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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Germanistik/Deutsch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.06.2011 Inkrafttreten01.04.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1, 3, 4, 5 sowie Übersicht Anlagen und Anlage 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 03.06.2018 (Brem.ABl. S. 740)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 588

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juris-Abkürzung: Germ/DeuZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Germ/DeuZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Germanistik/Deutsch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 26. Januar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, 5 sowie Übersicht Anlagen und Anlage 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 03.06.2018 (Brem.ABl. S. 740)

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. Januar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach Germanistik/Deutsch geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach Germanistik/Deutsch wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach Germanistik als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach Germanistik/Deutsch als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach Germanistik/Deutsch als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach Germanistik/Deutsch mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach Germanistik/Deutsch als Profil- oder Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Alle Module werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von mindestens 9 CP. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit-P (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird in den General Studies angerechnet. Im Modul Bachelorarbeit-L in der Lehramtsoption ist nur die Bachelorarbeit obligatorisch (12 CP). Das Begleitseminar ist Wahlpflicht (s. § 6 Absatz 6)

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist,

a)

wenn das Studienfach Germanistik/Deutsch als Profilfach studiert wird, der Nachweis von mindestens 75 CP (von 120 CP im Profilfach),

b)

wenn das Studienfach Germanistik/Deutsch mit Lehramtsoption studiert wird, der Nachweis von mindestens 45 CP (von 72 CP im Fach mit Lehramtsoption).

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit in der Lehramtsoption wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach BPO Bereich Erziehungswissenschaft) anerkannt werden.

(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach Germanistik/Deutsch geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach Germanistik/Deutsch geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

(8) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP-gewichteten Fachnoten. Die Fachnote Germanistik/Deutsch wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang Germanistik/Deutsch (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 1. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen,
a)wenn Germanistik/Deutsch Profilfach (120 CP) ist,
b)wenn Germanistik/Deutsch Komplementärfach (60 CP) ist,
c)wenn Germanistik/Deutsch mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik) studiert wird
Anlage 2:Liste der General Studies-Module
Anlage 3:Prüfungsformen
Anlage 4:Zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als e-Klausur
Anlage 5:Zulassungsvoraussetzungen

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach120 CP
3. Jahr6.
Sem.
Modul Bachelorarbeit 12 CP Bachelorarbeit + 3 CP GS /P /KP Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 bis 36 CP aus den folgenden:
Wintersemester (3 od. 5):
A11 - 6 CP /KP
A12 - 6 CP /KP
B12 - 6 CP /KP
D1 - 6 CP /KP
Sommersemester (4 od. 6):
A13 - 6 CP /KP
B11 - 6 CP /KP
D2 - 6 CP /KP
Winter- bzw. Sommersemester (3, 4, 5 od. 6):
A14 - 6 CP /KP
C - 6 CP /KP
General Studies im Umfang von 21 bis 33 CP (s. Anl. 2) P /GS:
15 CPGS:
6 bis 12 CPWP:
18 bis 24 CP
45 CP
5.
Sem.
 
2. Jahr 4.
Sem.
A4
9 CP /P /KP
P: 21 CPGS:
6 bis 12 CPWP:
6 bis 12 CP
39 CP
3.
Sem.
B3
6 CP /P /KP
A3
6 CP /P /KP
1. Jahr2.
Sem.
B2
6 CP /P /TP
 P: 27 CPGS: 9 CPWP: 0 CP36 CP
A2
9 CP /P /KP
1.
Sem.
B1
6 CP /P /TP
A1
6 CP /P /TP

P: Pflichtmodul(e) WP: Wahlpflichtmodul(e) GS: General Studies

Alle aufgeführten Fach-Module schließen mit einer benoteten Modulprüfung ab.
Tabelle a: Ergänzende Angaben für alle Module

Kennung ModulbezeichnungCPMP/
TP/KP
Aufteilung CP bei TPPL/SL
(Anzahl)
A1Grundlagen Literaturwissenschaft I6TPEinführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
B1Grundlagen Sprachwissenschaft6TPEinführungskurs Sprachwissenschaft 3 CPPL: 1
Einführungskurs ältere Sprachstufen 3 CPPL: 1
A2Grundlagen Literaturwissenschaft II 9KPSeminar zur älteren Literatur Seminar zur neueren LiteraturPL: 1
SL: 2
B2Grammatische Theorie
und Analyse
6TPEinführungskurs Phonologie/
Morphologie 3 CP
PL: 1
Einführungskurs Syntax 3 CP PL: 1
A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie 6KP PL: 1
SL: 2
B3Sprache in Denken und Handeln 6KP PL: 1
SL: 2
A4Literaturgeschichte 9KPSeminar zur älteren Literatur Seminar zur neueren LiteraturPL: 1
SL: 2
A11Literatur und Interkulturalität 6KP PL: 1
SL: 2
A12Literatur und Medien 6KP PL: 1
SL: 2
A13Literaturwissenschaft: Projekt 6KP PL: 1
SL: 2
A14Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit 6KP PL: 1
SL: 2
B11Historische Sprachwissenschaft 6KP PL: 1
SL: 2
B12Sprache und Gesellschaft 6KP PL: 1
SL: 2
CNiederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur 6KP PL: 1
SL: 2
D1Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1
D2Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1
Modul Bachelorarbeit-P15KP PL: 1
SL: 1

