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Anordnung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren gemäß § 6 b des Einkommensteuergesetzes

Vom 16. November 1965

Veröffentlichungsdatum:24.11.1965 Inkrafttreten25.11.1965
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.11.1965 bis 23.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1965, S. 313

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:16.11.1965
Fassung vom:16.11.1965
Gültig ab:25.11.1965
Gültig bis:23.03.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 1965, 313
Anordnung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren gemäß § 6 b des Einkommensteuergesetzes

Anordnung über die Zuständigkeit für das
Bescheinigungsverfahren gemäß § 6 b des
Einkommensteuergesetzes

Vom 16. November 1965

Als zuständige Stelle für das Bescheinigungsverfahren, im Sinne des durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom 16. November 1964 (BGBl. I S. 885) in das Einkommensteuergesetz eingefügten § 6b Abs. 1 Ziffer 5, wird der Senator für Wirtschaft und Außenhandel bestimmt.

Beschlossen, Bremen, den 16. November 1965

Der Senat


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