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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:19.04.2011 Inkrafttreten01.09.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2015 bis 28.02.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2015 (Brem.ABl. S. 1051)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 286

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juris-Abkürzung: BauIngWMasfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BauIngWMasfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)
Vom 13. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2015 bis 28.02.2018

aufgehoben durch § 6 Abs. 2 der Ordnung vom 03.01.2018 (Brem.ABl. S. 17) - die Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 der Ordnung vom 03.01.2018 (Brem.ABl. S. 17) ist zu beachten

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2015 (Brem.ABl. S. 1051)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 31. März 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bauingenieurwesen in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 469) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem. ABl. S. 307) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 3 Semester. Sie umfasst zwei theoretische Studiensemester sowie ein Semester für die Masterthesis mit dem Kolloquium.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich einschließlich der Masterthesis beträgt 90 Leistungspunkte.

(3) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module sowie die zu erbringenden Leistungspunkte ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Module werden in dem in Anlage 1 bestimmten Umfang erbracht.

(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen auch in den folgenden Formen erbracht:

1.

Entwurf (ENT),

2.

Fallstudie (FS),

3.

Kolloquium zu Modulen (KOL).

Beschreibung der Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, soweit nicht in § 7 Absatz 2 AT-MPO beschrieben:
Zu 1. Entwurf:
Ein Entwurf ist eine schriftliche und zeichnerische Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang. Dazu gehören zum Beispiel Berechnung und Konstruktion eines Tragwerks oder Erstellen einer Verkehrsplanung jeweils inklusive einer Präsentation und mündlicher Erläuterung.
Zu 2. Fallstudie:
In einer Fallstudie wird eine praktische Problemstellung aus dem Themengebiet der Modulveranstaltung unter Einbeziehung der Literatur und rechnergestützt unter Einbindung von Computersoftware bearbeitet. Die Dokumentation der Fallstudie soll einen Bericht und eine Präsentation mit Diskussion umfassen, in der die Problemstellung, Lösungswege, entwickelte Softwareprogramme und Ergebnisse der Fallstudie dargestellt werden.
Zu 3. Kolloquium zu Modulen:
Ein Kolloquium zu Modulen stellt ein Fachgespräch zu den Inhalten des jeweiligen Moduls dar. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die im Modul behandelten Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Das Kolloquium kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Dauer des Kolloquiums soll für einen Prüfling zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(3) Für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie für Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Studierenden Themen vorschlagen.

(4) Prüfungsleistungen nach Absatz 3 können auch durch eine Gruppe von in der Regel nicht mehr als drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(5) Eine Projektarbeit nach § 7 Absatz 2 AT-MPO ist eine schriftliche Ausarbeitung, die gegebenenfalls einen zeichnerischen Anteil enthält. Die Themenstellung muss die Auseinandersetzung mit einem Projektthema aus dem Masterstudium enthalten. Sie soll eine über die vermittelten Veranstaltungsinhalte hinausgehende fachliche Vertiefung ermöglichen. Die Dauer einer Projektarbeit beträgt in der Regel 3, höchstens 4 Wochen. Zur endgültigen Bewertung der Arbeit findet ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung statt.

§ 3
Bildung der Noten

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 sowie aus den Noten der Masterthesis und des Kolloquiums zur Masterthesis gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein:

Die Note der Module mit60 %,
die Note der Masterthesis mit30 %,
die Note des Kolloquiums mit10 %.

(2) Die Vergabe von Leistungspunkten nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) für bestandene Module regelt die Anlage 1.

§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 54 Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Die Masterthesis soll im 3. Studiensemester angefertigt werden. Der thematische Schwerpunkt ergibt sich in der Regel aus einem Pflichtmodul oder einem Wahlpflichtmodul der gewählten Vertiefungsrichtung.

(3) Die Masterthesis soll in der Regel die Bearbeitung eines ausgewählten Themas in Form einer Fallstudie beinhalten. Sie soll mit Thesen zu diesem Thema abschließen, die in einer mündlichen Prüfung, dem fächerübergreifenden Kolloquium, zu verteidigen sind.

(4) Die Bearbeitungsfrist der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

(5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(6) Das Kolloquium beinhaltet eine Verteidigung der Masterthesis unter Berücksichtigung aller Lehrinhalte der dem Thema zugehörigen Module.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad Master of Science (M.Sc.).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S.937) befinden, legen die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S. 937) ab. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2013. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S. 937) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

1.

Semester

Nr. Kürzel Modulbezeichnung SWSiECTSiiPLiii
1.1 TREX Tragwerksanalyse und experimentelle Statik 4 6 EX + KOL
1.2 TOXX Schadstoffe in Gebäuden und deren Sanierung 4 6 KOL
1.3 WIRE Wissenschaftliches Rechnen M 4 6 FS
1.4   Wahlpflichtmodul 1 4 6 s.u.
1.5   Wahlpflichtmodul 2 4 6 s.u.
2.

Semester

Nr. Kürzel Modulbezeichnung SWS ECTS PL
2.1 TRMS Tragwerksplanung in Massivbau und Stahlbau 4 6 ENT oder KOL
2.2 SANM Sanierung von Massivbautragwerken 4 6 KOL
2.3   Wahlpflichtmodul 3 4 6 s.u.
2.4   Wahlpflichtmodul 4 4 6 s.u.
2.5   Wahlpflichtmodul 5 4 6 s.u.
3.

Semester

Nr. Kürzel Modulbezeichnung SWS ECTS
3.1 THES Masterthesis und Thesisseminar 4 30

Liste der Wahlpflichtmodule (jeweils 4 SWS und 6 ECTS)

1.

Semester

Nr. Kürzel Modulbezeichnung PL
1.6 BRND Brandschutztechnische Ertüchtigung KL
1.7 GEOM Geotechnik M ENT + KOL
1.8 SUST Nachhaltigkeitskonzepte in der Bausanierung KOL
1.9 RUEK Rückbautechnik KOL
1.10 WABA Wasserbauliche Anlagen PA
2.

Semester

Nr. Kürzel Modulbezeichnung PL
2.6 ALTL Altlastensanierung HA + KOL
2.7 BARB Barrierefreies Bauen R
2.8 BPHY Bauphysikalische Ertüchtigung KL
2.9 SGMB Sondergebiete des Massivbaus PA
2.10 MOWA Modellsysteme im Wasserbau PA
2.11 WITH Wissenschaftstheorie HA

Festlegungen zu den Wahlpflichtmodulen:
Aus dem Angebot der Wahlpflichtmodule sind im ersten Semester zwei und im zweiten Semester drei Module zu belegen. Das jeweils aktuelle Angebot an Wahlpflichtmodulen kann von den oben genannten Modulen abweichen; die genaue Festlegung erfolgt im Abteilungsrat spätestens vier Wochen vor Ende der Veranstaltungszeit für das kommende Semester.
i Stundenumfang in SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche.
ii Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).
iii Arten der Prüfungsleistungen: ENT = Entwurf, EX = Experimentelle Arbeit, FS = Fallstudie, HA = Hausarbeit, KL = Klausur, PA = Projektarbeit, KOL = Kolloquium zu Modulen, R = Referat. In Modulen, deren Prüfung sich aus zwei Einzelprüfungen unterschiedlicher Formen zusammensetzt, sind die einzelnen Prüfungen als unselbständige Teilprüfungsleistungen im Sinne von § 4 Abstz 2 Satz 3 AT-BPO durchzuführen.


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