MP: eine Modulprüfung TP: Teilprüfungen KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen) PL: Prüfungsleistung SL: Studienleistung

Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach60 CP
3.
Jahr
6.
Sem.
 Wahlpflichtmodule im Umfang
von
12 CP aus den folgenden:
Wintersemester (5):
A11 - 6 CP /KP
A12 - 6 CP /KP
B12 - 6 CP /KP
D1 - 6 CP /KP
Sommersemester (6):
A13 - 6 CP /KP
B11 - 6 CP /KP
D2 - 6 CP /KP
Winter- und Sommersemester (5 oder 6):
A14 - 6 CP /KP
C - 6 CP /KP
12 CP
5.
Sem.
2.
Jahr
4.
Sem.
A4
9 CP /P /KP
 21 CP
3.
Sem.
B3
6 CP /P /KP
A3
6 CP /P /KP
1.
Jahr
2.
Sem.
B2
6 CP /P /TP
 27 CP
A2
9 CP /P /KP
1.
Sem.
B1
6 CP /P /TP
A1
6 CP /P /TP

P: Pflichtmodul(e)

Alle aufgeführten Module schließen mit einer benoteten Modulprüfung ab.
Tabelle b: Ergänzende Angaben für alle Module

Ken-
nung
ModulbezeichnungCPMP/
TP/KP
Aufteilung CP bei TPPL/SL (Anzahl)
A1Grundlagen Literaturwissenschaft I 6TPEinführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
B1Grundlagen Sprachwissenschaft6TPEinführungskurs Sprachwissenschaft 3 CPPL: 1
Einführungskurs ältere Sprachstufen 3 CPPL: 1
A2Grundlagen Literaturwissenschaft II 9KPSeminar zur älteren LiteraturSeminar zur neueren Literatur PL: 1
SL: 2
B2Grammatische Theorie
und Analyse
6TPEinführungskurs Phonologie/
Morphologie 3 CP
PL: 1
Einführungskurs Syntax 3 CP PL: 1
A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie 6KP PL: 1
SL: 2
B3Sprache in Denken und Handeln 6KP PL: 1
SL: 2
A4Literaturgeschichte9KPSeminar zur älteren Literatur Seminar zur neueren LiteraturPL: 1
SL: 2
A11Literatur und Interkulturalität 6KP PL: 1
SL: 2
A12Literatur und Medien6KP PL: 1
SL: 2
A13Literaturwissenschaft: Projekt 6KP PL: 1
SL: 2
A14Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit 6KP PL: 1
SL: 2
B11Historische Sprachwissenschaft 6KP PL: 1
SL: 2
B12Sprache und Gesellschaft6KP PL: 1
SL: 2
CNiederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur 6KP PL: 1
SL: 2
D1Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1
D2Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1

MP: eine Modulprüfung TP: Teilprüfungen KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen) PL: Prüfungsleistung SL: Studienleistung

Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
1 c) Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik + ggf. Abschlussmodul)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.

Lehramtsoption72 (+ 12)
CP
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder ihn ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP
3.
Jahr
6.
Sem.
ggf. Modul Bachelorarbeit 12 CP Bach.arbeit/P /MPWahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP aus den folgenden:
Wintersemester (5):
A11 - 6 CP /KP
A12 - 6 CP /KP
B12 - 6 CP /KP
D1 - 6 CP /KP
Sommersemester (6):
A13 - 6 CP /KP
B11 - 6 CP /KP
D2 - 6 CP /KP
Winter- und Sommersemester (5/6):
A14 - 6 CP /KP
C - 6 CP /KP
 FD2
3 CP
P
KP
18 (+ 12) CP
5.
Sem.
 FD1
9 CP
P
TP(3 CP im
5.,
2.
Jahr
4.
Sem.
A4
9 CP /P /KP
 6 CP im 4. Semester) 27 CP
3.
Sem.
B3
6 CP /P /KP
 
A3
6 CP /P /KP
1.
Jahr
2.
Sem.
B2
6 CP /P /TP
  27 CP
A2
9 CP /P /KP
1.
Sem.
B1
6 CP /P /TP
A1
6 CP /P /TP

P: Pflichtmodul(e)

Alle aufgeführten Module - mit Ausnahme des unbenoteten Moduls FD 2 - schließen mit einer benoteten Modulprüfung ab.
Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein „Begleitendes Seminar“ im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen nach BPO „Erziehungswissenschaft“ anerkannt.
Tabelle c: Ergänzende Angaben für alle Module

