• Nebenfach (PL - 2 CP)
• Stimmbildung (PL - 1 CP)
BM 6
Ps
Musiktheorie II3 CPKP2 PL
• Musiktheorie Primarschule (PL - 3 CP)
• Gehörbildung (PL -1 CP)
BM 7
Ps
Historische /Systematische Musikwissenschaft6 CPKP2 PL
• Historische Musikwissenschaft (PL - 3 CP)
• Systematische Musikwissenschaft (PL -3 CP)
BM 8
Ps
Musikdidaktik I3 CPMP1 PL
BM 9
Ps
Musikpraxis III9 CPKP3 PL
• Hauptfach (PL - 3 CP)
• Musik und Bewegung (PL - 3 CP)
• Chorleitung (PL - 3 CP)
BM 10
Ps
Musikdidaktik II3 CPMP1 PL
BM 11
Ps
Musikdidaktik III3 CPMP*1 SL

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1b) für das Studienfach „Musikpädagogik“ als kleines Fach, d.h. 15 CP Fachwissenschaft + 9 CP Fachdidaktik

Kleines Fach (Fach C)15 CP+ 9 CP
3. Studienjahr Musikdidaktik III
BM 11 Ps
P/3 CP
6 CP
 Musikdidaktik II
BM 10 Ps
P/3 CP
2. StudienjahrMusikpraxis IIHistorische /   9 CP
 BM 5b Ps
P/3 CP
Systematische Musikwissenschaft
BM 7b Ps
WP/3 CP
Einführung in die Musikpädagogik
BM 4 Ps
P/3 CP
 
1. StudienjahrMusikpraxis I
BM 1b Ps
P/3 CP
Musikwissenschaftliches Propädeutikum
BM 3 Ps
P/6 CP
  9 CP

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Modulliste BA Musikpädagogik
Bildungswissenschaften im Primär- und Elementarbereich („kleines Fach“)

Kz.ModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL
(Anzahl)
BM 1b
Ps
Musikpraxis I3 CPKP2 PL
• Hauptfach (PL - 2 CP)
• Stimmbildung (PL - 1 CP)
BM 3
Ps
Musikwissenschaftliches Propädeutikum6 CPTP3 PL
• Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten (PL -1 CP)
• Vorlesung zur Musikgeschichte (PL - 3 CP)
• Einführung in die Systematik (PL - 2 CP)
BM 4
Ps
Einführung in die Musikpädagogik 3 CPMP*1 SL
BM 5b
Ps
Musikpraxis II3 CPTP2 PL
• Hauptfach (PL - 2 CP)
• Stimmbildung in der Gruppe (PL - 1 CP)
BM 7b
Ps
Historische /Systematische Musikwissenschaft 3 CPMP1 PL
BM 10
Ps
Musikdidaktik II3 CPMP1 PL
BM 11
Ps
Musikdidaktik III3 CPMP*1 SL

Kz: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Einzelunterricht,

-

Kleingruppenunterricht.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Kooperationsabkommens an der Hochschule für Künste Bremen erbracht wurden, werden anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es sind keine Zulassungsvoraussetzungen für Module festgelegt.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 30 CP nachzuweisen. Es wird empfohlen, vorab die Module des ersten und zweiten Studienjahres abzuschließen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 3 Wochen verlängert werden.

(3) Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt 2 Teilnehmerinnen/Teilnehmer.

