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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom 12. September 201201.10.2010
Eingangsformel01.10.2010
Inhaltsverzeichnis01.10.2010
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.10.2010
§ 1 - Studienziele01.10.2010
§ 2 - Hochschulgrade01.10.2010
§ 3 - Regelstudienzeit und Studienumfang01.10.2010
§ 4 - Studienaufbau01.10.2010
§ 5 - Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2010
§ 6 - Lehrveranstaltungsarten01.10.2010
§ 7 - Bachelorprüfung01.10.2010
Abschnitt II - Prüfungsformen01.10.2010
§ 8 - Schriftliche Prüfungen01.10.2010
§ 9 - Mündliche Prüfungen01.10.2010
§ 10 - Abschlussmodul mit Bachelorarbeit und Kolloquium01.10.2010
§ 11 - Kolloquium zur Bachelorarbeit01.10.2010
Abschnitt III - Durchführung von Prüfungen01.10.2010
§ 12 - Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen01.10.2010
§ 13 - Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen01.10.2010
§ 14 - Nachteilsausgleich01.10.2010
§ 15 - Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub01.10.2010
§ 16 - Bewertung von Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten01.10.2010
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt01.10.2010
§ 18 - Täuschung und Ordnungsverstoß01.10.2010
§ 19 - Bestehen und Nichtbestehen01.10.2010
§ 20 - Wiederholung von Prüfungen01.10.2010
§ 21 - Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen01.10.2010
§ 22 - Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen01.10.2010
§ 23 - Ungültigkeit der Bachelorprüfung01.10.2010
§ 24 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2010
§ 25 - Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde01.10.2010
Abschnitt IV - Prüfende und Prüfungsorgane01.10.2010
§ 26 - Prüfungsausschuss01.10.2010
§ 27 - Prüfende und Beisitzende01.10.2010
Abschnitt V - Schlussbestimmungen01.10.2010
§ 28 - Übergangsvorschriften01.10.2010
§ 29 - Inkrafttreten01.10.2010
[Anlagen]01.10.2010
Anlage 1 - Studienverlaufsplan 201.10.2010
Anlage 2 - Module und Prüfungsanforderungen des Bachelorstudiums01.10.2010
Anlage 3 - Zeugnis der Bachelorprüfung01.10.2010
Anlage 4 - Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades01.10.2010
Anlage 5 - Diploma Supplement01.10.2010
Anlage 6 - Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen01.10.2010
Anlage 7 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2010
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2010
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2010

Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.10.2012 Inkrafttreten01.10.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 691
Zitiervorschlag: "Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom 12. September 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 691)"

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juris-Abkürzung: CEuLawIStudBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CEuLawIStudBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:12.09.2012
Gültig ab:01.10.2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 691
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School)
an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen
Vom 12. September 2012
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Diese Prüfungsordnung wurde
- von der Universität Bremen, Fachbereich 6 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) am 31. Juli 2012 beschlossen und am 2. August 2012 durch den Rektor genehmigt sowie
- vom Fakultätsrat der Fakultät II der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 422), zuletzt geändert am 20. Juni 2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 186f.), am 20. Juni 2012 beschlossen und vom Präsidium gemäß den §§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b NHG, 44 Absatz 1 Satz 3 NHG am 24. Juli 2012 genehmigt.

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Studienziele
§ 2Hochschulgrade
§ 3Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4Studienaufbau
§ 5Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte
§ 6Lehrveranstaltungsarten
§ 7Bachelorprüfung
Abschnitt II:
Prüfungsformen
§ 8Schriftliche Prüfungen
§ 9Mündliche Prüfungen
§ 10 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 11Kolloquium zur Bachelorarbeit
Abschnitt III:
Durchführung von Prüfungen
§ 12Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, öffentlichkeit von Prüfungen
§ 13Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen
§ 14Nachteilsausgleich
§ 15Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub
§ 16Bewertung von Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
§ 17Versäumnis und Rücktritt
§ 18Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19Bestehen und Nichtbestehen
§ 20Wiederholung von Prüfungen
§ 21Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen
§ 22Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 23Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 24Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde
Abschnitt IV:
Prüfende und Prüfungsorgane
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Prüfende und Beisitzende
Abschnitt V:
Schlussbestimmungen
§ 28Übergangsvorschriften
§ 29Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Studienziele

(1) Ziel des Studienganges ist es, den Studierenden vertiefte Kenntnisse des deutschen Rechts im vergleichenden Zugriff zu den Rechtsordnungen anderer ausgewählter Nationen, wie z.B. den Niederlanden oder Frankreich zu vermitteln. Die für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders wichtigen Grundlagen des englischen Common Law werden dabei ebenso berücksichtigt wie das europäische Unionsrecht unter Einbeziehung der gesellschaftlichen und politischen Grundlagen der europäischen Integration des ausländischen Rechts.

(2) Die Studierenden sollen zu praxisbezogenem Handeln und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie dazu befähigt werden, im Zusammenwirken mit Anderen in den genannten Rechtsgebieten wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung der wissenschaftlichen Methoden werden die Kompetenzen vermittelt, die für ein kritisches Verständnis rechtlicher Zusammenhänge und Inhalte in der transnationalen Berufspraxis mit juristischer Kompetenz erforderlich sind.

