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Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 16. Juni 2008

Veröffentlichungsdatum:24.06.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 358
Bezug (Rechtsnorm)§ 3, BKGG 1996 § 6a, SGG § 13, SGG § 14, SGG § 35

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:16.06.2008
Fassung vom:16.06.2008
Gültig ab:01.01.2009
Gültig bis:31.03.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 , § 6a BKGG 1996, § 13 SGG, § 14 SGG, § 35 SGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 358
Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 16. Juni 2008

Nach § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 – 33-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Präsidentin des Landessozialgerichts und der Aufsichtführenden Richterin des Sozialgerichts bestimmt:

§ 1

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit wird wie folgt festgelegt:

Fachbereiche

SG Bremen

LSG
Niedersachsen-Bremen
(für Bremen)




Sozialversicherung




Versicherte

40

10


Arbeitgeber

70

12

soziales

Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht




Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte

18

6


mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen

15

6

Vertragsarztrecht




Krankenkassen

12

4


Vertragsärzte

12

4


Vertragszahnärzte

11

2





Grundsicherung für Arbeitssuchende einschl. der Streitigkeiten aufgrund § 6a Bundeskindergeldgesetz und Arbeitsförderung einschl. der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit




Arbeitnehmer

50

12


Arbeitgeber

70

12

Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz

36

12


Stadtgemeinde Bremen

29

10


Stadtgemeinde Bremerhaven

7

2

§ 2

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Sozialgerichtes und des Landessozialgerichtes wird auf die nach § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Stellen wie folgt verteilt:

Fachbereiche

SG Bremen

LSG
Niedersachsen-Bremen (für Bremen)

Sozialversicherung


Versicherte





DGB

33

7



CGB

1




ACA


1



SoVD

5

1



VdK

1

1


Arbeitgeber




Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.

52

7


Arbeitgeberverband Bremerhaven

17

4


BMI

1

1

soziales Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht



Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte




SoVD

10

2


VdK

2

1


DGB

6

3


mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen




Senator für Arbeit

15

6

Vertragsarztrecht


Krankenkassen




Landesverbände der Krankenkassen

7

2


VdAK

5

2


Vertragsärzte, Psychotherapeuten




KV

12

4


Vertragszahnärzte




KZV

11

2

Grundsicherung für Arbeitssuchende einschl. der Streitigkeiten aufgrund § 6a Bundeskindergeldgesetz und Arbeitsförderung einschl. der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit




Arbeitnehmer





DGB

37

10



Sozialverband Deutschland

9

2


CGB

2



VdK

2



Artbeitgeber




Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.

53

10


Arbeitgeberverband Bremerhaven

17

2

Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz




Stadtgemeinde Bremen

29

10


Stadtgemeinde Bremerhaven

7

2

§ 3

Die in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit genannte Befugnis zur Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aufgrund der Vorschlagslisten wird auf die Präsidentin des Landessozialgerichtes und die Aufsichtführende Richterin des Sozialgerichtes jeweils für ihr Gericht übertragen.

§ 4

Die bei Inkrafttreten dieser Anordnung berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.

§ 5

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richter und deren Berufung vom 10. April 2003 (Brem.ABl. S. 170), geändert durch Anordnung vom 13. Juni 2008 (Brem.ABl. S. 357), außer Kraft.

Bremen, den 16. Juni 2008

Der Senator für Justiz und Verfassung


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