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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.11.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1489

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juris-Abkürzung: IntEurStudBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntEurStudBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Integrierte Europastudien“ der Universität Bremen
Vom 7. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2018

aufgeh. durch § 8 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 898)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 7. November 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Integrierte Europastudien“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach „Integrierte Europastudien“ im Umfang von 153 CP und aus 27 CP General Studies. Der Bereich General Studies enthält ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP (s. § 2 Absatz 8).

(2) Das Studium umfasst Module gemäß den Anlagen 1 und 2.

-

Der Pflichtbereich umfasst inklusive des Praktikums, des Auslandssemesters und der Bachelorarbeit mit Kolloquium 102 CP.

-

Der Wahlpflichtbereich umfasst inklusive Praxismodulen und den Modulen der wählbaren Studienrichtungen 78 CP. Studierende können zwischen den Studienrichtungen „Sozialwissenschaftliche Europastudien“ und „Kulturhistorische Europastudien mit den Schwerpunkten Ostmitteleuropa/Polen oder Osteuropa/Russland“ wählen. Individuelle Profilbildung, Praxiskontakt und Vorbereitung der Bachelorarbeit erfolgen über zwei Praxismodule (je 6 CP), dabei kann zwischen den Praxisfeldern „EU-Politics and Policy-Making“, „Gedächtnisorte“ und „Öffentlichkeit und Kommunikation“ gewählt werden.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In der Studienrichtung Kulturhistorische Europastudien können Module auch in polnischer oder russischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Tutorium: Vertiefung des Stoffes von Vorlesung oder Seminar durch eine studentische Mitarbeiterin/einen studentischen Mitarbeiter (Tutor)

-

Selbstorganisiertes Lernen: eigenverantwortliche Wissensaneignung anhand bereitgestellten Materials, z. B. E-contents

(8) Das Studium beinhaltet ein 8-wöchiges obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Das Praktikum findet in der Regel spätestens in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 5. und 6. Fachsemester statt, die CP werden je zur Hälfte auf das 4. und 6. Fachsemester angerechnet.

(9) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester im Umfang von 30 CP. Es findet im 5. Fachsemester statt, näheres regeln die Richtlinien zum Auslandsstudium (Anlage 6). Vor Antritt des Auslandsstudiums in Polen bzw. Russland sollen die Sprachmodule in Polnisch bzw. Russisch der ersten vier Fachsemester erfolgreich abgeschlossen und in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden. Ausnahmen können auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

(10) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss ist es möglich, im Wahlpflichtbereich die Angebote aus der westeuropäischen und der mittel-/osteuropäischen Studienrichtung zu kombinieren. In diesem Fall wird im Abschlusszeugnis kein Schwerpunkt (Westeuropa bzw. Mittel-/Osteuropa) genannt.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungen gem. § 6 Absatz 1 sind: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, betreute Selbststudieneinheiten und Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß §§ 8 ff. sind:
Schriftliche Prüfungen: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio (als Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben).
Mündliche Prüfungen: mündliche Prüfung als Prüfungsgespräch, Referat (eine schriftliche Ausarbeitung des Themas kann vorgesehen werden), Präsentationen, Fachbeiträge, Kolloquien.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

(1) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

(2) In der Studienrichtung „Kulturhistorische Europastudien“ sind

-

für die Zulassung zur Modulprüfung des Moduls IES-M5R1 sind russische Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen,

-

für die Zulassung zur Modulprüfung des Moduls IES-M5P1 sind polnische Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.

Die weitere Sprachausbildung baut auf diesen Kenntnissen auf.

(3) Studierenden der Studienrichtung „Kulturhistorische Europastudien“, die bereits fortgeschrittene Kenntnisse der russischen bzw. polnischen Sprache nachweisen, kann auf Antrag und nach einem von den Fachlektoren durchzuführenden Spracheinstufungstest vom Prüfungsausschuss die Teilnahme an einzelnen Sprachlehrveranstaltungen und Sprach-Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden. Der Erlass kann vom Prüfungsausschuss mit der Auflage des Besuchs weiterer fachlicher Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Politische Kultur, Alltagskultur und Literatur und Kunst sowie Soziologie, Politikwissenschaft und Rechtswissenschaft verbunden werden, die mit Prüfungsleistungen und mit entsprechenden Kreditpunkten nachzuweisen sind.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 100 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

das Auslandssemester,

b)

in der Studienrichtung „Kulturhistorische Europastudien“ müssen im Schwerpunkt „Osteuropa/Russland“ russische, und im Schwerpunkt „Ostmitteleuropa/Polen“ polnische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Common European Framework of Reference for Languages nachgewiesen werden, soweit der Nachweis nicht bereits vor Antritt des Auslandssemesters erbracht wurde (s. § 2 Absatz 9). Als Nachweis gilt der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Sprachkurses.

(2) Für die Bachelorarbeit inklusive Kolloquium werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder, nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss, als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 10/12 und das Kolloquium mit 2/12 in die gemeinsame Note ein.