(3) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie dient dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den Kerngebieten des Rechts unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen und niederländischen Rechts sowie dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders relevanten Gebieten des Common Law sowie dem Recht der Europäischen Union. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Hochschulgrade

Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad
Bachelor of Laws (LL.B.)
verliehen. Der Titel wird gemeinsam von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen, der beiden Auslandssemester, der praktischen Studienzeit und des Abschlussmoduls acht Semester. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind insgesamt 240 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Creditpoints = CP) zu erbringen. Das Studium ist so aufgebaut, dass in jedem Semester im Vollzeitstudium 30 CP erworben werden können.

§ 4
Studienaufbau

(1) Das Studium gliedert sich in

-

den Pflichtmodulbereich „Rechtswissenschaften - Inland“ (120 CP),

-

die Wahlpflichtmodulbereiche

„Rechtswissenschaften - Ausland“ (60 CP),

„Sprachqualifikationen“ (12 CP),

„Grundlagen der Sozialwissenschaften“ (18 CP),

die „Praktische Studienzeit“ (18 CP) und

das „Abschlussmodul“ (12 CP),

denen einzelne Lehrveranstaltungen zugeordnet werden. Während des Studiums müssen sämtliche Pflichtmodule und im erforderlichen Umfang die Wahlpflichtmodule belegt werden. Näheres zu den einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sowie den Prüfungsformen und -inhalten ergibt sich aus Anlage 2.

(2) Die Pflichtmodule des Bachelorstudiums sollen in den jeweiligen Modulbereichen („Grundlagen des Rechts“, „Privat- und Wirtschaftsrecht“, „EU-Recht“, „Öffentliches Recht“ sowie „Strafrecht“) in der durch die römischen Ziffern vorgegebenen Reihenfolge abgeschlossen werden. Das schließt nicht aus, dass nicht mehrere Module mit aufeinanderfolgenden römischen Ziffern gleichzeitig belegt werden können.

(3) Das Studium an einer ausländischen Hochschule soll zwischen dem 4. und dem 6. Semester stattfinden. Für die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten auf der Grundlage der mit den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Über die Umrechnung der an einer ausländischen Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Anerkennung nach § 22.

(4) Während des Studiums ist ein vierzehnwöchiges Pflichtpraktikum zu absolvieren. Das Pflichtpraktikum soll im achten Semester durchgeführt werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(5) Die Abschlussarbeit ist in der Regel zu Beginn des achten Semesters anzufertigen.

§ 5
Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium ist gemäß Anlage 2 in Module gegliedert. Mit Ausnahme der in Anlage 2 gekennzeichneten Fälle endet jedes Modul mit einer Modulprüfung.

(2) Module werden als Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule ausgewiesen. Ein Pflichtmodul ist von allen Studierenden zu belegen, die dazugehörige Prüfung muss bestanden sein. Bei einem Wahlpflichtmodul können die Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Leistungspunkten auswählen und müssen dann das Wahlpflichtmodul mit der dazugehörigen Modulprüfung bestehen.

(3) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres bestimmt Anlage 2. Eine Modulprüfung die aus mehreren Teilprüfungen besteht, ist dann bestanden, wenn die Gesamtnote des Modules nicht schlechter als 4,0 ist.

(4) Jedem Modul ist eine Prüfungsform nach Anlage 2 zugewiesen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der/des Prüfenden beschließen, dass von dieser Prüfungsform abgewichen wird. Dabei hat der Prüfungsausschuss sicherzustellen, dass in allen Modulbereichen eine Ausgewogenheit der verschiedenen Prüfungsformen hergestellt ist.

§ 6
Lehrveranstaltungsarten

(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in Anlage 2 dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Lehrveranstaltungen werden in folgenden Formen angeboten:

-

Vorlesungen,

-

Seminare,

-

Sprachlehrveranstaltungen,

-

Moot Court und

-

Praktika.

(2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet.

§ 7
Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium über das Thema der Bachelorarbeit.

Abschnitt II
Prüfungsformen

§ 8
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistung gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.

(4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt 180 Minuten. Eine Klausur kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Die Durchführung von E-Klausuren wird in Anlage 7 geregelt. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

(5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde.

(6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt.

(7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben.

(8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst, und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Als mündliche Prüfungen gelten neben der mündlichen Einzel- und Gruppenprüfung auch Referate und Moot Courts.

(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die Veranstalterin/der Veranstalter kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet.

(3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Zusätzlich ist eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas anzufertigen. Für die schriftliche Ausarbeitung gilt § 8 entsprechend, wobei die schriftliche Ausarbeitung als Hausarbeit im Sinne des § 8 Absatz 5 zu betrachten ist. Die Benotung des mündlichen Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung gehen jeweils zu fünfzig von hundert in die Benotung des Referats ein.

(4) Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichtsverhandlung. Die Prüfungsleistung besteht zu fünfzig von hundert aus den einzureichenden Schriftsätzen und zu fünfzig von hundert aus den mündlichen Vorträgen vor dem simulierten Gericht. Die Kandidatinnen/Kandidaten können dabei alle Prozessparteien oder Generalanwälte, nicht aber die Aufgabe einer Richterin/eines Richters übernehmen. Die Prüferinnen/Prüfer nehmen die Funktion der Richterinnen/Richter wahr.

