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aufgeh. durch § 9 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung vom 22. Januar 2019 (Brem.ABl. S. 358)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 1186) |
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 9. Juni 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsübersicht | |
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§ 1 | Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang |
§ 2 | Praxisphase und integriertes Auslandsstudium |
§ 3 | Prüfungs- und Studienleistungen |
§ 4 | Wiederholung von Prüfungen |
§ 5 | Bachelorarbeit und Kolloquium |
§ 6 | Gesamtnote der Bachelorprüfung |
§ 7 | Bachelorgrad |
§ 8 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | |
Anlage 2 | |
Anlage 3 |
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
(2) Zu den Modulen Consulting Project I, Consulting Project II, Managing Strategy and Change und Innovation and Entrepreneurship kann sich nur anmelden, wer das theoretische und das praktische Studiensemester im Ausland oder das praktische Studienjahr im Ausland erfolgreich absolviert hat.
(3) Im Rahmen des Studiums werden 240 Leistungspunkte (ECTS Credit Points) erworben.
(1) Im fünften und sechsten Semester des Regelstudienverlaufs ist wahlweise zu absolvieren:
ein theoretisches Studiensemester an einer ausländischen Hochschule („Semester Abroad“) und ein praktisches Studiensemester („6-Month Work Placement“) mit mindestens 120 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen); die Reihenfolge ist frei wählbar,
ein praktisches Studienjahr („Twelve-Month Work Placement“) mit mindestens 220 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen).
(2) Die Praxisphase findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt. Dem Studienziel besonders förderlich ist eine Praxisphase in einem außereuropäischen Land, das nicht mit dem Land des integrierten Auslandsstudiums identisch ist. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.
(3) Eine mindestens einjährige fachlich relevante Berufstätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung kann auf Antrag als praktisches Studienjahr gemäß Absatz 1 (b) anerkannt werden.
(4) Zum integrierten Auslandsstudium und zur Praxisphase wird zugelassen, wer folgende Module erfolgreich absolviert hat:
Understanding Business and Management
Understanding Tourism and Cruises
Financial Accounting and Controlling
Analysing Tourism Demand
Managing Prices and Yield
Managing Cruise Products
Managing Financial Resources
Managing Human Resources
Managing Information Systems
(5) Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase und zum integrierten Auslandsstudium sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.
(1) In jedem Modul wird eine Modulprüfung abgelegt, die aus Teilprüfungen bestehen kann.
(2) Modulprüfungen werden in der Sprache der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Lehrsprache wird spätestens zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben. Lehrsprachen sind Englisch und Deutsch.
(3) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungs- und Studienleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:
Portfolio,
Planspiel,
Bericht.
Zu a:
Das Portfolio ist eine Sammlung von zwei oder mehr schriftlichen Arbeiten, die in der Regel semesterbegleitend zu unterschiedlichen Frage- oder Aufgabenstellungen angefertigt werden.
Zu b:
Das Planspiel beinhaltet die frist- und formgerechte Dokumentation von Planspielentscheidungen und ihrer Begründungen. Fristen und Form werden von der bzw. dem Prüfenden festgelegt.
Zu c:
Der Bericht ist eine Studienleistung und dient der Nachbereitung der Praxisphase und des theoretischen Auslandsstudiums. Die Anforderungen an Berichte definieren die Anlagen 2 und 3.
(4) Verlauf und Ergebnisse von Projektarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren.
(5) Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der Klausur auch als Gruppenarbeit erbracht werden, sofern die bzw. der betreffende Prüfende damit einverstanden ist.
(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 AT-BPO sind zwei Wiederholungen grundsätzlich unzulässig.
(2) Bei der Wiederholung einer Prüfungsleistung bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 200 Leistungspunkte erreicht hat.
(3) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 12 000 bis 16 000 Wörtern zuzüglich Titelblatt, Gliederung, Verzeichnissen und Anhängen haben. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, gilt dieser Umfang für jedes Gruppenmitglied einzeln.
(4) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.
(5) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.
(6) Die Fragestellungen, denen sich eine Bachelorarbeit widmet, sollen im Zusammenhang stehen mit:
der Praxisphase der bzw. des zu Prüfenden,
der Projektarbeit der bzw. des zu Prüfenden im siebten oder achten Semester des Regelstudienverlaufs,
einem der Vorschläge, die die Lehrenden des Studiengangs zu diesem Zweck bekannt geben
oder
wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Themen, die im fachlichen Zusammenhang mit dem Studiengang stehen.
(7) Die Bachelorarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form auf Datenträger abzugeben.
