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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Aerospace Technologies (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:29.07.2013 Inkrafttreten01.03.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 11.04.2016 (Brem.ABl. S. 841)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 681

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juris-Abkürzung: AeroTMAfPO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AeroTMAfPO BR 2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Aerospace Technologies (Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Mai 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 11.04.2016 (Brem.ABl. S. 841)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 19. Juli 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Aerospace Technologies in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte (Credits).

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden außer in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen auch in Form des Rechnerprogramms erbracht. Ein Rechnerprogramm umfasst in der Regel

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die Aufgabenbeschreibung,

-

die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen zur Bearbeitung und die Auswahl geeigneter Methoden zur Lösung der Aufgabe unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

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die Codierung der verwendeten Algorithmen in einer geeigneten Programmiersprache,

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das Testen des Programms und Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

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die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden und mit einem Programmablauf oder Struktogramm,

-

den Programmtext (Quellcode) und das Ergebnis,

-

die mündliche Erläuterung des Rechnerprogramms.

(2) Prüfungsleistungen nach Absatz 1 können - mit Ausnahme der Klausur - in Gruppenarbeit durchgeführt werden.

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens 48 Leistungspunkte erreicht wurden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M.Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

Bremen, den 19. Juli 2013
Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

  SWS Credits Prüfungsleistung Gewicht
Modul 1.1: Rechnergestützte höhere Mathematik 4 6 RP 6 %
Modul 1.2: Höhere Mechanik und FEM 4 6 PA 6 %
Modul 1.3: Simultaneous Engineering and Rapid Prototyping 4 6 HA + SR 6 %
Modul 1.4: Modellierung, Simulation und Regelung techn. Systeme 4 6 PA 6 %
Modul 1.5: Interdisziplinäres Projekt 1 4 6 HA 6 %
Modul 2.1: Schwerpunktmodul 1
(Luftfahrt oder Raumfahrt)
46nach gewähltem Modul6 %
Modul 2.2: Schwerpunktmodul 2
(Luftfahrt oder Raumfahrt)
466 %
Modul 2.3: Required Elective 1466 %
Modul 2.4: Required Elective 2 4 6 6 %
Modul 2.5: Interdisciplinary Project 2 4 6 PA 6 %
Modul 3.1: Masterthesis und Kolloquium 4 30 Masterthesis 32 %
      Kolloquium 8 %
Summen 60 90   100 %
Schwerpunkt Luftfahrt        
Modul 2.2.1 Aircraft Systems and Components -4 -6 HA 6 %
Modul 2.2.3 Advanced Aerospace Composite Design -4 -6 KL 6 %
         
Schwerpunkt Raumfahrt        
Modul 2.3.2 Spacecraft Systems Engineering and Design -4 -6 PA 6 %
Modul 2.4.3 Design and Modelling of Space Propulsion Systems -4 -6 RP 6 %
         
Liste der Wahlpflichtmodule
(Required Electives)
       
Modul 2.1.1 Applied Computational Fluid Dynamics -4 -6 KL 6 %
Modul 2.1.2 Computer Aided Optimization -4 -6 KL 6 %
Modul 2.2.2 Unmanned Aerial Vehicles -4 -6 PA 6 %
Modul 2.2.4 Manufacturing and Quality Assurance in Aerospace -4 -6 PA 6 %
Modul 2.3.1 Orbital Mechanics -4 -6 KL 6 %
Modul 2.3.3 Satellite Communication -4 -6 KL+PA 6 %
Modul 2.4.1 Advanced Thermodynamics and Heat Transfer -4 -6 KL 6 %
Modul 2.4.2 Aero Engine Design -4 -6 PA 6 %
Modul 2.4.4 Non-Chemical Space Propulsion Systems -4 -6 KL 6 %

Abkürzungen:

-

KL - schriftl. Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

-

SR - schriftlich ausgearbeitetes Referat

-

HA - Hausarbeit

-

PA - Projektarbeit

-

RP - Rechnerprogramm



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