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Inhaltsübersicht

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Titel

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil) vom 12. April 201101.09.2011 bis 31.08.2018
Eingangsformel01.09.2011 bis 31.08.2018
Inhaltsverzeichnis01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 1 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 2 - Praxisphase und integriertes Auslandsstudium01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 3 - Prüfungs- und Studienleistungen01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 4 - Wiederholung von Prüfungen01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 5 - Bachelorarbeit und Kolloquium01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 6 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 7 - Bachelorgrad01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 8 - Inkrafttreten01.09.2011 bis 31.08.2018
Anlage 1 - Studien- und Prüfungsleistungen11.09.2014 bis 31.08.2018
Anlage 2 - Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 1 - Ziel der Praxisphase01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 2 - Zeitraum01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 3 - Vor- und Nachbereitung01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 4 - Betreuung01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 5 - Praktikumsbericht01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 6 - Anerkennung der Praxisphase01.09.2011 bis 31.08.2018
Anlage 3 - Ergänzende Bestimmungen zum integrierten Auslandsstudium01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 1 - Ziel des integrierten Auslandsstudiums01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 2 - Zeitraum01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 3 - Vor- und Nachbereitung01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 4 - Betreuung01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 5 - Studienbericht01.09.2011 bis 31.08.2018
§ 6 - Anerkennung des Auslandsstudiums01.09.2011 bis 31.08.2018

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:07.12.2011 Inkrafttreten11.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2014 bis 31.08.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 1186)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1523

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juris-Abkürzung: CrTMBacfPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CrTMBacfPrO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management
(Fachspezifischer Teil)
Vom 12. April 2011*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2014 bis 31.08.2018

aufgeh. durch § 9 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung vom 22. Januar 2019 (Brem.ABl. S. 358)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 1186)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 9 Absatz 2 der Ordnung vom 21. März 2019 (Brem.ABl. S. 358, 361) gilt folgende Regelung:
,,Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelor-prüfung nach der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil) vom 12. April 2011 (Brem.ABl. S. 1523), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1186), ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 9. Juni 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphase und integriertes Auslandsstudium
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Wiederholung von Prüfungen
§ 5Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

(2) Zu den Modulen Consulting Project I, Consulting Project II, Managing Strategy and Change und Innovation and Entrepreneurship kann sich nur anmelden, wer das theoretische und das praktische Studiensemester im Ausland oder das praktische Studienjahr im Ausland erfolgreich absolviert hat.

(3) Im Rahmen des Studiums werden 240 Leistungspunkte (ECTS Credit Points) erworben.

§ 2
Praxisphase und integriertes Auslandsstudium

(1) Im fünften und sechsten Semester des Regelstudienverlaufs ist wahlweise zu absolvieren:

a)

ein theoretisches Studiensemester an einer ausländischen Hochschule („Semester Abroad“) und ein praktisches Studiensemester („6-Month Work Placement“) mit mindestens 120 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen); die Reihenfolge ist frei wählbar,

b)

ein praktisches Studienjahr („Twelve-Month Work Placement“) mit mindestens 220 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen).

(2) Die Praxisphase findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt. Dem Studienziel besonders förderlich ist eine Praxisphase in einem außereuropäischen Land, das nicht mit dem Land des integrierten Auslandsstudiums identisch ist. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

(3) Eine mindestens einjährige fachlich relevante Berufstätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung kann auf Antrag als praktisches Studienjahr gemäß Absatz 1 (b) anerkannt werden.

(4) Zum integrierten Auslandsstudium und zur Praxisphase wird zugelassen, wer folgende Module erfolgreich absolviert hat:

a)

Understanding Business and Management

b)

Understanding Tourism and Cruises

c)

Financial Accounting and Controlling

d)

Analysing Tourism Demand

e)

Managing Prices and Yield

f)

Managing Cruise Products

g)

Managing Financial Resources

h)

Managing Human Resources

i)

Managing Information Systems

(5) Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase und zum integrierten Auslandsstudium sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) In jedem Modul wird eine Modulprüfung abgelegt, die aus Teilprüfungen bestehen kann.

(2) Modulprüfungen werden in der Sprache der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Lehrsprache wird spätestens zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben. Lehrsprachen sind Englisch und Deutsch.

(3) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungs- und Studienleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

a)

Portfolio,

b)

Planspiel,

c)

Bericht.

Zu a:
Das Portfolio ist eine Sammlung von zwei oder mehr schriftlichen Arbeiten, die in der Regel semesterbegleitend zu unterschiedlichen Frage- oder Aufgabenstellungen angefertigt werden.
Zu b:
Das Planspiel beinhaltet die frist- und formgerechte Dokumentation von Planspielentscheidungen und ihrer Begründungen. Fristen und Form werden von der bzw. dem Prüfenden festgelegt.
Zu c:
Der Bericht ist eine Studienleistung und dient der Nachbereitung der Praxisphase und des theoretischen Auslandsstudiums. Die Anforderungen an Berichte definieren die Anlagen 2 und 3.

