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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.10.2013 Inkrafttreten01.10.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 1033

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juris-Abkürzung: Hisp/SpaZwFäBacfPO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Hisp/SpaZwFäBacfPO BR 2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 30. Januar 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2018

aufgeh. durch § 8 Abs. 4 der Verordnung vom 9. Juli 2014 (Brem.ABl. S. 1270)

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 30. Januar 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Hispanistik/Spanisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.
Die im Profilfach gewählte Vertiefungsrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Hispanistik/Spanisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

-

das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1.1. - 1.1.4.),

-

das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Komplementärfach studiert wird, d.h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2),

-

das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ mit Lehramtsoption studiert wird, d.h. 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1.3). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Hispanistik/Spanisch“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich sowie Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher und spanischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, als Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium bei der Option Profilfach ein obligatorisches zielsprachenrelevantes oder berufsbezogenes Praktikum, das in den General Studies angerechnet wird im Umfang von 12 CP. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach, als Komplementärfach und als Lehramtsoption ein mindestens viermonatiges zielsprachenrelevantes obligatorisches Auslandsstudium. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium Hispanistik/Spanisch und General Studies anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierendem und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

(10) Anstelle des Auslandsstudiums kann bei allen Optionen auch ein Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen.

(11) Der zielsprachenrelevante sprachbezogene Aufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Komplementärfach oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.

(12) In der Form der gestückelten Auslandsaufenthalte können für das Komplementärfach oder in der Lehramtsoption auch entsprechende sprachbezogene Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.

(13) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im BA Hispanistik/Spanisch sind in der Anlage 3 aufgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage 1 Studienverlaufspläne).

§ 6
Modul Bachelorarbeit und Begleitseminar

(1) Das Modul Bachelorarbeit (D1-P/D2-P) (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Modul Bachelorarbeit (D1-L/D2-L) in der Lehramtsoption ist nur die Bachelorarbeit obligatorisch (12 CP), (siehe § 6. Absatz 6).

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach, von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen3 genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit in der Lehramtsoption wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach BPO Bereich Erziehungswissenschaft) anerkannt werden.

(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach Hispanistik/Spanisch geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach Hispanistik/Spanisch geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption studiert wird.

(8) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

Fußnoten

3

Maximal 1/3 der Bearbeitungszeit

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP-gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote „Hispanistik/Spanisch“ besteht zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 80% wird sie aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (s. Anlage 1.1, 1.2, 1.3 und 2). Wenn die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption nicht im Fach „Hispanistik/Spanisch“ geschrieben wird, wird sie aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller Module gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (s. Anlage 1.1, 1.2, 1.3, und 2).

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Die bereits erbrachten Leistungen nach den früheren Prüfungsordnungen werden gemäß Benotungsregelung der fachspezifischen Prüfungsordnung für das Fach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium vom 27. Juli 2011 anerkannt.

(3) Wurde das Praktikum im Umgang von 9 CP bereits studiert, so müssen 3 CP im General Studies Bereich nachstudiert werden (außer im Vertiefungsbereich Italianistik).

(4) Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss

Genehmigt, Bremen, den 24. September 2013
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Studiengang: Module und Prüfungsanforderungen
1.1.1 bis 1.1.4 wenn Hispanistik/Spanisch Profilfach (120 CP) ist
1.2 wenn Hispanistik/Spanisch Komplementärfach (60 CP) ist
1.3 wenn Hispanistik/Spanisch mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik) studiert wird
Anlage 2:Modulliste für Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen und Studienleistungen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Studiengang: Module und Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.1

BA Hispanistik/Spanisch als Profilfach (120 CP)

1.1.1.

Musterstudienplan Profilfach mit WP Vertiefung 1 - Spanisch und zweite romanische Sprache: VSp

JahrSemester
(Sem.)
BereichModuleCP und
Prüfungsarten

120 CP
3 Jahr6. Sem. KernbereichD1-P oder D2-P (12 CP Thesis, 3 CP Begleitseminar*)15 CP /WP/KP 42 CP
5. Sem. General Studies*3 CP /W /MP*
 VSp-C6 CP /WP /KP
V Sp-T*6 CP /WP /KP*
Kernbereich C1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP
C36 CP /P /KP
2. Jahr4. Sem.
Soweit nicht im 3.Sem. erworben:
 Praktikum* /GS I12 CP /P /MP*39 CP
KernbereichB1a, B1b*,
B2a, B2b*, B3, VSp-B
 
3. Sem.
Auslandssemester (P) empfohlene Äquivalenzen:
 VSp-B6 CP /WP /KP
KernbereichB1a3 CP /P /KP
B1b*3 CP /P /MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem.  A3b3 CP /P /MP39 CP
1. und 2. Sem. VKat-GMSp1 oder VPor-GMSp1 (jeweils 12 CP) 12 CP /WP /KP
 oder VIt-GMSp1 (9 CP) und General Studies* (3 CP)9 CP /WP /KP
und
+ 3 CP /W /MP*
KernbereichA16 CP /P /TP
A26 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1.1.2.

