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Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.12.2007 Inkrafttreten22.12.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2007 bis 31.07.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 1234
Bezug (Rechtsnorm)BremWG § 91a, BremWG § 91b, VAwS § 8, VwGO § 80, WHG § 31b

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Erlassdatum:08.12.2007
Fassung vom:08.12.2007
Gültig ab:22.12.2007
Gültig bis:31.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 91a BremWG, § 91b BremWG, § 8 VAwS, § 80 VwGO, § 31b WHG
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 1234
Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen

Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von
Überschwemmungsgebieten im Land Bremen

Auf Grund des § 91a Abs. 10 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489) wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgendes angeordnet:

§ 1 Schutzgebiete

(1) An den nachfolgend genannten Gewässern werden mit dieser Anordnung Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 91a Abs. 1 BremWG in der Fassung des o.g. Änderungsgesetzes nach Absatz 10 derselben Vorschrift einstweilig sichergestellt:

1.
in der Stadtgemeinde Bremen
Weser, Lesum, Ochtum, Wümme und Schönebecker Aue.
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Geeste.

(2) In der Stadtgemeinde Bremen handelt es sich dabei um die bisherigen, in der „Zweiten Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete“ vom 25. September 1962 (Brem.GBl. S. 198) erfassten, mit dem o.g. Änderungsgesetz zum Bremischen Wassergesetz jedoch außer Kraft getretenen Gebiete. In der Stadtgemeinde Bremerhaven war bisher kein Überschwemmungsgebiet festgestellt, so dass mit dieser Anordnung für die Stadtgemeinde Bremerhaven erstmals ein Überschwemmungsgebiet sichergestellt wird.

(3) Die genauen Grenzen der einstweilig sichergestellten Überschwemmungsgebiete sind in den als Anlagen 1 bis 4 dieser Anordnung beigefügten Karten ersichtlich.

§ 2 Schutzzweck

(1) Zweck dieser einstweiligen Sicherstellung ist die Erhaltung dieser Gebiete als Rückhalteflächen und als Flächen für den schadlosen Hochwasserabfluss.

(2) Die Sicherstellung erfolgt einstweilig im Sinne von § 91a Abs. 10 Satz 1 BremWG, um die bisherigen, nach früherem Recht geltenden Überschwemmungsgebiete in der Stadtgemeinde Bremen bis zur künftigen – nach § 91a Abs. 3 BremWG spätestens zum 10. Mai 2012 vorzunehmenden – Festsetzung in ihrer Funktion für den Hochwasserschutz nach Maßgabe insbesondere der unmittelbar geltenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes zu sichern; Entsprechendes gilt für das Überschwemmungsgebiet der Geeste in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) In den einstweilig sichergestellten Gebieten nach § 1 sind alle Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig, die die Erhaltung der Gebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen und als Flächen für den schadlosen Hochwasserabfluss gefährden können.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind insbesondere verpflichtet,

1.
die Errichtung neuer und die Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen nach § 8 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 1), hochwassersicher durchzuführen,
2.
Gegenstände bzw. Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können, nicht zu lagern,
3.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, die den Hochwasserabfluss hindern können, nicht vorzunehmen und ggf. zu beseitigen,
4.
Grünland nicht in Ackerland umzuwandeln.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die Wasserbehörde auf Antrag Befreiung von diesen Ge- und Verboten gewähren, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Hochwasserschutzes zu vereinbaren ist, oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(4) Alle Personen, die sich in einem unter § 1 benannten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet

1.
dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird,
2.
sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

Die Ausführung der vorgenannten Aufgaben obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

§ 4 Hinweis

(1) Auf die Vorschrift des § 91b Abs. 2 und 3 BremWG (inhaltsgleich mit der unmittelbar geltenden Vorschrift des § 31b Abs. 4 WHG), die Regelungen für Baugebiete und Bauvorhaben in auch den nach § 2 dieser Anordnung einstweilig sichergestellten Überschwemmungsgebieten trifft, wird hingewiesen.

(2) Weitergehende gesetzliche Anforderungen, insbesondere auf Grund des BremWG, bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt zeitgleich mit der Bekanntgabe des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Kraft.

Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen, zu erheben.

Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Mit Einlegung des Widerspruchs kann jedoch auch gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden.

Gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Einsichtnahme

Die unter § 1 Abs. 3 dieser Anordnung genannten Karten und die Begründung dieser einstweiligen Sicherstellung einschließlich der Begründung der sofortigen Vollziehung können

in der Stadtgemeinde Bremen
beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Dienstgebäude Wegesende 23, 28195 Bremen,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
beim Umweltschutzamt Bremerhaven, Wurster Str. 49, 27580 Bremerhaven

während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

Bremen, den 8. Dezember 2007

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa
– Obere Wasserbehörde –

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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