(4) Verlauf und Ergebnisse von Projektarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren.

(5) Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der Klausur auch als Gruppenarbeit erbracht werden, sofern die bzw. der betreffende Prüfende damit einverstanden ist.

§ 4
Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 AT-BPO sind zwei Wiederholungen grundsätzlich unzulässig.

(2) Bei der Wiederholung einer Prüfungsleistung bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 5
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 200 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 12 000 bis 16 000 Wörtern zuzüglich Titelblatt, Gliederung, Verzeichnissen und Anhängen haben. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, gilt dieser Umfang für jedes Gruppenmitglied einzeln.

(4) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.

(6) Die Fragestellungen, denen sich eine Bachelorarbeit widmet, sollen im Zusammenhang stehen mit:

a)

der Praxisphase der bzw. des zu Prüfenden,

b)

der Projektarbeit der bzw. des zu Prüfenden im siebten oder achten Semester des Regelstudienverlaufs,

c)

einem der Vorschläge, die die Lehrenden des Studiengangs zu diesem Zweck bekannt geben

oder

d)

wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Themen, die im fachlichen Zusammenhang mit dem Studiengang stehen.

(7) Die Bachelorarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form auf Datenträger abzugeben.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Noten aller Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums. Die Gewichte sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

Bremerhaven, den 9. Juni 2011
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf.Nr.SemModul /LehrveranstaltungenSWSSLPLGFCP
110001Making Sense of Business1KF, H, P85
111001Understanding Business and Management6RK29
112001Understanding Tourism and Cruises4 F, K, H26
113001Financial Accounting and Controlling3 K25
1140012nd Foreign Language I3 K24
115001Studying Successfully1M 01
210002Developing Product Offerings1 F, H, P85
211002Analysing Tourism Demand4 K, H, R26
212002Managing Prices and Yield3 K, H, R25
213002Managing Cruise Products5 R, H, S27
2140022nd Foreign Language II3 K24
215002Preparing for the Work Placement1H 01
216002Kooperations- und Teamtraining2M 02
310003Managing the Resource Base1 F, H, P85
311003Managing Financial Resources4 K26
312003Managing Human Resources3 K, R, F25
313003Managing Information Systems3RK, H, R25
314003Managing Tourist Destinations3 H, R, K25
3150032nd Foreign Language III3 K24
410004Designing Activity Systems1 F, H, P85
411004Managing Projects and Events3 H, R, P47
412004Tour Operating and Travel Distribution4 K, H, R26
413004Hospitality and Transport Services5 K, H, R27
414004Shipping and Ship Building3 K, H, R25
51000 5+612-Month Work Placement0B 060
51100 5/66-Month Work Placement0B 030
51200 5/6Semester Abroad0B 030
710007Consulting Project I2 P88
711007Managing Strategy and Change4RK, H, R26
712007Innovation and Entrepreneurship in Tourism3 H, R, P25
713007Electives I6  29
713107Elective 12  0,673
713207Elective 22  0,673
713307Elective 32  0,663
714007Preparing for the Bachelor Thesis1H 02
810008Consulting Project II2 P88
811008Electives II6  29
811108Elective 42  0,673
811208Elective 52  0,673
811308Elective 62  0,663
890008Bachelor Thesis and Colloquium1  813
890108Bachelor Thesis0 Thesis712
890208Colloquium1 M11
  Summe 95  100240

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)
Sem:Semester
SWS:Semesterwochenstunden,
SL:Studienleistung (unbenotet),
PL:Prüfungsleistung,
GF:Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung,
CP:Leistungspunkte (Credit-Points)

nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS),
Abkürzungen bei den Arten der Studien- und Prüfungsleistungen:

B:Bericht über das theoretische Studiensemester oder die Praxisphase.
F:Portfolio,
H:Hausarbeit,
K:Klausur,
M:mündliche Prüfung,
P:Projektarbeit,
R:schriftlich ausgearbeitetes Referat,
S:Planspiel.

Anlage 2

Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase

§ 1
Ziel der Praxisphase

Die Praxisphase soll wirtschaftswissenschaftliche und tourismusspezifische Theorie mit beruflicher Praxis verbinden und das Bedürfnis nach weiterer fachlicher Qualifizierung wecken. Die Studierenden sollen sich in der Praxis erproben, Erfahrungen mit komplexen praktischen Problemstellungen sammeln sowie eigenständig über die Realisierbarkeit theoretischer Konzepte urteilen. Daneben soll ihnen der Kontakt mit der späteren Berufswelt dazu dienen, sich beruflichen Rollen anzunähern und eine reale Vorstellung vom Berufsleben zu entwickeln. Dadurch soll den Studierenden nach ihrem Studienabschluss der Übergang in das Berufsleben erleichtert werden.

