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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.02.2013 Inkrafttreten01.10.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 16.10.2013 (Brem.ABl. S. 1249)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 93
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ (Vollfach) der Universität Bremen vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. 2013, S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1249)"

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juris-Abkürzung: ElekTITMtFzTBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ElekTITMtFzTBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:18.12.2012
Gültig ab:01.10.2012
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 93
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik
oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ (Vollfach) der Universität Bremen
Vom 18. Dezember 2012
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16.10.2013 (Brem.ABl. S. 1249)

Der gemäß § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) gebildete gemeinsam beschließende Ausschuss „Gewerblich-Technische Wissenschaften“ der Fachbereiche 1, 4 und 12 hat am 18. Dezember 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 BremHG i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt:

-

Praktische Übungen im Labor


Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:

a)

Thesenpapier mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung

b)

Berufswissenschaftliche Fallstudien/Analysen mit Dokumentation

c)

Protokolle der Lehrveranstaltungen oder von Exkursionen

d)

Experimentalarbeiten in Labor oder Werkstätten mit Forschungsprotokoll und Berichtlegung

e)

Übungsaufgaben

f)

Forschungsbericht

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Prüfungen in Importveranstaltungen unterliegen in der Bearbeitungsfrist, Form und Umfang den Regelungen der jeweils gültigen Prüfungsordnungen des Studiengangs, aus dem die Lehrveranstaltungen importiert werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag einer/eines Modulverantwortlichen weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(6) Module werden in der Regel mittels Modulprüfungen abgeprüft. Portfolioprüfungen sind möglich.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Leistungen einer erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Fort- und Weiterbildung zur Technikerin/zum Techniker, zur Meisterin/zum Meister, zur Berufspädagogin/zum Berufspädagogen (IHK), zur technischen Betriebswirtin/zum technischen Betriebswirt können im Rahmen eines individuellen Anrechnungsverfahrens im Rahmen eines Äquivalenzvergleichs angerechnet werden. Diese Leistungen werden von Amts wegen gemäß § 56 BremHG anerkannt und angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen sowie in den erlangten Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im entsprechenden Studium an der Universität Bremen bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

(3) Sonstige außerhalb der Hochschule erworbene und nachgewiesene Qualifikationen und Kompetenzen3 können im Rahmen eines Äquivalenzvergleichs gemäß Absatz 2 auf Teile des Curriculums angerechnet werden.

(4) Einschlägige Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

Fußnoten

3

Der Nachweis kann durch verschiedene Prüfungsformen entsprechend § 3 Absatz 1 (z. B. Portfolio usw. erfolgen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

(1) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(2) Die Bachelorarbeit muss in einer der beruflichen Fachrichtungen erstellt werden.

(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 erstmals im Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik oder Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

Genehmigt, Bremen, den 8. Januar 2013
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan Vollfach
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Anlage 3:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufspläne Vollfach Bachelorstudiengang Berufliche Bildung mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik-Informationstechnik und Metalltechnik-Fahrzeugtechnik

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studiengang Berufliche Bildung in der Fachrichtung Elektrotechnik-Informationstechnik
A) Studienverlaufsplan Studienrichtung „Elektrotechnik-Informationstechnik“

3. Jahr EIT-7: Bachelor-Abschlussmodul12 CP/P/KPEIT-6:
Fachwissenschaftlicher
Wahlpflichtbereich (18 CP)
30
 BBP-1.5:
Projektmanagement: Gestaltung von Bildungsprojekten6 CP/P/MP
EIT -2.5:
Berufswissenschaftliche Studien /Projektseminar 26 CP/WP/MP
EIT-3.5:
Erneuerbare Energien6 CP/P/MP
EIT-5.2:
Anwendungen der Informationstechnik12 CP/WP/MP°
EIT-5.3:
Anwendungen der Elektro- oder Informationstechnik6 CP/WP/MP°
30
2. Jahr BBP-1.4:
Handlungsfelder des Bildungsmanagements6 CP/P/MP
EIT-2.4:
Berufsbildungspraktische Studien /Projektseminar 16 CP/WP/MP
EIT-3.4:
Produktionssysteme6 CP/P/MP
EIT-5.1:
Anwendungen der Elektrotechnik12 CP/WP/MP°
30
 BBP-1.3:
Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen6 CP/P/MP
EIT-2.3:
Berufswissenschaftliche Methoden 26 CP/P/MP
EIT-3.3:
Bürosysteme6 CP/P/MP
EIT-4.3:
Grundlagen der Informationstechnik12 CP/WP/MP*
30
1. Jahr BBP-1.2:
Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses6 CP/P/MP
EIT-2.2:
Berufswissenschaftlichen Methoden 16 CP/P/MP
EIT-3.2:
Gebäudesysteme6 CP/P/MP
EIT-4.2:
Grundlagen der Elektrotechnik12 CP/WP/MP*
30
 BBP-1.1:
Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung
6 CP/P/MP
EIT-2.1:
Berufe und Ordnungsmittel
6 CP/P/MP
EIT-3.1:
Elektrische Installationen
6 CP/P/MP
EIT-4.1:
Grundlagen der Mathematik
6 CP/WP/MP*
30
  BBP-1::
Berufs- und Betriebspädagogik(30 CP)
EIT-2: Berufswissenschaften der beruflichen Fachrichtung
(30 CP)
EIT-3:
Fachliche Schwerpunkte der beruflichen Fachrichtung(30 CP)
EIT-4: Fachwissenschaftliche Grundlagen
(30 CP)
180