(5) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z. B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium. § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in § 11 Absatz 2 geregelt.

§ 10
Abschlussmodul mit Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul umfasst die Bachelorarbeit (10 CP) und das Kolloquium (2 CP).

(2) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Die Bachelorarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer.

(5) Der Antrag auf Zulassung zum Abschlussmodul enthält die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen. Ferner hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er nicht ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder eine juristische Staatsprüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden hat. Zudem ist dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ein Nachweis über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen beizufügen.

(6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die Zweitprüferin/der Zweitprüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt.

(7) Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die/der Studierende bei ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss. In einem Antrag auf Zulassung einer Bachelorarbeit, die in einer anderen als den in Satz 1 genannten Sprache verfasst werden soll, hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich nachzuweisen, dass zwei nach den Regeln dieser Prüfungsordnung zur Abnahme der Bachelorprüfung berechtigte Personen bereit sind, eine Arbeit in der abweichenden Sprache zu betreuen und zu bewerten. Des Weiteren hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass eine dritte Betreuungsperson im Bedarfsfall bereit ist, mit als Prüferin/Prüfer zu fungieren.

(9) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen genehmigen. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

(10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Prüfungsamt einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Eingangs im Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.

(11) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

(12) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 27 schriftlich zu beurteilen. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von sechs Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, - unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die Masterstudiengänge - eine angemessen längere Frist einräumen.

(13) Die Benotung der Bachelorarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/dem einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von § 16. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr, oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Bachelorarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Bachelorarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.

(14) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 bis 13 gelten entsprechend. Der Antrag zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.

§ 11
Kolloquium zur Bachelorarbeit

(1) Das Kolloquium dient dazu, dass die Kandidatin/der Kandidat nachweist, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.

(2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 60 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern.

(3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Bachelorarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Bachelorarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche.

(4) Aus der Note für die Bachelorarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von § 16 eine gemeinsame Note gebildet. Die gemeinsame Note setzt sich dabei zu zwei Dritteln aus der Bachelorarbeit und zu einem Drittel aus dem Kolloquium zusammen.

Abschnitt III
Durchführung von Prüfungen

§ 12
Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, muss von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden.

(3) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Eine Vertreterin/ein Vertreter des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen

(1) Zur Teilnahme an einer Prüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul ist eine Anmeldung beim Prüfungsausschuss erforderlich. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin/der Kandidat an der Universität Bremen, der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder einer Universität, mit der entweder mit der Universität Bremen oder mit der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im Studiengang „Comparative and European Law“ der Hanse Law School immatrikuliert ist,

-

keine Prüfung in diesem oder einem verwandten Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat und

-

sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat.

Im Falle der Anmeldung zur Bachelorarbeit ist die Zulassung zudem zu verweigern, wenn eine schriftliche Erklärung nach § 10 Absatz 5 Satz 2 dieser Prüfungsordnung nicht vorliegt oder sich diese als wahrheitswidrig erweist. Ferner ist die Zulassung zur Bachelorarbeit zu verweigern, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht bereits mindestens Leistungen nach Anlage 1 im Umfang von 190 CP erbracht hat oder eine noch zu erbringende Prüfungsleistung bereits im zweiten Versuch nicht bestanden hat.

(2) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 10. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.

(3) Bei Modulen, die in Form einer Blockveranstaltung stattfinden, legt der Prüfungsausschuss vor Beginn des Semesters Anmeldefristen fest.

§ 14
Nachteilsausgleich

Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 15
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.

§ 16
Bewertung von Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Sehr gut=Eine sehr hervorragende Leistung
Gut=Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
Befriedigend=Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
Ausreichend=Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
Nicht ausreichend=Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, so wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen zugewiesen sind, denen eine unterschiedliche CP-Zahl zugewiesen ist, so wird der Mittelwert unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Kurs vergebenen CP-Zahl errechnet. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß

-W ≤ 1,15 :N = 1,0
-1,15 < W ≤ 1,50 :N = 1,3
-1,50 < W ≤ 1,85 :N = 1,7
-1,85 < W ≤ 2,15 :N = 2,0
-2,15 < W ≤ 2,50 :N = 2,3
-2,50 < W ≤ 2,85 :N = 2,7
-2,85 < W ≤ 3,15 :N = 3,0
-3,15 < W ≤ 3,50 :N = 3,3
-3,50 < W ≤ 3,85 :N = 3,7
-3,85 < W ≤ 4,00 :N = 4,0
-4,00 < W :N = 5,0

(4) Die Gesamtnote wird aus der Note für die Bachelorarbeit, die in ein Abschlussmodul eingebunden ist, und den Modulnoten errechnet. Dabei gehen in die Gesamtnote der Bachelorprüfung die Note des Abschlussmoduls mit zwanzig von hundert (20%) und die in den studienbegleitenden Modulprüfungen erzielten Noten gemäß ihrer Gewichtung der in Anlage 2 aufgeführten Leistungspunkte mit achtzig von hundert (80%) ein.

(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut,
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend.
Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 - 1,25) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Bei der Berechnung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 - 5 werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen oder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg dies vorsieht.