(6) Die Anfertigung der Bachelorarbeit ist außer in deutscher oder englischer Sprache auch in polnischer oder russischer Sprache möglich, sofern eine ausreichende Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Die gemeinsame Note der Bachelorarbeit und des Kolloquiums wird besonders gewichtet und macht 1/5 der Gesamtnote aus.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2011 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der vorliegenden Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 7. November 2011 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß Prüfungsordnung vom 1. September 2005, zuletzt geändert am 12. September 2011, gestrichen.

Genehmigt, Bremen, den 9. November 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Regelung zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 5:Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt)
Anlage 6:Regelungen zum Auslandsstudium

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

3. Jahr6. Sem. IES-M11; IES-M12; IES-M13
WP/6 CP
General Studies
WP/6 CP
Bachelorarbeit
P/12 CP
  
5. Sem.Auslandssemester
P/30 CP
Praktikum
P/12 CP3
  
2. Jahr4. Sem. General Studies
WP/9 CP
IES-M8; o. IES-M9; o. IES-M10
WP/6 CP
SR 2:
IES-M5R4 o. IES-M5P4
P/9 CP
SR 1: Module in Politik, Soziologie, o. Recht
WP/9 CP
 
3. Sem.Pol-M6a
P/6CP
IES-M6
P/6 CP
SR 2:
IES-M5R3 o. IES-M5P3
P/12 CP
SR 1:
6 CP Politik/WP
IES-M7W, IES-M7O o. IES-M7M
WP/6 CP
1. Jahr2. Sem.IES-M3
P/12 CP
IES-M4
P/6 CP
SR 2:
IES-M5R2 o. IES-M5P2
P/12 CP
SR 1:
12 CP Soziologie/WP;
12 CP Recht/WP
6 CP Politik/WP
 
1. Sem.IES-M1
P/12 CP
IES-M2
P/6 CP
SR2:
IES-M5R1 o. IES-M5P1
P/12 CP
 

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
3 Das Praktikum wird in der Regel spätestens in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 5. und 6. Fachsemester absolviert. Die CP werden zur Hälfte auf das 4. und das 6. Fachsemester angerechnet.

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen:

KZ.TitelCPMP/TP/KPPrüfungs- und Studienleistungen
(Anzahl)
 Pflichtbereich (insgesamt 102 CP)
IES-M1Europäische Transformation und Integration 12MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M2Soziologische Theorien6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M3Kulturgeschichte12MP Prüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M4Sozialwissenschaftliche Methoden6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M6Kultur und Literatur in Europa6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
Pol-M6aVergleichende Politikwissenschaft6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
 General Studies: Praktikum12 MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
 Auslandssemester30Gemäß den Prüfungsordnungen der Gasthochschule und Auslandsbericht
IES-M14Bachelorarbeit und Kolloquium12TPPrüfungsleistungen: 2
Studienleistungen: --
 Wahlpflichtbereich
 Allgemein4 (insgesamt 27 CP)
IES-M8**Praxismodul: EU Politics and Policy-Making I6 MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M9**Praxismodul: Gedächtnisorte/Archiv I 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M10**Praxismodul: Öffentlichkeit und Kommunikation I 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M11**Praxismodul: EU Politics and Policy-Making II 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M12**Praxismodul: Gedächtnisorte/Archiv II 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M13**Praxismodul: Öffentlichkeit und Kommunikation II 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
 General Studies: Module aus dem GS-Pool der Universität 15Gemäß Anbieter
 Studienrichtung 1 Sozialwissenschaftliche Europastudien (umfasst 51 CP)
 Module in Politikwissenschaft 12Gemäß PO Politikwissenschaft***
 Module in Soziologie12Gemäß PO Soziologie
 Module in Rechtswissenschaft12Gemäß PO Rechtswissenschaft
 Module in Politik, Soziologie oder Recht9 Gemäß PO des entsprechenden Studienganges
IES-M7WLänder und Area Studies Westeuropa/Deutschland 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
 Studienrichtung 2: Kulturhistorische Europastudien (umfasst 51 CP)
 Schwerpunkt Osteuropa/Russland
IES-M5R1Sprachkurs Russisch I12MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5R2Sprachkurs Russisch II12MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5R3Sprachkurs Russisch III12 MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5R4Sprachkurs Russisch IV9MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M7OLänder und Area Studies Osteuropa/Russland 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
 Schwerpunkt Ostmitteleuropa/Polen
IES-M5P1Sprachkurs Polnisch I12MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5P2Sprachkurs Polnisch II12MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5P3Sprachkurs Polnisch III12 MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M5P4Sprachkurs Polnisch IV9MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --
IES-M7MLänder und Area Studies Ostmitteleuropa/Polen 6MPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: --

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung
** Praxismodul I und Praxismodul II werden in der Regel aus demselben Themenbereich gewählt. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss ist eine Kombination möglich.
*** ausgenommen sind für diesen Bereich die Module Pol-M6a und Pol-M6 gemäß den Bachelorprüfungsordnungen für das Fach Politikwissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium und für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach).
4 Je eines der Module IES-M8 bis M10 und IES-M11 bis M13 muss belegt werden.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

