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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Französisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.08.2010 (Brem.ABl. S. 846)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 149

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juris-Abkürzung: GymGesLAMAFrfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesLAMAFrfAnl BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Französisch“ des Studienganges „Master of Education“
für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 25. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.08.2010 (Brem.ABl. S. 846)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3
Studienverlauf

Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:

a)

Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,

c)

Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

d)

schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

e)

schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

f)

schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),

g)

schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).


§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,

b)

schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,

d)

schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

e)

mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,

f)

schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

g)

schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z. B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

h)

multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,

i)

lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).

(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.

(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Tabelle 1a nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in französischer Sprache erstellt.

(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 75 Seiten (30 000 Wörter) nicht überschreiten.

(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.

(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage

Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Französisch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Französisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2ist.

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPCPPVLPrüfungsform1. Sem. 2. Sem.3. Sem.4. Sem.
B1: Aufbaumodul Linguistik oderWP29LehrveranstaltungTP4NeinGem.§ 52 (auch im 2. Sem. möglich)    
    Betreute Selbststudieneinheit 5     
B2: Aufbaumodul Literaturwissenschaft   LehrveranstaltungTP4Ja    
   Betreute Selbststudieneinheit 5      
C4: Profilmodul SprachpraxisP4Thematische Einheiten/Theaterimprovisation/Übersetzung MP4Ja 22  
C5 Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags P5Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags MP5Ja   2 S (o. 4. Sem.) 
C1a Profilmodul Linguistik I WP36Profilmodul Linguistik I MP6Ja   2 S 
C1b Profilmodul Linguistik II  6Profilmodul Linguistik IIMP 6      2 S
C2 Profilmodul Französische Literaturwissenschaft  12Profilmodul Französische Literaturwissenschaft MP12Ja   4 S 
C3a Interdisziplinäres Profilmodul I  6Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, sprachliche Dimension“ MP6Ja   2 S (o. 4. Sem.) 
C3b Interdisziplinäres Profilmodul II  6Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, literarische Dimension“ MP6Ja   2 S (o. 4. Sem.) 
C 3c Interdisziplinäres Profilmodul III  6Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, kulturelle, politische und historische Dimension“ MP6Nein   2 S (o. 4. Sem.) 
FD1: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts P9GrundkursMP9Ja  2S   
   Übung     2S    
    Seminar      2S   
FP: Fachdidaktisches PraxismodulP6Workshop: Ziele und Methoden im Französischunterricht MP6nein 1S    
    Kompaktseminar: „Exemplarische Themenkomplexe der Unterrichtsdurchführung“     1S    
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht P7SeminarMP4Ja  2S  
   Übung  3    2S  
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht P6LeselisteMP6Ja Gem.§ 5  1 S 
   Lektürekurs       2 S
   Seminar          
Abschlussmodul WP21ForschungspraktikumMP6 NeinMasterarbeit    
   Masterarbeit [mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird]  15     X1 S
Insgesamt erforderliche CP:  
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Französisch erbracht werden: 79 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 58 CP

Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung

P/WP:

Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung

Tabelle 1a

Die Anmeldung zur Modulteilprüfung im ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Modul(teil)prüfung im...
Grundkurs mit Übung im Modul FD1 Seminar im Modul FD1
Grundkurs mit Übung im Modul FD1 FP-Modul
Der erfolgreiche Abschluss von ...ist Voraussetzung für die Belegung von...
Modul FD1Modul FD2
Modul FD1Modul FD3
einem Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens 4 Monaten Dauer in einem französischsprachigen Land (der auch während des Bachelorstudiums oder zwischen Bachelorstudium und Masterstudium erbracht worden sein kann) Modul C5

Tabelle 2 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Französisch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Französisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPCPPrüfungsvorleistungPrüfungsform 1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht P7SeminarMP 4jaSchriftliche Hausarbeit 2 S  
Übung 3nein  2 S  
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht P6LeselisteMP6jaMündliches Kolloquium     
Lektürekurs1 S 1 S (altern ativ) 
  Seminarnein2 S 2 S (altern ativ) 
AbschlussmodulWP21ForschungspraktikumMP6neinMasterarbeit     
Masterthesis (mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird)  15nein   x1S
Insgesamt erforderliche CP:  
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Französisch erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Studierende belegen entweder B1 oder B2. Es wird das jeweils noch nicht im Bachelorstudiengang studierte Modul belegt.

3

Studierende belegen in diesem WP-Bereich Module im Umfang von 12 CP. Es müssen entweder C1 a und b, oderC2 oder zwei von drei C3 Modulen belegt werden.


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