Grade A=die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben,
Grade B=die nächsten 25%,
Grade C=die nächsten 30%,
Grade D=die nächsten 25%,
Grade E=die nächsten 10%.

§ 17
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder die Frist gemäß § 21 Absatz 1 überschritten wird.

(2) Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

(3) Der Rücktritt von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, der Rücktritt von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Findet die Prüfung vor dem hier festgelegten Rücktrittstermin statt, muss der Rücktritt bis spätestens zwei Tage, vor der Prüfung erfolgen. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich.

(4) Im Falle des Nichterscheinens ohne gemäß § 17 Absatz 1 anerkannte Gründe gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 18
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.

(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind.

(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.

eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, die/der Studierende hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten;

2.

eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.


§ 20
Wiederholung von Prüfungen

(1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung innerhalb der Frist gemäß § 21 Absatz 1 wiederholt werden.

(2) In jedem Semester muss mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit für nicht bestandene Prüfungen angeboten werden.

(3) Prüfungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich müssen bestanden sein.

(4) Für die Wiederholung ist eine andere Prüfungsform zugelassen.

(5) An der Universität Bremen oder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht bestandene Prüfungen können nur an einer dieser Universitäten wiederholt werden.

(6) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(8) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 21
Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen

(1) Beim Nicht-Bestehen einer Prüfung kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Semestern wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Eine Wiederholung kann dabei auch bereits in dem Semester, in dem die Prüfung erstmalig abgelegt wurde, stattfinden.

(2) Überschreiten Studierende die Frist nach Absatz 1, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 Absatz 1 sowie der §§ 14 und 15 vorliegen.

§ 22
Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden auf Antrag der/des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Sie sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen eines Moduls im Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten.

(4) Prüfungsleistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) entsprechen.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei Notensystemen, deren Noten nicht in das System von § 16 übertragen werden können, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; es wird keine Gesamtnote gebildet. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(8) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters.

§ 23
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 24
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wenn eine Studentin/ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre/seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt.

(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet - soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft - der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten. Dieser entscheidet nach den im allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität aufgestellten Regeln.

(3) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.

(4) Der Kandidatin/dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Bachelorarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt.

(6) Ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 25
Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis (vgl. Anlage 3) ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit. Die Studienschwerpunkte werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen, werden im Zeugnis nicht ausgewiesen. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3. Das Zeugnis weist die Fachrichtung aus. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können als Zusatzmodule bzw. -veranstaltungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Benotete Zusatzmodule/-veranstaltungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

(3) In der Urkunde (vgl. Anlage 4) wird die Verleihung des Bachelorgrades bekundet. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School unterzeichnet und mit den Siegeln der Universität Bremen sowie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg versehen.

(4) Außerdem erhält die/der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl. Anlage 5) und eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl. Anlage 6) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. Das Diploma Supplement wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Zusatzfächer werden auf Antrag der/des Studierenden in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen. Sie können auf Antrag der/des Studierenden auch ohne Note ausgewiesen werden.

(5) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der/des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

Abschnitt IV
Prüfende und Prüfungsorgane

§ 26
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studienganges ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sieben Mitglieder an: vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer; zwei Mitglieder, aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die im Studiengang der Hanse Law School prüfungsberechtigt sind, sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Ist eine Statusgruppe nicht vorhanden, fallen diese Sitze der Gruppe der Professorinnen/Professoren bzw. der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer zu. Eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer kann der Hanse Law School Groningen angehören. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz müssen von Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer ausgeübt werden; sie und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen/Gruppenvertreter in der Gemeinsamen Kommission zur Durchführung des Studiengangs gewählt. Das studentische Mitglied sowie ein Mitglied der Hanse Law School Groningen haben bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen beratende Stimme.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher; die Mitglieder können an der Prüfung als Beobachterinnen/Beobachter teilnehmen. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den Fachbereichen und Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und über die Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Bachelorarbeiten und auf die Einhaltung der Regelstudienzeit sowie der Prüfungsfristen einzugehen, und es ist die Verteilung der Einzel- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind darin festzuhalten.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(5) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die/der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie/er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. Das Prüfungsamt der Universität Bremen unterstützt die laufenden Geschäfte der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen/Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 27
Prüfende und Beisitzende

Der Prüfungsausschuss stellt die für einen Modulbereich Prüfungsberechtigten in einer halbjährlich zu überprüfenden Liste fest. Der Prüfungsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach Satz 1 die Prüfenden. Zur Abnahme von Prüfungen können alle Lehrenden bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen keiner besonderen Bestellung, sofern sie der gemäß Satz 1 zu führenden Liste angehören. Bei der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung muss mindestens eine/einer der Prüfenden Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder der Universität Bremen sein. Zu Prüfenden und Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 28
Übergangsvorschriften

(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im fünften oder einem höheren Semester befinden, werden nach der Prüfungsordnung vom 17. Mai/1. Juni 2006, zuletzt geändert am 4. September 2008 bzw. 15. September 20091, geprüft. Sie müssen die Bachelorprüfung spätestens bis zum 30. September 2014 abgeschlossen haben. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zum 30. September 2013 zu stellen. Erbrachte Prüfungsleistungen sind nach Entscheidung des Prüfungsausschusses anzurechnen.

