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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bionik: Mobile Systeme (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:19.06.2014 Inkrafttreten01.09.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 390
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bionik: Mobile Systeme (Fachspezifischer Teil) vom 29. April 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 390)"

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juris-Abkürzung: BionMSBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BionMSBacfPO BR 2014
Ausfertigungsdatum:29.04.2014
Gültig ab:01.09.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 390
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den
konsekutiven Studiengang Bionik: Mobile Systeme (Fachspezifischer Teil)
Vom 29. April 2014
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 23. Mai 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bionik: Mobile Systeme in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2014 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

1.

Protokoll,

2.

Projektbericht.

Zu 1.Ein Protokoll (PR) ist ein schriftlicher Arbeitsbericht über Labor-Experimente. Im Protokoll werden in kurzer Form Versuchsziel, -aufbau und -ergebnisse dargestellt sowie abschließend beurteilt.
Zu 2.Ein Projektbericht (PB) fasst die Arbeitsergebnisse eines Studienprojekts beziehungsweise einer Praktikumsleistung schriftlich zusammen, in kurzer Form werden Versuchsziel, -aufbau und -ergebnisse dargestellt sowie abschließend beurteilt. Ein Projektbericht schließt eine mündliche Erläuterung der Befunde ein. In einem Studienprojekt beziehungsweise einem Praktikum wird eine umfangreiche, oft interdisziplinäre Fragestellung in der Regel in Gruppenarbeit über einen bestimmten Zeitraum bearbeitet.

(3) Die Studierenden können für Protokolle und Projektberichte Themen vorschlagen. Protokolle und Projektberichte können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Masterthesis ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren einzureichen. Zudem sind alle relevanten Materialien und Daten auf einem gängigen Datenträger beizufügen.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 18 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik /Lokomotion in Fluiden (Fachspezifischer Teil) vom 9. Oktober 2007 (Brem.ABl. 2009 S. 457) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, welche das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik /Lokomotion in Fluiden (Fachspezifischer Teil) vom 9. Oktober 2007 (Brem.ABl. 2009 S. 457) aufgenommen haben, setzen das Studium nach den bisherigen Bestimmungen fort. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2015. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 23. Mai 2014
Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

 SWS1Credits Prüfungsleistung/
Studienleistung2
      
Modul 1.1 Mobile Systeme in Natur & Technik  6  
1.1.1. Biomechanik (Terrestrik)2  Kurz-R
1.1.2. Lokomotion der Tiere (Laufen)2  KL
      
Modul 1.2 Terrestrische Lokomotion  6  
1.2.1. Terrestrische Lokomotion4  PB + PT
      
Modul 1.3 Mehrkörper-Simulation  6  
1.3.1. Mehrkörper-Simulation4  PB
      
Modul 1.4 Numerische Strömungssimulation (laminar)   6  
1.4.1. Numerische Strömungssimulation (laminar)4  KL
      
Modul 1.5 Projektdesign Bionik  6  
1.5.1. Projektdesign2  R
1.5.2. Exkursion2  Kurz-R
      
Modul 2.1 Mobile Systeme in Natur & Technik  6  
2.1.1. Biomechanik (Aero- & Hydrodynamik)2  Kurz-R
2.1.2. Lokomotion der Tiere (Fliegen & Schwimmen)2  KL
      
Modul 2.2 Lokomotion in Fluiden  6  
1.2.1. Lokomotion in Fluiden4  PB + PT
      
Modul 2.3 Fluidmechanik  6  
2.3.1. Fluidmechanik4  KL
      
Modul 2.4 Numerische Strömungssimulation (turbulent)   6  
2.4.1. Numerische Strömungssimulation (turbulent)4  PB
      
Modul 2.5 Entwicklungsprojekt Bionik  6  
2.5.1. Entwicklungsprojekt Bionik4  EA
      
Modul 3.1 Wahlmodul3  6  
3.1.1. Wahlmodul4   
      
Modul 3.2 Masterthesis  24  
3.2.1. Masterthesis12   
      
Summen5690 

1 Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium: 4 SWS pro Modul.
2 Form der Prüfungsleistung: EA - Entwicklungsarbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, PT - Protokoll, PB - Projektbericht.
Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).
3 Auswahl gemäß Modulbeschreibung.


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