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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten01.09.2012 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 07.07.2012 (Brem.ABl. S. 754)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 176
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration (Fachspezifischer Teil) vom 2. Februar 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 754)"

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juris-Abkürzung: IntEcBAMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntEcBAMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:02.02.2012
Gültig ab:01.03.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 176
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration (Fachspezifischer Teil)
Vom 2. Februar 2012
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 07.07.2012 (Brem.ABl. S. 754)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 469) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem.ABl. S. 307) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Masterthesis und des Kolloquiums.

(2) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module sowie die zu erbringenden Leistungspunkte ergeben sich aus Anlage 1. Das Studium ist so zu gestalten, dass es spätestens mit Ablauf des dritten Semesters abgeschlossen werden kann.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungsleistungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den im AT-MPO genannten in folgenden weiteren Formen erbracht:

-

Präsentation: Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst und komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden,

-

Portfolio (bis zu zwei semesterbegleitende Prüfungsleistungen als entsprechend verkürztes Referat oder entsprechend verkürzte Hausarbeit in Kombination mit einer abschließenden kurzen Klausur mit einer Bearbeitungsdauer von höchstens 60 Minuten). Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile bei der Bewertung des Portfolios wird durch die Prüfende oder den Prüfenden festgelegt.

-

Lernportfolio: Ein Lernportfolio ist eine von der oder dem Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit denen sie oder er den eigenen Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachweist. Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. Im Lernportfolio sollen die Studierenden nachweisen, dass sie für ihren Lernprozess Verantwortung übernommen haben und die in der Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben. Als Bestandteile des Lernportfolios kommen je nach Modulbeschreibung, insbesondere Konzeptpapiere, Arbeiten mit Anwendungsbezug, Internetseiten, Weblogs, reflektierte Literaturrecherchen mit Bibliographie-Ergebnissen, Analysen mit Methodendarstellungen in Frage. Das Lernportfolio umfasst in der Regel mindestens 20 Seiten.

(3) Für alle Prüfungsleistungen außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate können die Studierenden Themen vorschlagen. Hausarbeiten und Referate können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit); mündliche Prüfungen können in Gruppen durchgeführt werden.

§ 3
Bildung der Noten

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem Durchschnitt der Noten für die Module nach Anlage 1 zu 75%, aus der Note der Masterthesis zu 20% und zu 5% aus der Note des Kolloquiums gebildet.

§ 4
Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Modulen gemäß § 3, der Masterthesis und dem Kolloquium zur Masterthesis.

§ 5
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens 70% der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erwerbenden Leistungspunkte erreicht wurden.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 12 Wochen.

(3) Das Thema der Masterthesis kann nur einmal innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Sommersemester 2011 oder später ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Masterprüfungsordnung für den Studiengang International Studies in Economics and Business Administration (Fachspezifischer Teil) vom 17. Juni 2008 (Brem.ABl. 2010 S. 368) außer Kraft; die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben unberührt.

(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem Sommersemester 2011 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2012. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Masterprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden.

Bremen, den 21. März 2012
Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

ModulbezeichnungenSWS1Credits2Prüfungsleistung3
       
Modul 1.1 Advanced Micro Economics46KL oder PF
       
Modul 1.2 Advanced Business Administration46R oder HA
       
Modul 1.3 Economic Research Methods46KL oder LP
       
Modul 1.4 National and International Aspects of Public Finance46KL
       
Modul 1.5 Advanced Macro Economics46HA oder PF
       
Modul 2.1 Economics of Strategy46R oder HA
       
Modul 2.2 Wahlpflichtmodul46 
1. International Human Resource Management and Organisational Behaviour     KL oder HA
oder     
2. Global Marketing     KL oder HA
       
Modul 2.3 Quantitative Research Methods of Managerial Economics46KL oder PF
       
Modul 2.4 International Finance46KL
       
Modul 2.5 Project in Industrial Organisation46PF oder R
       
Modul 3.1 Economic Research Forum46PF
       
Modul 3.2. Wahlpflichtmodul46 
1. Diversity & Intercultural Competences     R oder PR
oder     
2. Business Ethics     HA
       
Modul 3.3 - Modul 3.5 Masterthesis  18 MT
Masterthesis-Seminar 4    
       
Summe5290 

1 Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
2 Leistungspunkte nach ECTS (1 Credit entspricht 30 h Lernaufwand).
3 Form der Prüfungsleistung: KL = Klausur, MP = Mündliche Prüfung, Kolloquium, R = schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA = Hausarbeit, PR = Präsentation, PF = Portfolio, LP = Lernportfolio, MT = Masterthesis und Kolloquium.


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