Tests: In den Sprachkursen werden Tests bestehend aus folgenden Einzelleistungen absolviert: Lexik und Grammatik, Hören, Lesen, Schreiben

-

Studienarbeit

-

Take home examination

-

Literaturbericht

-

State of the art


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten er reichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger
als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können.
Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen für Module

Bevor Modul … belegt werden kann, muss Modul … absolviert worden sein.
IES-M5R1 IES-M5R2
IES-M5R2IES-M5R3
IES-M5R3IES-M5R4
IES-M5P1IES-M5P2
IES-M5P2IES-M5P3
IES-M5P3 IES-M5P4
IES-M1, IES-M3IES-M6
IES-M1Pol-M4
IES-M1, IES-M2, IES-M3, IES-M4 IES-M7 (W/O/M)

Anlage 6

Richtlinien für das Auslandsstudium

(1) Diese Richtlinien regeln auf der Grundlage der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien der Universität Bremen Ziele, Inhalte und Ablauf des Auslandsstudiums.

(2) Das obligatorische Auslandsstudium umfasst ein Semester. Es werden 30 CP vergeben. Das Auslandssemester beginnt nach Musterstudienplan im Herbst nach den Lehrveranstaltungen des 4. Fachsemesters. Zur Anerkennung des Auslandssemesters müssen mindestens 20 CP in Veranstaltungen der Gasthochschule erworben werden, die mit der Note mindestens „ausreichend“ bestanden werden müssen. Fehlende CPs (max. 10 CP) können durch Vor- und Nachbereitung (Sprachkurse, Fachkurse, Sommerschulen etc.) ausgeglichen werden. Über das Auslandssemester ist ein Auslandsbericht anzufertigen. Aus den Noten der an der Gasthochschule erfolgreich bestandenen Veranstaltungen (und ggf. aus den Veranstaltungen im Rahmen der Vor- und Nachbereitung) wird eine Gesamtnote für das Auslandsmodul gebildet.

(3) Studierende können auf freiwilliger Basis weitere Semester im Ausland verbringen. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“.

(4) In der Studienrichtung Sozialwissenschaftliche Europastudien findet das Auslandsstudium in einem europäischen Land statt, in der Studienrichtung Kulturhistorische Europastudien je nach gewähltem Schwerpunkt entweder in Russland (Schwerpunkt Osteuropa) oder Polen (Schwerpunkt Ostmitteleuropa). Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag von Studierenden die Absolvierung des Auslandsstudiums in weiteren Ländern genehmigen.

(5) Der Studiengang berät und unterstützt die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Auslandsstudienplätzen insbesondere durch:

-

den Abschluss von Kooperationsverträgen mit ausländischen Hochschulen,

-

die Bereitstellung von Informationen zum Auslandsstudium auf der Homepage des Studiengangs,

-

die Bekanntmachung der Lehrenden, die spezielle Verbindungen zu und/oder Kenntnisse über ausländische Hochschulen haben,

-

Informationsveranstaltungen zum Auslandsstudium, in dem auch Studierende über ihr absolviertes Auslandsstudium berichten.

Der Studiengang arbeitet hierbei eng mit dem Internationalen Büro des Fachbereichs 8 und dem International Office der Universität Bremen zusammen.

(6) Nach § 2 Absatz 9 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ evtl. notwendige Sprachkenntnisse in anderen Sprachen als Englisch, Russisch oder Polnisch können im Rahmen des Fremdsprachenzentrums der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen (FZHB) erworben werden. Dabei sind Kurse im Umfang von 8 SWS nach § 3 Absatz 3 der Entgeltordnung des FZHB entgeltfrei. Für Englisch gilt dies nur, wenn Kurse mindestens mit einer Prüfung auf Niveau C1 (unicert III) abgeschlossen werden. Zusätzliche Sprachkurse in Russisch oder Polnisch im FZHB sind entgeltpflichtig.

(7) Spätestens in der letzten Veranstaltungswoche des 2. Fachsemesters findet eine erste Informationsveranstaltung zum Auslandsstudium statt. Zur Mitte des 3. Fachsemesters sollen die Studierenden ihre ausländische Wunschhochschule angeben. Sie können sich nach Beratung für bestimmte ausländische Hochschulen bewerben, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Vermittlung an die Wunschhochschule.

(8) Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Learning Agreement abzufassen, das von der/dem Auslandsbeauftragten des Studiengangs unterzeichnet wird. Nach der Rückkehr aus dem Auslandsstudium sind die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der/dem Auslandsbeauftragten des Studiengangs in Form eines transcript of records vorzulegen, der den Erwerb der Kreditpunkte sowie die erzielten Noten bestätigt.

(9) Ziel des Auslandsstudiums ist die Erfahrung einer anderen Kultur, die Fortführung des Fachstudiums in einem anderen Hochschulkontext sowie die Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz.

(10) Das Auslandsstudium kann daher sowohl die Weiterführung des Fachstudiums insbesondere in der Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaft sowie Geschichte und Literaturwissenschaft als auch Angebote zur Vertiefung der Fremdsprachkompetenz umfassen.


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