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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.09.2012 Inkrafttreten01.10.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 29.04.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 22. April 2020 (Brem.ABl. S. 407)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 645

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juris-Abkürzung: ISATECMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ISATECMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)“
der Universität Bremen
Vom 5. Oktober 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 29.04.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 22. April 2020 (Brem.ABl. S. 407)

Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 5. Oktober 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(8) Der Studiengang beinhaltet im dritten Semester eine mindestens 16-wöchige, in einer ausländischen Forschungseinrichtung durchgeführte Projektarbeit. Diese Projektarbeit ist eingebettet in das Modul ‚Student Project‘ mit dem Gesamtumfang von insgesamt 27 CP.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Im Modul ‚Student Project‘ sind zwei Leistungen zu erbringen, eine unbenotete Studienleistung in Form eines Proposals und eine weitere unbenotete Studienleistung in Form einer mündlichen Präsentation. Aus didaktischen Gründen ist die Studienleistung ‚Proposal‘ als Prüfungsvorleistung gemäß § 5 Absatz 10 AT MPO definiert. Diese Studienleistung muss bis spätestens 1. August, also vor dem Auslandssemester, erfolgreich bestanden werden.

(3) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 2.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer denen, die im § 6 für das Modul Masterarbeit beschrieben sind.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 81 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

Abschluss der Module:

I.

Aquatic Ecology,

II.

Resource Use and Assessment,

III.

Fundamentals of Scientific Work,

V.

Semester Study and its Oral Presentation.

b)

Der erfolgreiche Abschluss des Moduls Scientific Essay und das Auslandssemester.

(3) Es wird Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) dringend empfohlen, die Anmeldung der Masterarbeit im Anschluss an das Auslandssemester, spätestens bis zum 15. März des Jahres durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Masterarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 70% und das Kolloquium mit 30% in die gemeinsame Note ein.

(8) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der gemeinsamen Note von Masterarbeit und Kolloquium.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den Noten der Modulprüfungen und der Note des Moduls Masterarbeit gebildet. Hierbei geht die gemeinsame Note von Masterarbeit und Kolloquium zu 40% in die Gesamtnote ein, die übrigen 60% werden aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der anderen Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 7. Januar 2002 tritt am 30. September 2013 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2013 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 21. August 2012

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1. Jahr

 

2. Jahr

 

1. Sem.

2. Sem.

3. Sem.

4. Sem.

Aquatic Ecology
9 CP/P/KP

The Abiotic Environment
9 CP/P/KP

Student Project
(inkl. mindestens 16-wöchige, im Ausland durchgeführte Projektarbeit)
27 CP/P/KP*

Master Thesis & Colloquium
30 CP/P/KP

Resource Use and Assessment
6 CP/P/KP

Computer Use and Modelling
9 CP/P/KP

Fundamentals of Scientific Work
9 CP/P/KP

Coastal Planning and Management
9 CP/P/KP

Semester Study and its Oral Presentation
6 CP/P/MP

Scientific Essay
6 CP/P/MP

30 CP

33 CP

27 CP

30 CP

Sem. = Semester, CP = Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

Anlage 2:

Durchführung von Prüfungen im Antwort- Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/-kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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