(2) Die bisher geltenden Prüfungsordnungen treten unbeschadet der Regelung in Absatz 1 mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.

Fußnoten

1

So laut Amtlicher Mitteilungen der Universität Oldenburg (vgl. AM 2/2009, S. 129)

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität und den Rektor der Universität Bremen und nach Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/11 erstmals im Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bzw. der Universität Bremen immatrikuliert wurden.

[Anlagen]

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:Zeugnis der Bachelorprüfung
Anlage 4:Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades
Anlage 5:Diploma Supplement
Anlage 6:Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen
Anlage 7:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufsplan2

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen für die Module zu beachten (§ 4 Absatz 2) sind.

4. Jahr8. Sem. (M29) Bachelorarbeit
12 CP/P
(M28) Praktikum
18 CP/P
  7. Sem. (M25) Sozialwissenschaften
6 CP/WP (18 CP)
(M7) Privat- u. WirtschaftsR V
6 CP/P
(M8) Privat- u. WirtschaftsR VI
6 CP/P
(M9) Privat- u. WirtschaftsR VII
7 CP/P
(M11) Strafrecht II
5 CP/P
     
3. Jahr6. Sem. (M25) Sozialwissenschaften
6 CP/WP (18 CP)
(M6) Privat- u. WirtschaftsR IV
8 CP/P
(M11) Strafrecht II
3 CP/P (8 CP)
(M15) Öffentliches Recht IV
6 CP/P
  (M17) EU-Recht II
7 CP/P
  5. Sem. Auslandsaufenthalt
60 CP/P
2. Jahr4.* Sem.
  3. Sem. (M25) Sozialwissenschaften
6 CP/WP (18 CP)
(M5) Privat- u. WirtschaftsR III
10 CP/P
  (M14) Öffentliches Recht III
7 CP/P
(M27) Sprachen II
3 CP/P
(6 CP)
(M16) EU-Recht I
(Teil 2)
4 CP/P (9 CP)
1. Jahr2. Sem. (M2) Grundlagen des Rechts II
6 CP/P
(M4) Privat- u. WirtschaftsR II
7 CP/P
(M10) Strafrecht I (Teil 2)
3 CP/P (6 CP)
(M13) Öffentliches Recht II
6 CP/P
(M27) Sprachen II
3 CP/P (6 CP)
(M16) EU-Recht I
(Teil 1)
5 CP/P (9 CP)
  1. Sem. (M1) Grundlagen des Rechts I
6 CP/P
(M3) Privat- u. WirtschaftsR I
9 CP/P
(M10) Strafrecht I (Teil 1)
3 CP/P (6 CP)
(M12) Öffentliches Recht I
6 CP/P
(M26) Sprachen I
6 CP/P
 

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul,
2 Bei Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken, gibt die CP-Zahl in Klammern die Gesamtzahl der in diesem Modul zu erwerbenden CP an.
* Für Studenten, die nicht in Groningen studieren, wird das 4. Semester und 6. Semester getauscht.

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen des Bachelorstudiums

Modulbereich Rechtswissenschaften - Inland

(M1) Grundlagen des Rechts IPrüfungenCP
(K1a) Einführung in das juristische StudiumKombinationsprüfung:
Portfolio
3
(K1b) Einführung in die Rechtsfamilien und Methoden der Rechtsvergleichung 3
(M2) Grundlagen des Rechts II  
(K2a) Recht und PolitikKombinationsprüfung:
Portfolio
3
(K2b) Europäische Rechtsgeschichte3
GESAMT  12
   
(M3) Privat- und Wirtschaftsrecht IPrüfungenCP
(K3a) Einführung ins Bürgerliche Recht (mit AG)Modulprüfung:
Klausur
6
(K3b) Einführung ins Europäische Privatrecht3
(M4) Privat- und Wirtschaftsrecht II  
(K4a) Deutsches Vertragsrecht (mit AG)Modulprüfung:
Hausarbeit (Fall)
4
(K4b) Vergleichendes Vertragsrecht3
(M5) Privat- und Wirtschaftsrecht III  
(K5a) Haftungs- und Schadensrecht (mit AG)Teilprüfung:
Klausur
5
(K5b) Vergleichendes SachenrechtTeilprüfung:
Hausarbeit
5
(M6) Privat- und Wirtschaftsrecht IV  
(K6a) Handels- und GesellschaftsrechtModulprüfung:
Klausur
4
(K6b) Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht4
(M7) Privat- und Wirtschaftsrecht V  
(K7) Systematik des deutschen Privat- und Wirtschaftsrechts (mit AG) Modulprüfung:
Klausur
6
(M8) Privat- und Wirtschaftsrecht VI  
(K8a) ZivilprozessrechtModulprüfung:
Mündliche Prüfung
3
(K8b) Internationales Privatrecht3
(M9) Privat- und Wirtschaftsrecht VII  
(K9a) Seminar zum Zivil- und WirtschaftsrechtsvergleichKombinationsprüfung:
Portfolio
4
(K9b) Steuerrecht3
GESAMT  53
   