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen, °= Mindestens eines dieser Module fließt benotet in die Gesamtnote ein, der Rest bleibt unbenotet; MP: Modulprüfung

In den Bereichen EIT-4 und EIT-5 schließen die Wahlpflichtmodule mit einer unbenoteten Studienleistung ab. Diese unbenoteten Studienleistungen generieren sich als Portfolioprüfung aus z. T. benoteten Elementen.
Der Bereich „General Studies“ umfasst den Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich (EIT-6) im Umfang von 18 CP. Hier ist auch der obligatorische Bachelor-Workshop im Umfang von 3 CP enthalten.
Studierende, denen aufgrund der Anrechnung von Qualifikationen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 einzelne Module anerkannt wurden, können nach individuell abweichenden Studienverlaufsplänen studieren. Beispiele werden in der Modulbeschreibung aufgeführt.
Studiengang Berufliche Bildung in der Fachrichtung Metalltechnik-Fahrzeugtechnik
A) Studienverlaufsplan Studienrichtung „Metalltechnik-Fahrzeugtechnik“

3. Jahr MFT-7: Bachelor-Abschlussmodul
12 CP/WP/KP
MFT-6: Fachwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich (18 CP)30
 BBP-1.5:
Projektmanagement: Gestaltung von Bildungsprojekten6 CP/P/MP
MFT-2.5:
Berufswissenschaftliche Studien /Projektseminar 26 CP/WP/MP
MFT-3.5-FT:
Das Auto und seine KomponentenoderMFT-3.5-MT:
CNC-Technik6 CP/WP/MP
MFT-5.3:
Produktionstechnik und Prozessanlagen6 CP/WP/MP°
MFT-5.4:
Verfahrens- und Automationstechnik6 CP/WP/MP°
30
2. Jahr BBP-1.4:
Handlungsfelder des Bildungsmanagements6 CP/P/MP
MFT-2.4:
Berufsbildungspraktische Studien /Projektseminar 16 CP/WP/MP
MFT-3.4-FT:
Auto, Diagnose, Schadensbehebung
6 CP/WP/MPoderMFT-3.4-MT:
Mechatronische Anlagen6 CP/WP/MP
MFT-4.3:
Fach- und naturwissenschaftliche Querschnitts -inhalte12 CP/WP/MP*
MFT-5.2:
Konstruktion und Fertigungstechnik12 CP/WP/MP°
30
 BBP-1.3:
Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen6 CP/P/MP
MFT-2.3:
Berufswissenschaftliche Methoden 26 CP/P/MP
MFT-3.3:
Diagnose- und Reparaturverfahren6 CP/P/MP
   30
1. Jahr BBP-1.2:
Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses6 CP/P/MP
MFT-2.2:
Berufswissenschaftlichen Methoden 16 CP/P/MP
MFT-3.2:
Haus- und Gebäudeanlagen, Nachhaltigkeit6 CP/P/MP
MFT-4.2: Elektro- und Informations- und Steuerungstechnik12 CP/WP/MP°30
 BBP-1.1:
Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung6 CP/P/MP
MFT-2.1:
Berufe und Ordnungsmittel6 CP/P/MP
MFT-3.1:
Mensch, Maschine, Organisation6 CP/P/MP
MFT-4.1:
Mathematische Grundlagen6 CP/WP/MP*
MFT-5.1:
Technische Mechanik6 CP/WP/MP*
30
  BBP-1:
Berufs- und Betriebspädagogik(30 CP)
MFT-2:
Berufswissenschaften der beruflichen Fachrichtung
(30 CP)
MFT-3:
Fachliche Schwerpunkte der beruflichen Fachrichtung(30 CP)
MFT-4: Fachwissenschaftliche Grundlagen
(30 CP)
180

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen, °= Mindestens eines dieser Module fließt benotet in die Gesamtnote ein, der Rest bleibt unbenotet; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung

In den Bereichen MFT-4 und MFT-5 schließen die Wahlpflichtmodule mit einer unbenoteten Studienleistung ab. Diese unbenoteten Studienleistungen generieren sich als Portfolioprüfung aus z. T. benoteten Elementen.
Der Bereich „General Studies“ umfasst den Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich (MFT-6) im Umfang von 18 CP. Hier ist auch der obligatorische Bachelor-Workshop im Umfang von 3 CP enthalten.
Studierende, denen aufgrund der Anrechnung von Qualifikationen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 einzelne Module anerkannt wurden, können nach individuell abweichenden Studienverlaufsplänen studieren. Beispiele werden in der Modulbeschreibung aufgeführt.

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Studienrichtung Elektrotechnik-Informationstechnik
Im fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich können alle Veranstaltungen aus dem Veranstaltungsverzeichnis des Fachbereichs 1 und 3 gewählt werden.
Studienrichtung Metalltechnik-Fahrzeugtechnik
Im fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich können alle Veranstaltungen aus dem Veranstaltungsverzeichnis des Fachbereichs 4 gewählt werden.

Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und - kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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