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Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser)

Vom 28. Juli 2014

Veröffentlichungsdatum:31.07.2014 Inkrafttreten01.08.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 373
Bezug (Rechtsnorm)WHG § 76, WHG § 78
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser) vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 373)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:28.07.2014
Fassung vom:28.07.2014
Gültig ab:01.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 76 WHG, § 78 WHG
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 373
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser - ÜSGV-Mittelweser)

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
(Überschwemmungsgebietsverordnung Mittelweser – ÜSGV-Mittelweser)

Vom 28. Juli 2014

Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 und § 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 – 2180-a-1), das durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der südlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 354 + 190 bis zur Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer 362 + 170, festgesetzt.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 und den drei dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die mittelblaue Fläche umschließen. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei der oberen Wasserbehörde aufbewahrt.

§ 2 Einsichtnahme

Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Hemelingen und Obervieland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.umwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.

(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind

-
Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
-
Abwasseranlagen

hochwassersicher zu betreiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.

Bremen, den 28. Juli 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -


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