(M10) Strafrecht IPrüfungenCP
(K10a) Einführung in die StrafrechtswissenschaftModulprüfung:
Klausur
3
(K10b) Grundzüge der Lehre vom Straftatsystem (mit AG)3
(M11) Strafrecht II  
(K11a) Vertieftes materielles StrafrechtModulprüfung:
Klausur
3
(K11b) Strafprozessrecht5
GESAMT  14
(M12) Öffentliches Recht IPrüfungenCP
(K13a) Vergleichendes Staatsorganisationsrecht und GrundrechteModulprüfung:
Hausarbeit
3
(K13b) Grundrechte (mit AG)3
(M13) Öffentliches Recht II  
(K13a) StaatsorganisationsrechtModulprüfung:
Klausur
6
(M14) Öffentliches Recht III  
(K14a) Verfassungsrechtliche Bezüge zum Völker- und Europarecht Kombinationsprüfung:
Portfolio
3
(K14b) Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht4
(M15) Öffentliches Recht IV  
(K15a) Besonderes Verwaltungsrecht (mit AG)Modulprüfung:
Klausur
3
(K15b) Völkerrecht3
GESAMT  25
   
(M16) EU-Recht IPrüfungenCP
(K16a) Introduction to International and EU lawModulprüfung:
Klausur
5
(K16b) Judicial Protection and Fundamental Freedoms in the European Union 4
(M17) EU Recht II  
(K17a) Internal Market Law Harmonisation and Competition LawTeilprüfung:
Referat
4
(K17b) Moot Court EU LawTeilprüfung:
Moot Court
3
GESAMT  16

Modulbereich Rechtswissenschaften - Ausland
Im Modulbereich Auslandsstudium belegen die Studierenden in einem Studienjahr Module im Umfang von insgesamt 60 CP, die aus den unten aufgeführten Wahlpflichtmodulen je nach Angebot der ausländischen Partneruniversität zusammenzustellen sind, wobei die Wahlpflichtmodule I-III (M18-M20) abgedeckt sein müssen. Kurse aus diesem Modulbereich, die sich überwiegend mit Kursen aus dem Modulbereich Rechtswissenschaften - Inland überschneiden, können nicht angerechnet werden.

(M18) Wahlpflichtmodul I (Privat- und Wirtschaftsrecht sowie Prozessrecht)PrüfungenCP
(K18) Ausländisches und rechtsvergleichendes Privat- und Wirtschaftsrecht sowie Prozessrecht. lt. anbietender
Universität
5-30
(M19) Wahlpflichtmodul II (Straf- und Strafprozessrecht)  
(K19) Ausländisches und Rechtsvergleichendes Straf- und Strafprozessrecht. lt. anbietender
Universität
5-30
(M20) Wahlpflichtmodul III (Öffentliches Recht)  
(K20) Ausländisches und rechtsvergleichendes öffentliches Recht und Prozessrecht. lt. anbietender
Universität
5-30
(M21) Wahlpflichtmodul IV (Vertieftes internationales Recht) 
(K21) Vertieftes internationales Recht.lt. anbietender
Universität
5-20
(M22) Wahlpflichtmodul V (Vertieftes EU-Recht)  
(K22) Vertieftes EU- Recht.lt. anbietender
Universität
5-20
(M23) Wahlpflichtmodul VI (Law in Context)  
(K23) Law in Context:
Interdisziplinäre Bezüge zum Recht des Gast- oder Heimatlandes.
lt. anbietender
Universität
5-20
M24: Wahlpflichtmodul VII (Legal Skills)  
(K24) Legal Skills:
Berufsbefähigendes Wissen und überfachliche Qualifikation.
lt. anbietender
Universität
5-10
GESAMT  60

Modulbereich Grundlagen der Sozialwissenschaften
Im Modulbereich Sozialwissenschaften belegen die Studierenden Module z.B. aus den Wirtschafts- und Politikwissenschaften im Umfang von insgesamt 18 CP.

(M25) Wahlpflichtmodul SozialwissenschaftenPrüfungenCP
(K25) SozialwissenschaftenTeilprüfung 18
GESAMT  18

Modulbereich Sprachqualifikationen
Die Studierenden belegen Module im Umfang von insgesamt 12 CP. Die Wahl der Fremdsprache richtet sich bis auf den verpflichtenden Kurs K26b nach der Wahl des Auslandsstudiums.

(M26) Sprachen IPrüfungenCP
(K26a) Sprachkurs zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium ITeilprüfung3
(K26b) Legal TerminologyTeilprüfung3
(M27) Sprachen II  
(K27a) Sprachkurs zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium IITeilprüfung3
(K27b) Fachsprache AuslandsstudiumTeilprüfung3
GESAMT  12

Modulbereich Praktische Studienzeit

(M28) PraktikumDauer,
Prüfungen
CP
14 Wochen, Praktikumsbericht 18
GESAMT  18

Abschlussmodul

(M29) AbschlussmodulPrüfungenCP
BachelorarbeitTeilprüfung 10
KolloquiumTeilprüfung 2
GESAMT  12