§ 2
Zeitraum

(1) Die Praxisphase findet in der Regel zu folgenden Zeitpunkten des Regelstudienverlaufs statt:

a)

das praktische Studiensemester während des 5. oder 6. Semesters,

b)

das praktische Studienjahr während des 5. und 6. Semesters.

(2) Die Praxisphase kann geteilt werden, wobei der kürzeste anerkennungsfähige Zeitraum 30 Arbeitstage beträgt.

§ 3
Vor- und Nachbereitung

(1) Die Praxisphase wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Work Placement“ und einen „Homecoming Day“ vorbereitet.

(2) Die Nachbereitung kann u. a. durch die Präsentation und Diskussion der Praxisphase im Rahmen geeigneter Lehrveranstaltungen, insbesondere in „Preparing for the Work Placement“ für nachfolgende Jahrgänge, sowie am „Homecoming Day“ oder auch in der Bachelorarbeit erfolgen.

§ 4
Betreuung

(1) Jede bzw. jeder Studierende sucht sich eine Professorin oder einen Professor als Betreuerin bzw. Betreuer an der Hochschule Bremerhaven und erhält zudem eine Betreuerin oder einen Betreuer im Praktikumsbetrieb zugewiesen. Beide Betreuende bestätigen ihre Funktion durch Unterschrift auf dem Formular „Meldung über die Durchführung der Praxisphase“.

(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin vor, während und nach der Praxisphase und beim Auftreten von Problemen zu informieren.

§ 5
Praktikumsbericht

(1) Der Praktikumsbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende der Praxisphase bei der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.

(2) Der Bericht soll wie folgt gegliedert sein:

a)

Name und Email-Adresse der bzw. des Studierenden, ohne Angabe der Matrikelnummer.

b)

Angaben zum Unternehmen (Name, Anschrift, Website, Betreuerin bzw. Betreuer mit Kontaktdaten)

c)

Zeitraum und Ort der Praxisphase

d)

Zusammenfassende Bewertung der Praxisphase (ca. 300 Wörter)

e)

Profil des Praktikumsbetriebs (z.B. Tätigkeitsschwerpunkte, Produkte, Zielgruppen, Umsatz, Anzahl Beschäftigter etc.)

f)

Wie erlangte die bzw. der Studierende den Praktikumsplatz? (Bewerbungsverfahren, Auswahl, Vorlaufzeit, ggf. Probleme)

g)

Wie bereitete sich die bzw. der Studierende auf die Praxisphase vor? (Informationen des Unternehmens, weitere Informationsquellen, ggf. Gesprächspartner)

h)

Welche Aufgaben wurden der bzw. dem Studierenden übertragen, wie wurden diese bearbeitet bzw. ausgeführt, und welche Ergebnisse konnten im Laufe der Praxisphase erzielt werden?

i)

Wie verliefen die Betreuung und die organisatorische Abwicklung im Betrieb?

j)

Welche Lernerfolge, Erkenntnisse und ggf. unerwartete Einsichten konnten durch die Praxisphase erlangt werden?

k)

Welche Empfehlungen kann die bzw. der Studierende künftigen Interessenten für diesen Praktikumsbetrieb geben?

l)

Erklärung: „Ich bin [ alternativ: nicht] damit einverstanden, dass der vorliegende Praktikumsbericht anderen gegenwärtigen und künftigen Studierenden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird.“

(3) Der Praktikumsbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll für ein praktisches Studiensemester 4 000 Wörter (± 10%) und für ein praktisches Studienjahr 7 000 Wörter (± 10%) umfassen.

(4) Wird die Praxisphase in mehreren Unternehmen absolviert, ist für jede Einrichtung ein gesonderter, entsprechend kürzerer Bericht erforderlich.

(5) Spezielle Regelungen zur Geheimhaltung des Praktikumsberichts können vereinbart werden. Diese Regelungen entbinden jedoch nicht von der Vorlage des Berichts bei der bzw. dem Betreuenden der Hochschule Bremerhaven.

§ 6
Anerkennung der Praxisphase

(1) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält vom Praktikumsunternehmen eine Bescheinigung, in der die Praktikumsdauer, die Anzahl der Fehltage und die Praktikumsaufgaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.

(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.