Musterstudienplan Profilfach mit WP Vertiefung 2 - Italianistik: VIt

JahrSemester
(Sem.)
BereichModuleCP und
Prüfungsarten

120 CP
3. Jahr6. Sem.Kernbereich D1-P oder D2-P (Thesis 12 CP, Begleitseminar* 3 CP)15 CP /WP /KP 42 CP
 Vit-AmFW-b3 CP /P /KP
5. SemVIt-AMFw-a3 CP /P /MP*
General Studies*3 CP /W /MP*
 Kernbereich C1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP
C36 CP/P /KP
4. und 5. Sem. VIt-AMSp6 CP (3+3) /P
2. JahrVIt-GMFw9 CP (3+6) /P /KP39CP
4. Sem.
Soweit nicht im 3.Sem. erworben:
Praktikum* /GS 9 CP /P /MP*
Kernbereich (B1.a, B1.b*, B2a, B2b*, B3) 
3. Sem.
Auslands-Sem. (P) empfohlene Äquivalenzen:
B1a3 CP /P /KP
B1b*3 CP /P /MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem.  A3b3 CP /P /MP39 CP
1. und 2. Sem. General Studies*3 CP /W /MP*
VIt-GMSp19 CP /P /KP
KernbereichA16 CP /P /TP
A26 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1.1.3.

Musterstudienplan Profilfach mit WP Vertiefung 3 - Katalanisch: VKat

JahrSemester
(Sem.)
BereichModuleCP und
Prüfungsarten

120 CP
3. Jahr6. Sem. KernbereichD1-P oder D2-P (Thesis 12 CP, Begleitseminar* 3 CP)15 CP /WP /KP 42 CP
5. Sem. General Studies** 3 CP /W /MP*
 VKat-AMSp 3 CP /P /KP
 VKat-T*6 CP /WP /KP*
 VKat-M3 CP /P /KP
KernbereichC1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP
C36 CP/P /KP
2. Jahr4. Sem.
Soweit nicht im 3.Sem. erworben:
 Praktikum* /GS I12 CP /P /MP*39 CP
VKat-GMSp26 CP /P /KP
Kernbereich(B1a, B1b*, B2a, B2b*, B3) 
3. Sem.
Auslands-Sem. (P) empfohlene Äquivalenzen:
B1a3 CP /,P /KP
B1b*3 CP /,P /MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem. KernbereichA3b3 CP /P /MP39CP
1. und 2. Sem. VKat-GMSp112 CP /P /KP
KernbereichA16 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A26 CP /P /TP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1.1.4.

Musterstudienplan Profilfach mit WP Vertiefung 4 - Portugiesisch: VPor

JahrSemester
(Sem.)
BereichModuleCP und
Prüfungsarten

120 CP
3. Jahr6. Sem.KernbereichD1-P oder D2-P (Thesis 12 CP, Begleitseminar* 3 CP)15 CP /WP /KP 42 CP
5. Sem. General Studies*3 CP /W /MP*
VPor-AMSp3 CP /P //KP
VPor-M3 CP /P /KP
V Por-T*6 CP /WP /KP*
Kernbereich C1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP
C36 CP/P /KP
2. Jahr4. Sem.
Soweit nicht im 3.Sem. erworben:
 Praktikum* /GS I12 CP /P /MP*39 CP
VPor-GMSp26 CP /P /KP
Kernbereich(B1a, B1b*,
B2a, B2b*, B3)
 
3. Sem.
Auslands-Semester (P) empfohlene Äquivalenzen:
B1a3 CP /P /KP
B1b*3 CP /P /MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem.  A3b3 CP /P /MP39 CP
1. und 2. Sem. VPor-GMSp112 CP /P /KP
KernbereichA16 CP /P /TP
A26 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1.2

Hispanistik/Spanisch als Komplementärfach (60 CP)

Im Komplementärfach werden durchgehend Module des Kernbereichs studiert, daher findet hier keine Ausweisung innerhalb der Tabelle statt.

JahrSemester
(Sem.)
ModuleCP und PrüfungsartenCP
Fachwisse
nschaft
∑ 60 CP
3. Jahr6. Sem.-- 
5. Sem.C1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP12 CP
C36 CP/P /KP 
2. Jahr4. Sem.
Soweit nicht im Auslandsstudium erworben:
(B1a, B1b*,
B2a, B2b*, B3)
 21 CP
3. Sem.
Auslands-Sem.(P) Empfohlene Äquivalenzen:
B1a3 CP /P /KP
B1b*3 CP /P/MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem. A3b3 CP /P /MP27 CP
1. und 2. Sem.A16 CP /P /TP
A26 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1.3

Hispanistik/Spanisch als Lehramtsoption

(60 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls 12 CP Thesis)
Musterstudienplan
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt.

