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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.08.2011 Inkrafttreten01.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1028

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juris-Abkürzung: BerPädPflWiMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BerPädPflWiMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen
Vom 6. Juli 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (Brem.ABl. S. 1205)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat am 6. Juli 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Studierende, die ihr Bachelorstudium an der Universität Bremen im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaften“ absolviert haben, studieren die folgenden Module:

a)

fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft/Public Health im Umfang von 24 CP. Wählbar sind mit Ausnahme des Abschlussmoduls alle Module aus dem M.A Public Health/Pflegewissenschaft,

b)

fachdidaktische Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 9 CP:

-

Modul Curriculumentwicklung in Theorie und Praxis (6 CP),

-

Modul Unterrichtsforschung und forschendes Lernen (3 CP),

c)

fachwissenschaftliche Anteile eines Zweitfaches (Fach B) im Umfang von 30 CP nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen (M. Ed.) der Universität Bremen,

d)

fachdidaktische Anteile des Zweitfachs (Fach B) im Umfang von 15 CP nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ (M. Ed.) der Universität Bremen,

e)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 12 CP:

-

Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (6 CP),

-

Schulentwicklung und Qualitätssicherung (6 CP),

f)

ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 12 CP (einschließlich einer mündlichen Prüfung im Umfang von 6 CP),

g)

die Masterarbeit im Umfang von 18 CP.

(2) Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nicht an der Universität Bremen absolviert haben, wird vom Prüfungsausschuss ein individueller Studienplan erstellt, den die Studierenden vor Studienbeginn erhalten. Ausgehend von den im Bachelorstudium erbrachten Prüfungsleistungen werden die im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Um sicherzustellen, dass alle Studierenden mit dem Abschluss des Studienganges über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, wird der Studienplan so zusammengestellt, dass die Studierenden mit dem Masterabschluss über die gesamte Studienphase hinweg (das heißt Bachelor- und Masterstudium.) Studienbestandteile im folgenden Umfang studiert haben

a)

fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaften im Umfang von 102 CP und des Zweitfaches im Umfang von 75 CP (gesamt 177 CP),

b)

fachdidaktische Anteile im Fach Pflegewissenschaft im Umfang von 24 CP und im Fach B im Umfang von 15 CP (gesamt 39 CP). Innerhalb der Fachdidaktik beider Fächer muss ein fachdidaktisches Praktikum oder eine als vergleichbar anerkannte Leistung im Umfang von mindestens 6 CP erbracht werden,

c)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 48 CP,

d)

ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,

e)

eine Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,

f)

eine Masterarbeit im Umfang von 18 CP,

g)

weitere 6 CP, die gemäß der für das Bachelorstudium gültigen Prüfungsordnung in einem der Studienelemente a bis f bzw. einem weiteren Studienelement (z. B. Schlüsselqualifikationen, weitere Praktika) erbracht wurden.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(5) Alle Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt, Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(6) Die als Zweitfach nach Absatz 1 und 2 studierbaren Fächer sind: Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Germanistik/Deutsch, English-Speaking Cultures/Englisch, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch, Geschichte, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, Kunstwissenchaft/Kunstpädagogik und Musikpädagogik. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können weitere Studienfächer, die in der Regel Studienfächer des Masterstudienganges „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ sein müssen, als Zweitfach zugelassen werden. Die Zustimmung des entsprechenden Faches muss vorliegen. Bei einem anderen Studienfach ist ein Studienverlaufsplan für die zu belegenden Module nachzuweisen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

a)

Klausur (mindestens 2 Stunden, maximal 4 Stunden),

b)

Hausarbeit (ca. 15 bis 20 Seiten, Bearbeitungsdauer 6 Wochen),

c)

mündliche Prüfung (ca. 30 Minuten),

d)

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Disputation,

e)

Portfolio (Umfang nach Absprache mit den Lehrenden),

f)

Praktikumsbericht (ca. 15 bis 20 Seiten).

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 2-4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird zu wiederholen bzw. abzulegen.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

(9) Im Rahmen des Moduls „Schulbezogenes Forschungspraktikum“ legen die Studierenden eine mündliche Prüfung ab. Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind die Bildungswissenschaften sowie die berufliche Fachrichtung. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie ihr bzw. er sein erworbenes Wissen systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert ca. 60 Minuten. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam abgenommen und gemeinsam benotet. Eine Prüferin/Ein Prüfer hat die berufliche Fachrichtung, die andere Prüferin bzw. der andere Prüfer die Bildungswissenschaft oder die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu vertreten. Die Note der mündlichen Prüfung und die Note für das schulbezogene Forschungspraktikum fließen jeweils zu 50% in die Modulnote ein.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 6
Masterarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 18 CP vergeben. Sie soll 60 Seiten nicht überschreiten.