Anlage 3

Zeugnis der Bachelorprüfung

Link auf Abbildung

Zeugnis der Prüfung
zum Bachelor of Laws (LL.B.)
Prüfungsausschuss
Bachelor of Laws
Herr/Frau Vorname N A C H N A M E 
geboren am: 00.00.2005 in: Bremen  
hat die Bachelorprüfung erfolgreich gem. der Prüfungsordnung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom *** (Brem. ABl. vom ***/Amtl. Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom ***) abgeschlossen.  
Die Leistungen der einzelnen Prüfungsteile und -gebiete werden wie folgt beurteilt:  
Gesamtnote 
- sehr gut (1,0) - 
ECTS-Grad* 
Bremen und Oldenburg, XXXSiegel
Universität Bremen
 
Vorsitz der
Gemeinsamen Kommission
Vorsitz des
Bachelorprüfungssausschusses
Prof. Dr.Siegel
Universität Oldenburg
Prof. Dr.
PrüfungsleistungenPrüfungsformLP Bewertung
Module  
Bachelorabschlussmodul  
Bachelorarbeit
„ “
  
PraktikumPraktikumsberichtunbenotet

* ab dem vierten Studienjahr (2009)

Anlage 4

Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades

Link auf Abbildung

Urkunde
Hanse Law School
Die in der Hanse Law School verbundenen Universitäten
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Fakultät II, Institut für Rechtswissenschaft
und
Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft,
verleihen mit dieser Urkunde gemeinsam
Herrn/Frau Vorname Nachname
geboren am 00.00.0000 in XXX
den Hochschulgrad
Bachelor of Laws (LL.B.)
auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung vom XXX.
Bremen und Oldenburg, XXXSiegel
Universität Brennen
Vorsitz der
Gemeinsamen Kommission
Vorsitz des
Bachelorprüfungssausschusses
Prof. Dr.Siegel
Universität Oldenburg
Prof. Dr.

Anlage 5

Diploma Supplement

Link auf Abbildung- Diploma Supplement -
This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‚transparency‚ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

1. HOLDER OF THE QUALIFICATION

1.1 Family Name/1.2 First Name

Mustermann, Jens

1.3 Date, Place, Country of Birth

23. Dezember 1987, Essen, Germany

1.4 Student ID Number or Code

MB- 12345

2. QUALIFICATION

2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)

Bachelor of Laws - LL.B.
Title Conferred (full, abbreviated; in original language) n. a. - n. a.

2.2 Main Field(s) of Study

Students gain profound knowledge in German and English Law, in the Law of the European Union and Comparative Law

2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Institut für Rechtswissenschaften
Universität Bremen
Fachbereich Rechtswissenschaft
Status (Type /Control)
University /State Institution

2.4 Institution Administering Studies (in original language)

same as 2.3
Status (Type /Control)
same as 2.3

2.5 Language(s) of Instruction/Examination

German, English

3. LEVEL OF THE QUALIFICATION

3.1 Level

Graduate/first degree (four years, 240 credit points): with research and thesis.

3.2 Official Length of Programme

Four years

3.3 Requirements for Admission

The basic requirement for admission is the General Higher Education Entrance Qualification (HEEQ, Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 or 13 years of schooling, or specialized variants (Fachgebundene Hochschulreife), or foreign equivalents. Individual admissions are granted on the basis of a specific selection process.

4. CONTENTS AND RESULTS GAINED

4.1 Mode of Study

Full-time

4.2 Programme Requirements

„Hanse Law School“ offers a combined LL.B. and LL.M. programme „Comparative and European Law“ through cooperation by the Carl von Ossietzky University of Oldenburg, the University of Bremen and the Rijksuniversiteit Groningen (Netherlands). The LL.B. programme offers the possibility of gaining profound knowledge in German Law and the Law of the European Union as well as the Law of other member states as e.g. Dutch law, English Common Law and selectively French Law which is relevant for economic and legal practice. Special courses in Business Administration and Economics complete the programme. It provides not only the legal knowledge required for international trade but also practical competence in negotiation skills, techniques of presentation and specialised language skills. A special focus is laid on further key skills known as ‚soft skills‚. Lectures held by business and legal experts prepare the students for lifelong learning. It is not only the curriculum of our Bachelor programme which has an international orientation. Lecturers are recruited from Germany and other Member States of the EU, especially the Netherlands. The programme extends beyond classical professional legal education and includes elaboration of skills needed to serve in various legal professions in the international arena. Graduates of Hanse Law School will be qualified to serve as professionals in European and international institutions or associations as well as in international businesses and international organisations.
The programme requires: Core subject (120 credit points), business/economics and language (30 credit points), elective abroad (60 credit points), internship (18 credit points) and bachelor thesis with disputation (12 credit points).

4.3 Programme Details

See Transcript for list of courses and grades; and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in final examinations (written and oral), and topic of thesis, including evaluations.

4.4 Grading Scheme

General grading scheme: A „excellent“ - B „very good“ - C „good“ - D „satisfactory“ - E „fail“
Grades are complemented by an ECTS grade: „A“ the best 10 %, „B“ the next 25 %, „C“ the next 30 %, „D“ the next 25 %, „E“ the next 10 %.

4.5 Overall Classification (in original language)

Note
(Based on averaged module examinations weighted by credit points.)

