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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 14. Februar 2013

Veröffentlichungsdatum:08.04.2013 Inkrafttreten09.04.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 259
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 23, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 23 Abs. 2 SGB VIII) vom 14. Februar 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 259)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:14.02.2013
Fassung vom:14.02.2013
Gültig ab:09.04.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 SGB 8, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 259
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 14. Februar 2013

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. August 2013 gelten in der Tagespflege folgende neue Pflegegeldsätze:

1.

Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.

Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die notwendige Betreuungszeitpauschale von 10/15/20/25/30/35/40 Wochenstunden.

Ausnahmen der Betreuungszeiten werden im Einzelfall entschieden.

Die Zahlung erfolgt nach einem Stundensatz, der die Sachkostenpauschale enthält. Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Zusatzbeiträge unterliegen der Genehmigung der erlaubniserteilenden Behörde. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

2.
1.
Allgemeine Kindertagespflege im Haushalt des Personensorgeberechtigten 3,60 Euro
2.
Allgemeine Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson 3,90 Euro
3.
Allgemeine Kindertagespflege in externen Räumen 4,30 Euro
4.
Allgemeine Kindertagespflege in externen Räumen (Erzieherin) 4,90 Euro

Bremen, den 14. Februar 2013

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen


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