Studien- und Prüfungsleistungen
Prüf.Nr. | Sem | Modul /Lehrveranstaltungen | SWS | SL | PL | GF | CP |
---|---|---|---|---|---|---|---|
11000 | 1 | Making Sense of Business | 1 | K | F, H, P | 8 | 5 |
11100 | 1 | Understanding Business and Management | 6 | R | K | 2 | 9 |
11200 | 1 | Understanding Tourism and Cruises | 4 | F, K, H | 2 | 6 | |
11300 | 1 | Financial Accounting and Controlling | 3 | K | 2 | 5 | |
11400 | 1 | 2nd Foreign Language I | 3 | K | 2 | 4 | |
11500 | 1 | Studying Successfully | 1 | M | 0 | 1 | |
21000 | 2 | Developing Product Offerings | 1 | F, H, P | 8 | 5 | |
21100 | 2 | Analysing Tourism Demand | 4 | K, H, R | 2 | 6 | |
21200 | 2 | Managing Prices and Yield | 3 | K, H, R | 2 | 5 | |
21300 | 2 | Managing Cruise Products | 5 | R, H, S | 2 | 7 | |
21400 | 2 | 2nd Foreign Language II | 3 | K | 2 | 4 | |
21500 | 2 | Preparing for the Work Placement | 1 | H | 0 | 1 | |
21600 | 2 | Kooperations- und Teamtraining | 2 | M | 0 | 2 | |
31000 | 3 | Managing the Resource Base | 1 | F, H, P | 8 | 5 | |
31100 | 3 | Managing Financial Resources | 4 | K | 2 | 6 | |
31200 | 3 | Managing Human Resources | 3 | K, R, F | 2 | 5 | |
31300 | 3 | Managing Information Systems | 3 | R | K, H, R | 2 | 5 |
31400 | 3 | Managing Tourist Destinations | 3 | H, R, K | 2 | 5 | |
31500 | 3 | 2nd Foreign Language III | 3 | K | 2 | 4 | |
41000 | 4 | Designing Activity Systems | 1 | F, H, P | 8 | 5 | |
41100 | 4 | Managing Projects and Events | 3 | H, R, P | 4 | 7 | |
41200 | 4 | Tour Operating and Travel Distribution | 4 | K, H, R | 2 | 6 | |
41300 | 4 | Hospitality and Transport Services | 5 | K, H, R | 2 | 7 | |
41400 | 4 | Shipping and Ship Building | 3 | K, H, R | 2 | 5 | |
51000 | 5+6 | 12-Month Work Placement | 0 | B | 0 | 60 | |
51100 | 5/6 | 6-Month Work Placement | 0 | B | 0 | 30 | |
51200 | 5/6 | Semester Abroad | 0 | B | 0 | 30 | |
71000 | 7 | Consulting Project I | 2 | P | 8 | 8 | |
71100 | 7 | Managing Strategy and Change | 4 | R | K, H, R | 2 | 6 |
71200 | 7 | Innovation and Entrepreneurship in Tourism | 3 | H, R, P | 2 | 5 | |
71300 | 7 | Electives I | 6 | 2 | 9 | ||
71310 | 7 | Elective 1 | 2 | 0,67 | 3 | ||
71320 | 7 | Elective 2 | 2 | 0,67 | 3 | ||
71330 | 7 | Elective 3 | 2 | 0,66 | 3 | ||
71400 | 7 | Preparing for the Bachelor Thesis | 1 | H | 0 | 2 | |
81000 | 8 | Consulting Project II | 2 | P | 8 | 8 | |
81100 | 8 | Electives II | 6 | 2 | 9 | ||
81110 | 8 | Elective 4 | 2 | 0,67 | 3 | ||
81120 | 8 | Elective 5 | 2 | 0,67 | 3 | ||
81130 | 8 | Elective 6 | 2 | 0,66 | 3 | ||
89000 | 8 | Bachelor Thesis and Colloquium | 1 | 8 | 13 | ||
89010 | 8 | Bachelor Thesis | 0 | Thesis | 7 | 12 | |
89020 | 8 | Colloquium | 1 | M | 1 | 1 | |
Summe | 95 | 100 | 240 |
Erläuterungen und Abkürzungen:
Prüf. Nr.: | Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung) |
Sem: | Semester |
SWS: | Semesterwochenstunden, |
SL: | Studienleistung (unbenotet), |
PL: | Prüfungsleistung, |
GF: | Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung, |
CP: | Leistungspunkte (Credit-Points) |
nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS),
Abkürzungen bei den Arten der Studien- und Prüfungsleistungen:
B: | Bericht über das theoretische Studiensemester oder die Praxisphase. |
F: | Portfolio, |
H: | Hausarbeit, |
K: | Klausur, |
M: | mündliche Prüfung, |
P: | Projektarbeit, |
R: | schriftlich ausgearbeitetes Referat, |
S: | Planspiel. |
Die Praxisphase soll wirtschaftswissenschaftliche und tourismusspezifische Theorie mit beruflicher Praxis verbinden und das Bedürfnis nach weiterer fachlicher Qualifizierung wecken. Die Studierenden sollen sich in der Praxis erproben, Erfahrungen mit komplexen praktischen Problemstellungen sammeln sowie eigenständig über die Realisierbarkeit theoretischer Konzepte urteilen. Daneben soll ihnen der Kontakt mit der späteren Berufswelt dazu dienen, sich beruflichen Rollen anzunähern und eine reale Vorstellung vom Berufsleben zu entwickeln. Dadurch soll den Studierenden nach ihrem Studienabschluss der Übergang in das Berufsleben erleichtert werden.