(4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1.8 - Musikpädagogik zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 2

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 21. Juni 2011

Tabelle 1
Studienverlaufsplan

3.
Jahr
6. Sem.EW-L E Bachelor;
EW-L P Bachelor:
Bachelor Abschlussmodul
12 CP,
WP
Abschluss: Bachelorarbeit 12 (+12 CP)
5. Sem.EW-L E4;
EW-L P4:
Pädagogische Institutionen entwickeln - Konzepte der Qualitätssicherung und Professionalisierung
6 CP,
WP
MP
Fortsetzung:
BA-UM-HET-EP:
Umgang mit Heterogenität in der Schule und im Elementarbereich
3 CP, P 
EW-L PE SQ**
Schlüsselqualifikation-Überfachliche Kompetenzen entwickeln
3 CP,
WP
SL
2.
Jahr
4. Sem.BA-UM-HET-EP
Umgang mit Heterogenität in der Schule und im Elementarbereich
3 CP, PMP15
3. und 4. Sem.EW-L E3;
EW-L P3:
Lehren und Lernen im Kontext von Entwicklung verstehen - Grundlagen der Didaktik
6 CP,
WP
KP
3. Sem.Fortsetzung:
EW-L E2;
EW-L P2:
Kindheit in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation (inkl. Orientierungspraktikum)
6 CP,
WP
TP
1.
Jahr
2. Sem.EW-L E2;
EW-L P2:
Kindheit in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation (inkl. Orientierungspraktikum)
6 CP,
WP
TP15
1. Sem.EW-L E1;
EW-L P1:
Pädagogische Professionalität entwickeln - zum Professionsverständnis in Elementarbereich und Schule
9 CP,
WP
MP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul,
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Bereich der Schlüsselqualifikationen kann ein Modul aus einem fächerübergreifenden Angebot gewählt werden. Es müssen Veranstaltungen in einem Gesamtumfang von 3CP belegt werden.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ geregelt.

Tabelle 2
Modullisten

2.1.

Erziehungswissenschaften

KZ.Modulbezeichnung CPMP/TP/KPAufteilung CP
bei
Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
EW-L E1
EW-L P1
Pädagogische Professionalität entwickeln - zum Professionsverständnis in Elementarbereich und Schule 9MP PL: 1
EW-L E2Kindheit in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation (inkl. Orientierungspraktikum) 12TP6 CPSL: 1**
EW-L P26 CPPL: 1**
EW-L E3
EW-L P3
Lehren und Lernen im Kontext von Entwicklung verstehen - Grundlagen der Didaktik 6KP SL: 1**,
PL: 1**
EW-L E4
EW-L P4
Pädagogische Institutionen entwickeln - Konzepte der Qualitätssicherung und Professionalisierung 6MP PL: 1**
EW-L E
Bachelor
EW-L P
Bachelor
Bachelor Abschlussmodul 12MP PL: 1

KZ: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Die Leistungen werden veranstaltungsgebunden erbracht.
Studierende des Studienfachs Inklusive Pädagogik müssen im B.A. 8 CP in Seminaren EW-L P1 bis EW-L P4 erbringen, die eine zusätzliche Ausweisung für IP haben.

2.2.

Umgang mit Heterogenität

KZ.Modulbezeichnung CPMP/TP/KPAufteilung
CP bei Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
BA-UM-HET-EPUmgang mit Heterogenität in der Schule und im Elementarbereich 6MP 1 SL**

KZ: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Die Leistungen werden veranstaltungsgebunden erbracht.

2.3.

Schlüsselqualifikation (SQ)

KZ.Modulbezeichnung CPMP/TP/KPAufteilung
CP bei Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
EW-L PE SQSchlüsselqualifikation-Überfachliche Kompetenzen entwickeln 3MP 1 SL**

KZ: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Die Leistungen werden veranstaltungsgebunden erbracht.


§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP umfasst die Bachelorarbeit und das Begleitseminar. Das Modul schließt mit der Bachelorarbeit ab. Für die Zulassung zur Bachelorarbeit in den Erziehungswissenschaften ist der Erwerb von mindestens 27 CP nachzuweisen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 2 Wochen verlängert werden.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Schwerpunkt Elementarpädagogik

Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik sind die Module EW-L E1, EW-L E2, EW-L E3, EW-L E4 verpflichtend sowie EW-L E Bachelor (falls die BA-Arbeit in den Erziehungswissenschaften geschrieben wird).

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 2 - Erziehungswissenschaft zur Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Anlage 3

zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen
Vom 21. Juni 2011

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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