JahrSemesterBereichModuleCP und
Prüfungsarten

72 CP ohne Thesis
84 CP mit
Thesis
3. Jahr6. Sem.KernbereichD1-L oder D2-L**(12 CP /WP /MP = Thesis)18. bzw
30 CP
5. Sem. C1a oder C1b oder
C2a oder C2b
6 CP /WP /KP
C36 CP/P /KP
 FD 26 CP /P /KP
2. Jahr4. Sem.
Soweit nicht im Auslandsstudium erworben:
Kernbereich(B1a, B1b*,
B2a, B2b*, B3)
 27 CP
 FD 16 CP /P /KP
3. Sem.
Auslandssemester (P) empfohlene Äquivalenzen:
KernbereichB1a3 CP /P /KP
B1b*3 CP /P /MP*
B2a3 CP /P /KP
B2b*6 CP /P /MP*
B36 CP /P /KP
1. Jahr2. Sem.  A3b3 CP /P /MP27 CP
1. und 2. Sem.A16 CP /P /TP
A26 CP /P /TP
A3a3 CP /P /MP
A49 CP /P /TP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
** Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen nach BPO „Erziehungswissenschaft“ anerkannt.


Anlage 2

Modullisten

Module des Kernbereichs

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsformMP
, TP, KP, SL
CP
A1Basismodul LinguistikP2 TP (A1a, A1b)3+3
A2Basismodul Literaturwissenschaft P2 TP (A2a, A2b)3+3
A3aBasismodul Landeswissenschaft a PMP3
A3bBasismodul Landeswissenschaft b PMP3
A4Basismodul SprachpraxisP2 TP (A4a, A4b)5+4
B1aAufbaumodul Linguistik a „Kontrastive Linguistik: Spanisch-Deutsch“ PKP3
B1b*Aufbaumodul Linguistik b (Selbststudieneinheit) PMP*3
B2aAufbaumodul Literaturwissenschaft a „Textanalyse“ (Seminar) PKP3
B2b*Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) PMP*6
B3Aufbaumodul SprachpraxisPKP6
C1aProfilmodul Linguistik a WP
(1 aus 4)
KP6
C1bProfilmodul Linguistik bKP6
C2aProfilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart KP6
C2bProfilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film KP6
C3Profilmodul SprachpraxisPKP6
D1-PModul Bachelorarbeit Linguistik mit Begleitseminar WPThesis + 1 SL15
(12+3)
D2-PModul Bachelorarbeit Literaturwissenschaft mit Begleitseminar Thesis + 1 SL15
(12+3)

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Module der Vertiefungsvariante Spanisch 1 VSp

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsform
MP, TP, KP, SL
CP
VIt-
GMSp1
oder
VKat-
GMSp1
oder
VPor-
GMSp1
Grundmodul zweite romanische Sprache (Italienisch, Katalanisch, Portugiesisch) WP(1 aus 3)KP12(Italienisch
9)
VSp-BWeitere zwei fachwissenschaftliche Aufbaumodule ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich WPKP6
VSp-CEin weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich WPKP6
VSp-T*Modul T „Tutorium unterrichten“ oder ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul - ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich WP1 KP*6

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Module der Vertiefungsvariante Italienisch 2 VIt

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsform
MP, TP, KP, SL
CP
VIt-GMSp1Grundmodul Sprachpraxis ItalienischP KP9
Vit-AMSpGrundmodul 2 Sprachpraxis Italianistik PKP6
VitGMF wGrundmodul Fachwissenschaft Italianistik (Seminar) PKP9
Vit-AMFw-aAufbaumodul Fachwissenschaft a Italianistik (Selbstststudieneinheit) PMP*3
Vit-AMFw-b Aufbaumodul Fachwissenschaft b Italianistik (Seminar)PKP3

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Module der Vertiefungsvariante Katalanisch 3 VKat

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsform
MP, TP, KP, SL
CP
VKat-GMSp1Grundmodul 1 Sprachpraxis KatalanischPKP12
VKat-GMSp2Grundmodul 2 Sprachpraxis Katalanisch PKP6
VKat-MFachwissenschaftliches Modul: „Sprache, Kultur und Literatur katalanischer Länder“ PKP3
VKat-T*Modul T „Tutorium unterrichten“ oder ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul - ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich WP1 KP*6
V Kat - AMSp Aufbaumodul Sprachpraxis KatalanischPKP3

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Vertiefungsvariante Portugiesisch 4 VPor