Kennung ModulbezeichnungCPMP/
TP/K
P
Aufteilung CP bei TPPL/SL
(Anzahl)
A1Grundlagen Literaturwissenschaft I6TPEinführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP PL: 1
B1Grundlagen Sprachwissenschaft6TPEinführungskurs Sprachwissenschaft 3 CPPL: 1
Einführungskurs ältere Sprachstufen 3 CPPL: 1
Kennung ModulbezeichnungCPMP/
TP/K
P
Aufteilung CP bei TPPL/SL
(Anzahl)
A2Grundlagen Literaturwissenschaft II 9KPSeminar zur älteren Literatur Seminar zur neueren LiteraturPL: 1
SL: 2
B2Grammatische Theorie
und Analyse
6TPEinführungskurs Phonologie/
Morphologie 3 CP
PL: 1
Einführungskurs Syntax 3 CP PL: 1
A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie 6KP PL: 1
SL: 2
B3Sprache in Denken und Handeln 6KP PL: 1
SL: 2
A4Literaturgeschichte 9KPSeminar zur älteren Literatur Seminar zur neueren LiteraturPL: 1
SL: 2
A11Literatur und Interkulturalität 6KP PL: 1
SL: 2
A12Literatur und Medien 6KP PL: 1
SL: 2
A13Literaturwissenschaft: Projekt 6KP PL: 1
SL: 2
A14Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit 6KP PL: 1
SL: 2
B11Historische Sprachwissenschaft 6KP PL: 1
SL: 2
B12Sprache und Gesellschaft 6KP PL: 1
SL: 2
CNiederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur 6KP PL: 1
SL: 2
D1Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1
D2Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) 6KP PL: 1
SL: 1
FD1Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen)9TPEinführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik 3 CPPL: 1
Einführungskurs Mediendidaktik 3 CPPL: 1
Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik 3 CPPL: 1
SL: 1
FD2Praxisorientierte Elemente Deutsch 3KP SL: 3
Modul Bachelorarbeit-L12MP PL: 1

MP: eine Modulprüfung TP: Teilprüfungen KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen) PL: Prüfungsleistung SL: Studienleistung

Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.

Anlage 2

Liste der General Studies-Module (im Profilfach)

KennungModulbezeichnungP/WPCP
GS IBerufsfelderkundung mit Praktikum Pmindestens 9
(1 CP für 30 Arbeitsstunden)
GS IIStudium generaleWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IIILeitung eines TutoriumsWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IVSelbstorganisierte außeruniversitäre Projektarbeit(en) WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS Va Weitere Fremdsprache(n)WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VIKommunikative KompetenzWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VIIMitarbeit an Forschungsprojekten WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VIII Studentische AktivitätenWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IXKernkompetenzenWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XGeisteswissenschaft und BerufspraxisWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XI Wissenschaft im KontextWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XIIStudienrelevanter Auslandsaufenthalt WP1 CP für 30 Arbeitsstunden

Die General-Studies-Module schließen im Regelfall mit einer unbenoteten Modulprüfung ab. Die Anzahl der betreffenden Studienleistungen bemisst sich nach der Anzahl der im Modul erbrachten Einzelaktivitäten. In den Modulen GS II und GS Va sind auch benotete Prüfungen möglich. Die Noten gehen mit der Gewichtung der zugeordneten CP in die Gesamtnote ein.

Anlage 3

Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 bis 10 des AT BPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden:

(1)

Klausur mit einer Dauer von 45, 60 oder 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als Multiple-Choice- bzw. e-Klausuren (s. Anlage 4) durchgeführt werden.

(2)

Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.

(3)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

(4)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

(5)

Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen. Diese, die Anforderungen und Erwartungen an sie und die Gewichtung der Einzelleistungen werden von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt und mitgeteilt.

(6)

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

(7)

Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher Sprache verfasst werden. Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen. Die Bachelorbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

(8)

Studienleistungen werden studienbegleitend, im Rahmen der Lehrveranstaltungen, erbracht. Regelmäßige und aktive Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen ist deshalb immer Teil der Studienleistung. Die konkreten Formen von ggf. darüber hinaus vorgesehenen weiteren Teilen der einzelnen Studienleistungen - wie Sitzungsvorbereitung, Kurzreferat, Kurzpräsentation, Protokoll, didaktisches Probehandeln und Vergleichbares - werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben oder vereinbart.


Anlage 4

Zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als e-Klausur

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung die ausgewählten Fragen, die Musterlösung und das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als e-Klausur

(1) Eine e-Klausur ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine e-Klausur ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die e-Klausur ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen für Module

Bevor die Prüfungen zu den Modulen A3, B3, A4, A11, A12, A13, A14, B11, B12, C, D1 und D2 angemeldet werden können, müssen aus den Modulen A1, A2, B1 und B2 15 CP (von 27 möglichen) nachgewiesen werden.


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