(1) Die Praxisphase findet in der Regel zu folgenden Zeitpunkten des Regelstudienverlaufs statt:
das praktische Studiensemester während des 5. oder 6. Semesters,
das praktische Studienjahr während des 5. und 6. Semesters.
(2) Die Praxisphase kann geteilt werden, wobei der kürzeste anerkennungsfähige Zeitraum 30 Arbeitstage beträgt.
(1) Die Praxisphase wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Work Placement“ und einen „Homecoming Day“ vorbereitet.
(2) Die Nachbereitung kann u. a. durch die Präsentation und Diskussion der Praxisphase im Rahmen geeigneter Lehrveranstaltungen, insbesondere in „Preparing for the Work Placement“ für nachfolgende Jahrgänge, sowie am „Homecoming Day“ oder auch in der Bachelorarbeit erfolgen.
(1) Jede bzw. jeder Studierende sucht sich eine Professorin oder einen Professor als Betreuerin bzw. Betreuer an der Hochschule Bremerhaven und erhält zudem eine Betreuerin oder einen Betreuer im Praktikumsbetrieb zugewiesen. Beide Betreuende bestätigen ihre Funktion durch Unterschrift auf dem Formular „Meldung über die Durchführung der Praxisphase“.
(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin vor, während und nach der Praxisphase und beim Auftreten von Problemen zu informieren.
(1) Der Praktikumsbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende der Praxisphase bei der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.
(2) Der Bericht soll wie folgt gegliedert sein:
Name und Email-Adresse der bzw. des Studierenden, ohne Angabe der Matrikelnummer.
Angaben zum Unternehmen (Name, Anschrift, Website, Betreuerin bzw. Betreuer mit Kontaktdaten)
Zeitraum und Ort der Praxisphase
Zusammenfassende Bewertung der Praxisphase (ca. 300 Wörter)
Profil des Praktikumsbetriebs (z.B. Tätigkeitsschwerpunkte, Produkte, Zielgruppen, Umsatz, Anzahl Beschäftigter etc.)
Wie erlangte die bzw. der Studierende den Praktikumsplatz? (Bewerbungsverfahren, Auswahl, Vorlaufzeit, ggf. Probleme)
Wie bereitete sich die bzw. der Studierende auf die Praxisphase vor? (Informationen des Unternehmens, weitere Informationsquellen, ggf. Gesprächspartner)
Welche Aufgaben wurden der bzw. dem Studierenden übertragen, wie wurden diese bearbeitet bzw. ausgeführt, und welche Ergebnisse konnten im Laufe der Praxisphase erzielt werden?
Wie verliefen die Betreuung und die organisatorische Abwicklung im Betrieb?
Welche Lernerfolge, Erkenntnisse und ggf. unerwartete Einsichten konnten durch die Praxisphase erlangt werden?
Welche Empfehlungen kann die bzw. der Studierende künftigen Interessenten für diesen Praktikumsbetrieb geben?
Erklärung: „Ich bin [ alternativ: nicht] damit einverstanden, dass der vorliegende Praktikumsbericht anderen gegenwärtigen und künftigen Studierenden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird.“
(3) Der Praktikumsbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll für ein praktisches Studiensemester 4 000 Wörter (± 10%) und für ein praktisches Studienjahr 7 000 Wörter (± 10%) umfassen.
(4) Wird die Praxisphase in mehreren Unternehmen absolviert, ist für jede Einrichtung ein gesonderter, entsprechend kürzerer Bericht erforderlich.
(5) Spezielle Regelungen zur Geheimhaltung des Praktikumsberichts können vereinbart werden. Diese Regelungen entbinden jedoch nicht von der Vorlage des Berichts bei der bzw. dem Betreuenden der Hochschule Bremerhaven.