(3) Eine fehlende Bescheinigung, ein unvollständig oder nachlässig geführter Bericht und Fehlzeiten während des Praktikums können dazu führen, dass die geleistete Praxisphase nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

Anlage 3

Ergänzende Bestimmungen zum integrierten Auslandsstudium

§ 1
Ziel des integrierten Auslandsstudiums

Das integrierte theoretische Studiensemester soll erstens der persönlichen Entwicklung der Studierenden dienen, indem es sie in einem fremden geographischen, sozialen und Bildungsumfeld akademisch fordert. Zweitens stellt es eine einzigartige Gelegenheit für kulturelles Lernen dar. Und drittens erweitert es wesentlich die Bandbreite der von den Studierenden wählbaren fachlichen Studienschwerpunkte.

§ 2
Zeitraum

Das Auslandsstudium findet in der Regel statt während des 5. oder 6. Semesters des Regelstudienverlaufs.

§ 3
Vor- und Nachbereitung

(1) Das Auslandsstudium wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Semester Abroad“ und den „Homecoming Day“ vorbereitet.

(2) Die Nachbereitung kann u.a. durch die Präsentation und Diskussion des Auslandsstudiums im Rahmen einer geeigneten Lehrveranstaltung, insbesondere in „Preparing for the Semester Abroad“ für nachfolgende Jahrgänge, am „Homecoming Day“ oder auch in geeigneten Wahlpflichtveranstaltungen (z.B. „Intercultural Communication“) erfolgen.

§ 4
Betreuung

(1) Jede bzw. jeder Studierende sucht sich eine Professorin oder einen Professor als Betreuerin bzw. Betreuer an der Hochschule Bremerhaven.

(2) Die Betreuenden prüfen unter Beteiligung der Studierenden die für das Auslandsstudium ausgewählten Hochschule(n) und Studienmodule. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere,

a)

dass wesentliche inhaltliche Überschneidungen des Auslandsstudiums mit den Lehrveranstaltungen des Studiengangs an der Hochschule Bremerhaven vermieden werden;

b)

dass ein Äquivalent von 30 Credits realistisch erreichbar ist;

c)

dass die nötigen sprachlichen Voraussetzungen vorhanden sind;

d)

dass die Finanzierung des Auslandssemesters gesichert ist.

(3) Sind die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, schließen Studierende und Betreuende ein „Learning Agreement“, das die Anerkennung der darin festgelegten Module des Auslandsstudiums bestätigt, sofern diese Module bestanden werden.

§ 5
Studienbericht

(1) Der Studienbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende des Auslandsstudiums bei der bzw. dem zuständigen Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.

(2) Der Bericht soll wie folgt gegliedert sein:

a)

Name und Email-Adresse der bzw. des Studierenden, ohne Angabe der Matrikelnummer.

b)

Angaben zur ausländischen Hochschule (Name, Anschrift, Website)

c)

Zeitraum und Ort des Auslandsstudiums

d)

Zusammenfassende Bewertung des Auslandsstudiums (ca. 300 Wörter)

e)

Profil der Hochschule (z.B. Größe, Lage, Fakultäten, genauere Darstellung der Fakultät bzw. Organisationseinheit des Auslandsstudiums)

f)

Wie erlangte die bzw. der Studierende den Studienplatz? (Bewerbungsverfahren, Auswahl, Vorlaufzeit, ggf. Probleme)

g)

Wie bereitete sich die bzw. der Studierende auf das Auslandsstudium vor? (Fremdsprache, Informationssammlung, Finanzierung, Unterkunft, Visa, ggf. Kontakte)

h)

Welche Lehrveranstaltungen hat die bzw. der Studierende besucht? Wie wurden diese (didaktisch, zeitlich, räumlich etc.) durchgeführt und geprüft? Wie war ihre Qualität?

i)

Wie verlief das Auslandsstudium organisatorisch (Informationsfluss, Erwartungen und Planung vs. Realität, Betreuung vor Ort, Probleme)?

j)

Welche fachlichen, kulturellen und sozialen Lernerfolge, Erkenntnisse und ggf. unerwarteten Einsichten konnten durch dieses Auslandsstudium erlangt werden?

k)

Welche Empfehlungen kann die bzw. der Studierende künftigen Interessenten für diese Hochschule geben?

l)

Erklärung: „Ich bin [alternativ: nicht] damit einverstanden, dass der vorliegende Studienbericht anderen gegenwärtigen und künftigen Studierenden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird.“

(3) Der Studienbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll 4 000 Wörter (± 10%) umfassen.

§ 6
Anerkennung des Auslandsstudiums

(1) Die bzw. der Studierende erhält von der ausländischen Hochschule eine Bescheinigung, in der die bestandenen Module und die zugehörigen Credits bzw. Workload-Angaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.

(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.

(3) Eine fehlende Bescheinigung, fehlende Credits und ein unvollständig oder nachlässig geführter Bericht können dazu führen, dass das geleistete Auslandsstudium nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.


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