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Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 13. Juni 2008

Veröffentlichungsdatum:24.06.2008 Inkrafttreten25.06.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2008 bis 31.12.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 356
Bezug (Rechtsnorm)§ 3, SGG § 13, SGG § 14, SGG § 35, SGG § 50a, SGG § 206

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:13.06.2008
Fassung vom:13.06.2008
Gültig ab:25.06.2008
Gültig bis:31.12.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 , § 13 SGG, § 14 SGG, § 35 SGG, § 50a SGG, § 206 SGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 356
Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 13. Juni 2008

Nach § 50a in Verbindung mit § 206 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 – 33-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Präsidenten des Verwaltungsgerichts bestimmt:

§ 1

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wird für die einzelnen Angelegenheiten der besonderen Spruchkörper in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind, festgelegt und auf die nach § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Stellen wie folgt verteilt:

Fachbereiche

Verwaltungsgericht

Oberverwaltungsgericht




Grundsicherung für Arbeitssuchende




Arbeitnehmer





Deutscher Gewerkschaftsbund

37

10



Sozialverband Deutschland

9

2



CGB

2




VdK

2



Arbeitgeber




Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.

53

10


Arbeitgeberverband Bremerhaven

17

2




Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz




Stadtgemeinde Bremen

29

10


Stadtgemeinde Bremerhaven

7

2

§ 2

Die in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit genannte Befugnis zur Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter wird bei Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind, auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Bremen, den 13. Juni 2008

Der Senator für Justiz und Verfassung


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