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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.07.2012 Inkrafttreten01.10.2016 Zuletzt geändert durch:Titel und mehrfach geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 469)*
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 390; 2023, S. 33
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film“ der Universität Bremen vom 23. Mai 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 390; 2023, S. 33), zuletzt Titel und mehrfach geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 27. April 2016 (Brem.ABl. S. 469)*"

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juris-Abkürzung: TransLitWiMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TransLitWiMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:23.05.2012
Gültig ab:01.10.2012
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 390; 2023, 33
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film“ der Universität Bremen
Vom 23. Mai 2012
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel und mehrfach geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 469)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Die Übergangsregelungen des Artikel 2 der Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 469) sind zu beachten:
”(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium begonnen haben und ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 23. Mai 2012 absolvieren, werden auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Masterprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 23. Mai 2012 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft. Studierende, die bis dahin ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Masterprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat 10 hat auf seiner Sitzung am 23. Mai 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film (Kurztitel: Trans-nationale Literaturwissenschaft)“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft: Literatur, Theater, Film“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Die Module im Wahlpflichtbereich werden in den Modulbeschreibungen angegebenen Sprachen, d. h. in Deutsch bzw. einer der Sprachen, deren Literaturen im Studiengang gelehrt werden, durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(8) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss ist die Anrechnung eines fachlich angemessenen Praktikums im Modul ‚Schlüsselqualifikationen‘ im Umfang von 3 CP möglich.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen. Es wird dringend empfohlen, vor Belegen des Wahlpflichtbereich Profilmoduls die Module ‚Grundmodul‘ und ‚Theoriemodul‘ erfolgreich abzuschließen.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (33 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP und einem unbenoteten begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP. Das Forschungsmodul sollte abgeschlossen sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Das Abschlussmodul umfasst 33 CP; es wird mit 30 CP gewichtet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 erstmals im Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 25. Februar 2010 tritt am 30. September 2016 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2016 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 23. Mai 2012. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 14. Juni 2012

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als ‚E-Klausur‘ (entfällt)

Anlage 5:

Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Es wird dringend empfohlen, vor Belegen des Wahlpflichtbereich Profilmoduls die Module ‚Grundmodul‘ und ‚Theoriemodul‘ erfolgreich abzuschließen.

 

 

Pflichtbereich

Wahlpflichtbereich

Gesamt:
120 CP

2. Jahr

4. Sem.

Modul
Masterarbeit 33 CP/P
TnL-MA, Modul Masterarbeit

 

 

 

 

33 CP

3. Sem.

Vertiefungsmodul
6 CP/P/MP
TnL-Vert, Vertiefungsmodul

Forschungsmodul 9 CP/P/MP*
TnL-Forsch, Forschungsmodul

 

 

Wahlpflichtbereich

18 oder 30 CP

 

2. Sem.

Schlüsselqualifikationen
6 CP/P/MP
TnL-SQ, Schlüsselqualifikationen

 

 

Wahlpflichtbereich Profilmodule, insgesamt 24 CP/WP/KP, siehe
Erläuterungen Anlage 2 a)

Praxismodul II,
12 CP/WP/MP

27 oder 39 CP

1. Jahr

1. Sem.

Grundmodul
9 CP/P/MP
TnL-Grund, Grundmodul

Theoriemodul
9 CP/P/KP
TnL-Theorie, Theoriemodul

Selbststudieneinheit
6 CP/P/MP
TnL-Selbst; Selbststudieneinheit

 

Wahlpflichtbereich Praxismodul I, Insgesamt
6 CP/WP/MP

30 CP

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, * = Das Modul wird mit einer bzw. mehreren Studienleistung(en) (= unbenotet) abgeschlossen.

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

2a)

Aus den Profilmodulen sind zwei der drei Module Profilmodul L - Literatur, Profilmodul T - Theater, Profilmodul F - Film zu wählen.

2b)

Aus den Praxismodulen I und II ist jeweils eins der drei Module Ia - Sprache, Ib - Theater, Ic - Film bzw. IIa - Sprache, IIb - Theater, IIc - Film zu wählen.

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

 

Profilmodule

 

 

 

 

TnL-ProL

Profilmodul L Literatur

12

KP

 

PL: 1 / SL 1

TnL-ProT

Profilmodul T Theater

12

KP

 

PL: 1 / SL 1

TnL-ProF

Profilmodul F Film

12

KP

 

PL: 1 / SL1

 

Praxismodule I (insgesamt 6 CP, also ein Modul ist zu belegen)

TnL-Pra I S

Praxismodul Ia Sprache

6

MP

 

PL: 1

TnL-Pra I T

Praxismodul Ib Theater

6

MP

 

PL: 1

TnL-Pra I F

Praxismodul Ic Film

6

MP

 

PL: 1

 

Praxismodule II (insgesamt 12 CP, also ein Modul ist zu belegen)

TnL-Pra II S

Praxismodul IIa Sprache

12

MP

 

PL: 1

TnL-Pra II T

Praxismodul IIb Theater

12

MP

 

PL: 1

TnL-Pra II F

Praxismodul IIc Film

12

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung,
PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

entfällt

Anlage 4:

entfällt

Anlage 5:

entfällt


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