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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Politik und Nachhaltigkeit (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:27.08.2012 Inkrafttreten01.03.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:durch Verordnung vom 30.10.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 176)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 509

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juris-Abkürzung: EWPolMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EWPolMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den
konsekutiven Studiengang Politik und Nachhaltigkeit (Fachspezifischer Teil)
Vom 18. Juli 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2023

aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Ordnung vom 29. November 2022 (Brem.ABl. S. 1050)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch Verordnung vom 30.10.2013 (Brem.ABl. 2014 S. 176)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 1. August 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Master in European and World Politics in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das zugehörige Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte (ECTS).

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Alle Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Klausur, können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden oder die Lehrende zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Studienleistungen sind:

1.

Bericht/Fallanalyse: Beschreibung und Analyse aktueller Frage- und Problemstellungen aus der Praxis unter Nutzung verschiedener Methoden sowie der theoretischen Grundlagen des Politikmanagements und/oder nachhaltiger Entwicklung in schriftlicher Form.

2.

Kurzpräsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.

3.

Thesenpapier: Knappe schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.


§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterthesis kann nur zugelassen werden, wer mindestens 48 Leistungspunkte erworben hat.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie gespeichert auf einem gängigen elektronischen Datenträger abzuliefern.

(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 14 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 65% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 30% aus der Note der Masterthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule Bremen den Grad „Master of Arts (M.A.)“.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Master in European and World Politics (Fachspezifischer Teil) vom 24. März 2009 (Brem.ABl. 2011 S. 479) außer Kraft; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen haben, setzen das Studium nach den bisherigen Bestimmungen fort. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2015. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 1. August 2012
Die Rektorin der
Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

ModulSWS1Credits2Prüfungsleistung3Studienleistung4
Modul 1.1 Nachhaltigkeit und Multi-Level-Governance46KL, HA, RSL
1.1.1. Globalisierung und Staatlichkeit       
1.1.2. Nachhaltige Entwicklung und globaler Wandel       
Modul 1.2 Alte und neue politische Ökonomie46KL, HA, RSL
1.2.1 Ansätze politischer Ökonomie: Institutionalisierung und kollektives Handeln        
1.2.2 Internationale politische Ökonomie       
Modul 1.3 Grundlagen internationaler Sozialpolitik46KL, HA, RSL
1.3.1 Theorien supra- und internationaler Sozialpolitik       
1.3.2 Demokratie, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit in internationaler Perspektive        
Modul 1.4 Grundlagen internationaler Umweltpolitik46KL, HA, RSL
1.4.1 Ansätze internationaler Umweltpolitik       
1.4.2 Akteure und Institutionen       
Modul 1.5 Methodik46KL, HA, R SL
1.5.1 Forschungsmethoden: Erweiterte statistische Analysen       
1.5.2 Forschungsdesign       
Modul 2.1 Global Governance: Theory and Practice46KL, HA, RSL
2.1.1 Research Seminar: Towards a Global Governance       
2.1.2 Practical Methods Seminar: Consultancy in International Government Organizations (IGOs) and International Non-Governmental Organizations (INGOs)        
Modul 2.2 Economic Policy Making46KL, HA, RSL
2.2.1 Macroeconomic Policy Making       
2.2.2 Economic Policy Making in the EU       
Modul 2.3 International and Comparative Social Policy46KL, HA, RSL
2.3.1 National and International Actors in Social Policy       
2.3.2 Social, Labour Market, and Education Policies       
Modul 2.4 Policies in Climate Change46KL, HA, RSL
2.4.1 Governance Institutions in Climate Change       
2.4.2 Climate Change Policies in Comparative Perspective       
Modul 2.5 Soft Skills46KL, HA, R SL
2.5.1 Rhetorics       
2.5.2 Political Communication in International Perspective       

1 Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
2 Leistungspunkte nach ECTS.
3 Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur, R - Referat, HA - Hausarbeit; die Prüfung wird in einer der genannten Formen durchgeführt.
4 SL - Studienleistung.

ModulSWS1Credits2Prüfungsleistung3Studienleistung4
Modul 3.1. Gestaltung globaler Sozialpolitiken46KL, HA, RSL
3.1.1 Forschungsseminar: Internationale Standardsetzung       
3.1.2 Seminar praktische Methoden: Funktionen und Methoden der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)        
Modul 3.2 Gestaltung vom Umweltpolitik      
3.2.1 Forschungsseminar: Umweltpolitik       
3.2.2 Seminar praktische Methoden: Arbeiten in Supra- und Internationalen Organisationen 4 6 KL, HA, R SL
Modul 3.3 Masterthesis418   
3.3.1 Masterthesis und Kolloquium       
Summe5290   

1 Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
2 Leistungspunkte nach ECTS.
3 Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur, R - Referat, HA - Hausarbeit; die Prüfung wird in einer der genannten Formen durchgeführt.
4 SL - Studienleistung.


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