(3) Die Masterarbeit kann in der beruflichen Fachrichtung, in den Erziehungswissenschaften oder in der Fachdidaktik geschrieben werden. Wird die Masterarbeit in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so muss das Thema in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit auch im allgemeinbildenden Unterrichtsfach geschrieben werden.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den nach Kreditpunkten gewichteten Noten der Module, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden, und der Masterarbeit gebildet.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Arts“
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Fachrichtung aus.

§ 9
Studienberatung

(1) Zu Beginn des Wintersemesters finden für die Studierenden des ersten Semesters Einführungstage statt. Sie dienen der ersten Orientierung im Studium und dem Kennenlernen der Einrichtungen und der Lehrenden des Studiengangs.

(2) Die Studierenden werden im ersten Semester einer Mentorin oder einem Mentor bzw. einer Tutorin oder einem Tutor zugeordnet. Mentorin oder Mentor bzw. Tutorin oder Tutor sind Professorinnen und Professoren des Studiengangs oder Studierende höherer Semester.

(3) Überschreitet eine Studierende oder ein Studierender die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Masterarbeit gemeldet zu haben, so wird sie oder er unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf kann der Studierende exmatrikuliert werden.

§ 10
Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/10 erstmals im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende im Masterstudiengang. Berufspädagogik Pflegewissenschaft, die bereits im Sommersemester 2009 im Studiengang immatrikuliert sind, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 15. Dezember 2008. Studierende, die bis zum 1. Oktober 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher in die vorliegende Prüfungsordnung vom 6. Juli 2010. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Berufspädagogik Pflegewissenschaft vom 15. Dezember 2008, zuletzt geändert am 5. März 2009, außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 7. Juli 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage 1

zur MPO „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1

ModulbezeichnungP/
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/
TP
Prüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
Modul 712
Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder
WP12Pflegewissenschaftlich basierte Prozesssteuerung (Optimierung des Pflegeprozesses durch neue Steuerungsinstrumente) MPnach § 3 Abs. 2 2 S   
Pflegerische Intervention (Interventionen und deren Evaluation) 2 S   
Gerontologie und Pflege (Gerontologische Theorien und Modelle) 2 S   
FD M1
Curriculumentwicklung in Theorie und Praxis
P6Theoretische Konzeption der Curriculumentwicklung MP2 S   
Planung und Durchführung von Modellen situierten Lernens  2 S/Ü  
EW L BP-04
Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
P6Berufliche Aus- und Weiterbildung MP2 S   
Entwicklung, Lernen und Sozialisation 2 S   
EW L BP 05
Schulentwicklung und Qualitätssicherung
P6Pädagogische Schulentwicklung im internationalen Vergleich MP 2 S  
Evaluation und Qualitätssicherung im internationalen Vergleich  2 S  
Modul 72 L2
Wissensbasierte Pflegepraxis
WP12Angewandte Pflegewissenschaft (Forschungsmethoden der Pflegewissenschaft) MP  2 S 
Evidenzbasierte Pflegepraxis (Evidenzbasierung von diagnostischen und therapeutischpräventiven Interventionen)   2 S/Ü 
FD M2
Unterrichtsforschung und forschendes Lernen
P3Unterrichtsforschung und forschendes Lernen MP  2 S 
FP
Forschungspraktikum
P12Schulbezogenes Forschungspraktikum (6-wöchiges Praktikum mit Begleitseminar) MP  x Sx S
MasterarbeitP18      X
2. Fach (nach § 2 Abs. 1)P45fachwissenschaftliche Anteile nach dem Studienplan des 2. Fachs
(30 CP)
Nach Prüfungsordnung des zweiten Fachs
fachdidaktische Anteile nach dem Studienplan des 2. Fachs
(15 CP, davon 6 CP fachdidaktisches Praktikum + 9 CP Modul der Fachdidaktik)

1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. SWS-Anzahl und Lehrveranstaltungsform finden in der Regel in der angegebenen Form statt. Abweichungen sind jedoch möglich.
2 Als Wahlpflichtmodule können außerdem alle Module mit Ausnahme des Abschlussmoduls aus dem M.A. Public Health/Pflegewissenschaften gewählt werden. Die wählbaren Module sind der MPO Public Health/Pflegewissenschaften in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung


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