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Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.05.2014 Inkrafttreten22.04.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2014 bis 07.04.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 286

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juris-Abkürzung: IPMAZZulO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IPMAZZulO BR 2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden
Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen
Vom 11. März 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2014 bis 07.04.2015

aufgeh. durch § 7 Satz 4 der Ordnung vom 25. Februar 2015 (Brem.ABl. S. 398)

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Der Rektor der Universität Bremen hat am 11. März 2014 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 9. April 2014 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) mit einem Studienumfang von 120 CP.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) sind:

a)

erfolgreicher Abschluss des 1. Staatsexamens als Lehrerin/Lehrer bzw. Master of Education und erfolgreicher Abschluss des 2. Staatsexamens entsprechend dem Bremischen Lehrerausbildungsgesetz § 3 Absatz 3,

b)

Tätigkeit als Lehrkraft im Land Bremen in einer öffentlichen Schule,

c)

Nachweis von mindestens einem Jahr einschlägiger beruflicher Praxis,

d)

eine Entsende- und Freistellungserklärung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, Bremen.

(2) Die Akademie für Weiterbildung überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers kann die Masterzugangskommission in Absprache mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft abweichend von § 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (IP WeiterbildungsVO) auch Personen zulassen, die die Erfordernis von § 2 Absatz 1b und d nicht erfüllen, sofern die vorhandenen Studienplätze nicht vollständig durch Bewerberinnen/Bewerber aus dem bremischen Schuldienst belegt werden können.

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§ 3
Zulassung

Bewerberinnen/Bewerber für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ werden zum jeweiligen Studienbeginn an der Universität Bremen zugelassen. Der Studienbeginn ergibt sich aus der Ausschreibung, die auf der Homepage der Senatorin für Bildung und Wissenschaft (www.bildung.bremen.de) (Rubrik „Service“) veröffentlicht ist. Der jeweilige Termin für den Studienbeginn wird auch auf der Internet-Seite der Universität Bremen (www.uni-bremen.de/weiterbildung) veröffentlicht.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:

Universität Bremen
Akademie für Weiterbildung
Postfach 33 04 40
28334 Bremen

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zulassungsvoraussetzungen

zu a.) als Kopie(n),
zu b.) als Kopie(n),
zu c.) als Kopie(n),
zu d.) im Original,

-

Angabe des derzeitigen Einsatzes und Schulstandorts

(3) Zulassungsanträge sind bis zum in der Ankündigung genannten Termin an die Akademie für Weiterbildung zu senden.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze ist auf 30 beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann wird eine Rangfolge gemäß Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.

(2) Eine Masterzugangskommission gemäß § 6 bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage des in Absatz 3 dargestellten Bewertungsschemas.

(3) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 50 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:

-zu 50 % (25 Punkte): Gesamtnote des 2. Staatsexamens. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
-Note 1,0 - 1,525 Punkte
-Note 1,6 - 2,020 Punkte
-Note 2,1 - 2,515 Punkte
-Note 2,6 - 3,010 Punkte
-Note 3,1 - 3,5 5 Punkte
-Note 3,6 - 4,0 0 Punkte
-zu 50 % (25 Punkte): Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit. Dabei werden die Berufsjahre wie folgt in Punkte umgerechnet:
-bis vier Jahre15 Punkte
-fünf bis neun Jahre25 Punkte
-zehn bis vierzehn Jahre20 Punkte
-fünfzehn und mehr Jahre10 Punkte

(4) Die Masterzugangskommission schlägt auf Grundlage der nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Masterzugangskommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers sowie die Bewertung hervorgehen müssen.

(5) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor der Universität Bremen.

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§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat 12 benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Masterzugangskommission besteht aus

-

zwei im Studiengang tätigen Hochschullehrenden,

-

einer/einem Akademischen Mitarbeitenden,

-

einer/einem Studierenden.


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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt erstmals für die Zulassung ab August 2014.

Genehmigt, Bremen, den 11. März 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

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