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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:09.07.2014 Inkrafttreten01.09.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 624, 754

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juris-Abkürzung: ArchEDBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ArchEDBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den
konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design
(Fachspezifischer Teil)
Vom 10. Juni 2014*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2019

aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Ordnung vom 17. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1118)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 6 Absatz 3 der Prüfungsordnung vom 17. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1118) gilt:
,,Studierende, die das Studium im Vollzeitprogramm vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2021. Studierende, die das Studium im berufsbegleitenden Programm vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Nach Ablauf der in Satz 3 und Satz 5 genannten Fristen gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden.”

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 23. Juni 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, berichtigt S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Masterthesis. Das Studium wird nach Maßgabe der Anlage 1 zusätzlich in einer berufsbegleitend studierbaren Variante angeboten; werden die Module entsprechend dieser Maßgabe belegt, kann das Studium nach 6 Semestern abgeschlossen werden.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 120 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungsleistungen regelt Anlage 1.

(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden auch in Form von Entwürfen erbracht. Entwürfe beinhalten die Auseinandersetzung mit gestalterischen, konstruktiven und funktionalen Aspekten der Architektur und ihre Präsentation in Form von Zeichnungen, Modellen, textlichen und mündlichen Erläuterungen sowie experimentellen Versuchen. Entwürfe können aus mehreren Kurzentwürfen bestehen. Erreicht ein Entwurf mindestens 80% der für das Bestehen der Prüfung geforderten Leistung, wird vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ die Möglichkeit der Nachbesserung mit mündlicher Ergänzungsprüfung innerhalb von drei Wochen angeboten. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 AT-MPO entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Modulnote „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.

(3) Für die nach Anlage 1 vorgesehenen Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, mit Ausnahme mündlicher Prüfungen, können die Studierenden Themen vorschlagen. Für die Prüfungsleistungsformen nach Satz 1 ist Gruppenarbeit möglich.

§ 3
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M.A.“).

§ 4
Masterthesis

(1) Die Masterthesis beinhaltet in der Regel einen aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf. Sie ist innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren. Die Präsentation schließt eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein. Die Masterthesis wird nach Abschluss der Präsentation von den bestellten Prüfenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bewertet.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit mindestens 84 Leistungspunkte im Masterstudium erworben wurden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 20 Wochen.

(4) Das Thema der Masterthesis kann einmalig im ersten Drittel der Bearbeitungszeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) vom 28. September 2004 (Brem.ABl. 2006 S. 216) außer Kraft.

Bremen, den 23. Juni 2014
Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

MesomoduleMikromoduleSeme-
ster
Seme-
ster b.i
SWSCre-
dits
Prüfungii
1. Lehreinheiten
des
Entwerfens
Modul 1.1
Entwerfen 1
1146E
 Modul 1.2
Entwerfen 2
3446E
 Modul 1.3
Entwerfen 3
2246E
 Modul 1.4
Thesis-Seminar und Thesis
46430E, MPiii
2. Lehreinheiten
der
Projektvertiefung
Modul 2.1
Projektvertiefung Allgemeine Wissenschaft
1146E, MP o. R
 Modul 2.2
Projektvertiefung Technik
3446E, MP o. R
 Modul 2.3
Projektvertiefung Ökonomie, Ökologie
2246E, MP o. R
3. Lehreinheiten der
Allgemeinwissenschaften
Modul 3.1
Stadt- und Freiraumplanung
Stadtplanung
Freiraumplanung
1346E, MP o. R
 Modul 3.2
Privater und öffentlicher Raum Stadtbaugeschichte, Theorie der Stadt Stadtsoziologie
1346E, MP o. R
 Modul 3.3
Architekturtheorie
Architekturtheorie
Theoretische Verknüpfung
3446E, MP o. R
4. Lehreinheiten
der
Technik
wissenschaften
Modul 4.1
Konstruktions- und Tragsysteme Baukonstruktion 1
Tragwerksplanung
3246E, MP o. R
 Modul 4.2
Bautechnik im ökonomischen Kontext
Baukonstruktion 2
Baubetrieb /Bauökonomie
2546E, MP o. R
 Modul 4.3
Konstruktion und Technik im ökologischen
Kontext
Gebäudetechnik, Bauphysik, Bauökologie
2546E, MP o. R
5. WahlmoduleivModul 5.1
Wahlmodul 1
Fachübergreifend, fachunabhängig
1146E, MP o. R
 Modul 5.2
Wahlmodul 2
Fachübergreifend, fachunabhängig
3346E, MP o. R
 Modul 5.3
Wahlmodul 3
Fachübergreifend, fachunabhängig
2546E, MP o. R
Summen   64120 

i Zuordnung in der berufsbegleitenden Studienvariante.
ii Formen der Prüfungsleistungen: MP - mündliche Prüfung/Kolloquium, R - Referat, E - Entwurf.
iii Das Modul beinhaltet die Masterthesis und das abschließende Kolloquium.
iv Es sind entsprechend geeignete Module anderer Masterstudiengänge zu belegen.


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