(1) Die Praktikantin oder der Praktikant erhält vom Praktikumsunternehmen eine Bescheinigung, in der die Praktikumsdauer, die Anzahl der Fehltage und die Praktikumsaufgaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.
(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.
(3) Eine fehlende Bescheinigung, ein unvollständig oder nachlässig geführter Bericht und Fehlzeiten während des Praktikums können dazu führen, dass die geleistete Praxisphase nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Das integrierte theoretische Studiensemester soll erstens der persönlichen Entwicklung der Studierenden dienen, indem es sie in einem fremden geographischen, sozialen und Bildungsumfeld akademisch fordert. Zweitens stellt es eine einzigartige Gelegenheit für kulturelles Lernen dar. Und drittens erweitert es wesentlich die Bandbreite der von den Studierenden wählbaren fachlichen Studienschwerpunkte.
(1) Das Auslandsstudium wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Semester Abroad“ und den „Homecoming Day“ vorbereitet.
(2) Die Nachbereitung kann u.a. durch die Präsentation und Diskussion des Auslandsstudiums im Rahmen einer geeigneten Lehrveranstaltung, insbesondere in „Preparing for the Semester Abroad“ für nachfolgende Jahrgänge, am „Homecoming Day“ oder auch in geeigneten Wahlpflichtveranstaltungen (z.B. „Intercultural Communication“) erfolgen.
(1) Jede bzw. jeder Studierende sucht sich eine Professorin oder einen Professor als Betreuerin bzw. Betreuer an der Hochschule Bremerhaven.
(2) Die Betreuenden prüfen unter Beteiligung der Studierenden die für das Auslandsstudium ausgewählten Hochschule(n) und Studienmodule. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere,
dass wesentliche inhaltliche Überschneidungen des Auslandsstudiums mit den Lehrveranstaltungen des Studiengangs an der Hochschule Bremerhaven vermieden werden;
dass ein Äquivalent von 30 Credits realistisch erreichbar ist;
dass die nötigen sprachlichen Voraussetzungen vorhanden sind;
dass die Finanzierung des Auslandssemesters gesichert ist.
(3) Sind die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, schließen Studierende und Betreuende ein „Learning Agreement“, das die Anerkennung der darin festgelegten Module des Auslandsstudiums bestätigt, sofern diese Module bestanden werden.
(1) Der Studienbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende des Auslandsstudiums bei der bzw. dem zuständigen Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.
(2) Der Bericht soll wie folgt gegliedert sein:
Name und Email-Adresse der bzw. des Studierenden, ohne Angabe der Matrikelnummer.
Angaben zur ausländischen Hochschule (Name, Anschrift, Website)
Zeitraum und Ort des Auslandsstudiums
Zusammenfassende Bewertung des Auslandsstudiums (ca. 300 Wörter)
Profil der Hochschule (z.B. Größe, Lage, Fakultäten, genauere Darstellung der Fakultät bzw. Organisationseinheit des Auslandsstudiums)
Wie erlangte die bzw. der Studierende den Studienplatz? (Bewerbungsverfahren, Auswahl, Vorlaufzeit, ggf. Probleme)
Wie bereitete sich die bzw. der Studierende auf das Auslandsstudium vor? (Fremdsprache, Informationssammlung, Finanzierung, Unterkunft, Visa, ggf. Kontakte)
Welche Lehrveranstaltungen hat die bzw. der Studierende besucht? Wie wurden diese (didaktisch, zeitlich, räumlich etc.) durchgeführt und geprüft? Wie war ihre Qualität?
Wie verlief das Auslandsstudium organisatorisch (Informationsfluss, Erwartungen und Planung vs. Realität, Betreuung vor Ort, Probleme)?
Welche fachlichen, kulturellen und sozialen Lernerfolge, Erkenntnisse und ggf. unerwarteten Einsichten konnten durch dieses Auslandsstudium erlangt werden?
Welche Empfehlungen kann die bzw. der Studierende künftigen Interessenten für diese Hochschule geben?
Erklärung: „Ich bin [alternativ: nicht] damit einverstanden, dass der vorliegende Studienbericht anderen gegenwärtigen und künftigen Studierenden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird.“
(3) Der Studienbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll 4 000 Wörter (± 10%) umfassen.
(1) Die bzw. der Studierende erhält von der ausländischen Hochschule eine Bescheinigung, in der die bestandenen Module und die zugehörigen Credits bzw. Workload-Angaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.
(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.
(3) Eine fehlende Bescheinigung, fehlende Credits und ein unvollständig oder nachlässig geführter Bericht können dazu führen, dass das geleistete Auslandsstudium nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.