5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION

5.1 Access to Further Study

Qualifies to apply for admission for master courses (courses and thesis research)

5.2 Professional Status

The Bachelor title certified by the Bachelor-Certificate entitles the holder to the legally protected professional title „Bachelor of Laws“.

6. ADDITIONAL INFORMATION

6.1 Additional Information

n. a.

6.2 Further Information Sources

About the Carl von Ossietzky University of Oldenburg: http://www.uni-oldenburg.de About the study programme: http://www.hanse-law-school.org For national Information sources cf. Sect. 8.8

7. CERTIFICATION

This Diploma Supplement refers to the following original documents: Urkunde über die Verleihung des Bachor-Grades Prüfungszeugnis Transkript
Certification Date: XX.XX.XXXX
Prof. Dr. ....................
Chairman Examination Committee
(Official Stamp/Seal)

8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM

The Information on the national higher education System on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it (DSDoc 01/03.00).

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1

8.1. Types of Institutions and Institutional Control

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Hochschulen2

-

Universitäten (Universities), including various specialized institutions, comprise the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities are also institutional foci of, in particular, basic research, so that advanced stages of study have strong theoretical orientations and research-oriented components.

-

Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences): Programs concentrate in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include one or two semesters of integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

-

Kunst- and Musikhochschulen (Colleges of Art/Music, etc.) offer graduate studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

HE institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to HE legislation.

8.2 Types of programs and degrees awarded

-

Studies in all three types of institutions are traditionally offered in integrated „long“ (one-tier) programs leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completion by a Staatsprüfung (State Examination).

-

In 1998, a new scheme of first- and second-level degree programs (Bakkalaureus/Bachelor and Magister/Master) was introduced to be offered parallel to or in lieu of established integrated „long“ programs. While these programs are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they enhance also international compatibility of studies.

-

For details cf. Sec. 8.41 and Sec. 8.42, respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3 Approval/Accreditation of Programs and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations jointly established by the Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK) and the Association of German Universities and other Higher Education Institutions (HRK). In 1999, a system of accreditation for programs of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. Programs and qualifications accredited under this scheme are designated accordingly in the Diploma Supplement.
Institutions, Programs and Degrees in German Higher Education
Link auf Abbildung

8.4 Organization of Studies

8.41 Integrated „Long“ Programs (One-Tier):

Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
Studies are either mono-disciplinary (single subject, Diplom degrees, most programs completed by a Staatsprüfung) or comprise a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). As common characteristics, in the absence of intermediate (first-level) degrees, studies are divided into two stages. The first stage (1.5 to 2 years) focuses - without any components of general education - on broad orientations and foundations of the field(s) of study including propaedeutical subjects. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the M.A.) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements always include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung.

-

Studies at Universities last usually 4.5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3.5 to 6 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the exact/natural and economic sciences. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung.

The three qualifications are academically equivalent. As the final (and only) degrees offered in these programs at graduate-level, they qualify to apply for admission to doctoral studies, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Fachhochschulen (FH) /Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may pursue doctoral work at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Colleges of Art/Music, etc.) are more flexible in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, awards include Certificates and Certified Examinations for specialized areas and professional purposes.

8.42 First/Second Degree Programs (Two-tier):

Bakkalaureus/Bachelor, Magister/Master degrees
These programs apply to all three types of institutions. Their organization makes use of credit point systems and modular components. First degree programs (3 to 4 years) lead to Bakkalaureus/Bachelor degrees (B.A., B.Sc.). Graduate second degree programs (1 to 2 years) lead to Magister/Master degrees (M.A., M.Sc.). Both may be awarded in dedicated form to indicate particular specializations or applied/professional orientations (B./M. of ...; B.A., B.Sc. or M.A., M.Sc. in ...). All degrees include a thesis requirement.

8.5 Doctorate

Universities, most specialized institutions and some Colleges of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Diplom or Magister/Master degree, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a supervisor. Holders of a qualified Diplom (FH) degree or other first degrees may be admitted for doctoral studies with specified additional requirements.

8.6 Grading Scheme

The grading scheme usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. Some institutions may also use the ECTS grading scheme.

8.7 Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling gives access to all higher education studies. Specialized variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen/(UAS) is also possible after 12 years (Fachhochschulreife). Admission to Colleges of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude.

8.8 National Sources of Information

-

Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany] - Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn;

Fax: +49/[0]228/501-229; with

-

Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC and ENIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

-

„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (EURYBASE, annual update, www.eurydice.org; E-Mail eurydice@kmk.org).

-

Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [Association of German Universities and other Higher Education Institutions]. Its „Higher Education Compass“ (www.higher-education-compass.hrk.de) features comprehensive information on institutions, programs of study, etc. Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49/[0]228 /887-210; E-Mail: sekr@hrk.de


Fußnoten

1

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All Information as of 1 Jan 2000.

2

Hochschule is the generic term for higher education institutions.

Anlage 6

Bescheinigung der erbrachten Prüfungsleistungen

Die Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen ist in Analogie zu Anlage 2 aufzubauen und um die erbrachten freiwilligen Zusatzleistungen zu ergänzen. Die Noten sind für jede Teilprüfung auszuweisen. Das Layout soll dem jeweils aktuellen Entwurf des Zentralen Prüfungsamts folgen.

Anlage 7

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“ wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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