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsform
MP, TP, KP, SL
CP
VPor-GMSp1Grundmodul 1 Sprachpraxis PortugiesischPKP12
VPor-GMSp2Grundmodul Sprachpraxis 2 Portugiesisch PKP6
VPor-T*Modul T „Tutorium unterrichten“ oder ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul - ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich. WP1 KP*6
VPor - AMSp Aufbaumodul Sprachpraxis PortugiesischPKP3
VPor-MFachwissenschaftliches Modul: „Sprache, Kultur und Literatur lusophoner Länder“ PKP3

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Für das Profilfach: General Studies Module

K.-ZifferModulbezeichnungP/WPCP
GS IBerufsfelderkundung mit Praktikum P12 CP
(1 CP für 30 Arbeitsstunden)
GS IIStudium generaleWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IIILeitung eines Tutoriums (über Pflichtmodul T in der Vertiefung 1-4 Hispanistik/Spanisch hinaus) WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IV Selbstorganisierte außeruniversitäre Projektarbeit(en) WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS Va Weitere Fremdsprache(n) (über Pflichtsprachen in der Vertiefung 1-4 Hispanistik/Spanisch hinaus) WP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VI Kommunikative KompetenzWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VIIMitarbeit an ForschungsprojektenWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS VIII Studentische AktivitätenWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS IXKernkompetenzenWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XGeisteswissenschaft und BerufspraxisWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XI Wissenschaft im KontextWP1 CP für 30 Arbeitsstunden
GS XIIStudienrelevanter Auslandsaufenthalt (über das Pflichtauslandsstudium in Hispanistik/Spanisch hinaus) WP1 CP für 30 Arbeitsstunden

Alle General-Studies-Module schließen mit einer unbenoteten Studienleistung ab. Die Anzahl der in den General-Studies-Modulen erbrachten CP richtet sich nach den aufgewendeten Arbeitsstunden: 30 Arbeitsstunden: 1 CP.
Module der Lehramtsoption

Modul-
kürzel
ModultitelP/WP/WPrüfungsform
MP, TP, KP, SL
CP
FD 1Basismodul Fachdidaktik: „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ PKP6
FD 2Aufbaumodul Fachdidaktik: Ausgewählte Aspekte des Spanischunterrichts + praktische Anteile PKP6 (3+3)
D1-L**Modul Bachelorarbeit Linguistik WP
(1 aus 2)
Thesis12
D2-L**Modul Bachelorarbeit Literaturwissenschaft Thesis12

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
** Das Modul Bachelorarbeit D1-L bzw. D2-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar (entsprechend D1-L bzw. D2-L) im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen nach BPO „Erziehungswissenschaft“ anerkannt.

Anlage 3

a)

Weitere Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO, und konkretisieren und erweitern diese um nachfolgend genannte Punkte:

1.

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.

2.

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlich und mündlich dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.

3.

Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet.

4.

Bachelorarbeit im Umfang von 80 000 - 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und Anhänge). Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher oder spanischer Sprache verfasst werden.

b)

Formen von Studienleistungen

Die Formen der Studienleistungen entsprechen den von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen gemäß den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO und dem fachspezifischen Anhang, Anlage 3a. Die nachstehende Liste konkretisiert und erweitert diese:

1.

Praktikumsbericht oder Bericht von Hospitationen im Umfang von bis zu 20 Seiten. Auch Bericht über Tätigkeit und Erfahrungen als Tutorin/Tutor.

2.

Projektarbeit als Entwicklung, Durchführung, Präsentation und Auswertung im Team mit einer schriftlichen Dokumentation.

3.

Erstellung eines Protokolls einer Lehrveranstaltungssitzung mit Vortrag, Dokumentation und Einspeisung in Stud-IP.

4.

Vorbereitete Moderation einer Diskussionssitzung oder Präsentation und Moderation eines Gastvortrags in einer Lehrveranstaltung von 90 Minuten oder in einer öffentlichen Veranstaltung in Kooperation mit Lehrveranstaltungen.

5.

Regelmäßige aktive Teilnahme mit kleinen Rede- und Schriftbeiträgen an der Lehrveranstaltung und/oder Teilnahme an einem Tutorium.

6.

Schriftlicher Lektüretest von maximal 90 Minuten Dauer oder mündlicher Lektüretest von maximal 15 Minuten Dauer pro Studierender/Studierendem zur Überprüfung der selbstständigen Lektürearbeit.

Wenn mündliche Gruppentests für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jede/n am mündlichen Test teilnehmende/n Studierende/n anteilig etwa 15 Minuten Dauer ergeben, durchgeführt werden.


Anlage 4

Zur Durchführung von Prüfungen als E-Klausur

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-„sehr gut“,wenn 90 bis 100 Prozent,
-„gut“,wenn 70 bis 89 Prozent,
-„befriedigend“,wenn 51 bis 69 Prozent,
-„ausreichend“,wenn 50 Prozent
der Punkte erreicht worden sind.
Abgestufte Noten sind zulässig.

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulen

entfällt


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