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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.08.2014 Inkrafttreten01.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 898

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juris-Abkürzung: IntEurStudBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntEurStudBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Integrierte Europastudien“ der Universität Bremen
Vom 16. Juni 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2021

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Ordnung vom 20. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 577)

Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 16. Juni 2014 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt i. V. m. dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Integrierte Europastudien“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

(3) Wurde eine der angebotenen Studienrichtungen „Sozialwissenschaftliche Europastudien“ oder „Kulturhistorische Europastudien“ vollständig absolviert, wird diese im Zeugnis ausgewiesen. Bei einem Studienverlauf ohne Festlegung auf eine der angebotenen Studienrichtungen entfällt dies.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert.

a)

Im Wahlpflichtbereich wird das Studium der Studienrichtungen „Sozialwissenschaftliche Europastudien“ oder „Kulturhistorische Europastudien“ angeboten.

b)

Auf Antrag an den Prüfungsausschuss ist es möglich, im Wahlpflichtbereich die Modulangebote der Studienrichtungen „Sozialwissenschaftliche Europastudien“ oder „Kulturhistorische Europastudien“ zu kombinieren. In diesem Fall wird im Abschlusszeugnis kein Schwerpunkt ausgewiesen.

(2) Studierenden, die bereits fortgeschrittene Kenntnisse der russischen bzw. polnischen Sprache nachweisen, kann auf Antrag und nach einem von den Fachlektorinnen bzw. -lektoren durchzuführenden Spracheinstufungstest vom Prüfungsausschuss die Teilnahme an einzelnen Sprachlehrveranstaltungen und Sprachmodulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden. Der Erlass dieser CP ist entsprechend zu kompensieren, die in diesen Fällen verpflichtende Studienberatung stellt für diese Studierenden ein Curriculum im Umfang der erlassenen CP zusammen. Dieses Curriculum soll der individuellen Profilbildung der Studierenden dienen. Die Studienberatung berücksichtigt die folgenden Überlegungen:

1.

In erster Linie sollten den Studierenden zusätzlich zum regulären Studium Module aus dem Wahlpflichtbereich, die noch nicht absolviert wurden und die nicht dem gewählten Schwerpunktbereich angehören, empfohlen werden.

2.

In zweiter Priorität sollte geprüft werden, ob geeignete fachwissenschaftliche Angebote anderer Fächer im General Studies Bereich vorhanden sind, die diesen Studierenden empfohlen werden können.

3.

Erst nach Überprüfung der ersten zwei Punkte sollte überprüft werden, inwieweit Angebote des Fremdsprachenzentrums zur Wissenschaftssprache in Kombination mit der Teilnahme an Tandemprojekten empfohlen werden können.

Das Ergebnis der Beratung wird auf den dafür vorgesehenen Formularen dokumentiert. Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen.

(3) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In Einzelfällen können Veranstaltungen oder Module auch in polnischer oder russischer Sprache durchgeführt werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Tutorium: Vertiefung des Stoffes von Vorlesung oder Seminar durch eine/einen studentische/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter (Tutor).

-

Selbstorganisiertes Lernen: eigenverantwortliche Wissensaneignung anhand des bereitgestellten Materials, z. B. E-contents.

(9) Das Studium beinhaltet ein 8-wöchiges obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester im 5. Fachsemester im Umfang von 30 CP. Vor Antritt des Auslandsstudiums in Polen bzw. Russland sollten die Sprachmodule in Polnisch bzw. Russisch der ersten vier Fachsemester erfolgreich abgeschlossen werden. Ausnahmen können auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Es wird vor Beginn des Auslandssemesters ein Learning Agreement abgeschlossen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In Einzelfällen können Prüfungen auch in polnischer oder russischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen. Es wird aus didaktischen Gründen jedoch dringend empfohlen, den individuellen Studienverlauf an den in der Anlage 1 empfohlenen Studienverlauf anzugleichen.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 100 CP.

(2) Für die Bachelorarbeit inklusive Kolloquium werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal zwei Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder, nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss, als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit dem Gewicht von 10 CP und das Kolloquium mit dem Gewicht von 2 CP in die gemeinsame Note ein.

(6) Die Anfertigung der Bachelorarbeit ist außer in deutscher oder englischer Sprache auch in polnischer oder russischer Sprache möglich, sofern eine ausreichende Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Die gemeinsame Note der Bachelorarbeit und des Kolloquiums wird bei der Berechnung der Gesamtnote mit 20% gewichtet.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2014/15 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der bisherigen Ordnung vom 7. November 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2018 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung.

(3) Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.

(4) Die Prüfungsordnung vom 7. November 2011 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung zum 30. September 2018 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 8. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

-Anlage 1:Studienverlaufsplan
-Anlage 2:Module des Wahlpflichtbereichs
-Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
-Anlage 4:Regelung zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
-Anlage 5:entfällt

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

JahrSemesterPflicht  Wahlpflicht
SW =
Sozialwissenschaften
KG = Kulturgeschichte
Wahl
 Sprach-
praxis
 
3. Jahr6. Sem.
30 CP
IES - M 13 Bachelorarbeit inkl. Kolloquium
P/12 CP
IES-RP5** Russisch /Polnisch
P/9 CP
Wahlpflicht
Modulbereich 2

IES-M9 o.
IES-M10 o.
IES-M11 o.
IES-M12WP/6 CP
General Studies
W/3 CP
5. Sem.
30 CP
Auslandssemester; P/30 CP
2. Jahr4. Sem.
30 CP
Praktikum (General Studies)
P/12 CP
IES-RP4** Russisch /Polnisch
P/9 CP
Wahlpflicht -
Modulbereich 1

IES-M6 o.
IES-M7 o.
IES-M8
WP/9 CP
 
3. Sem.
30 CP
  IES-RP3** Russisch /Polnisch
P/9 CP
Module der
Studienrichtung

IES-M5 KG
WP/12 CP
oder
IES - M 5 SW
WP/12 CP
General Studies W/9 CP
1. Jahr2. Sem.
27 CP
IES M4.1 Einführung in die Geschichte Mittel/OsteuropasP/3 CP/KP  Module der
Studienrichtung

IES M4.2 KG
WP/6 CP/KP
oder
IES 4.2. SW: Statistik
WP/8 CP/
General Studies WStudienrichtung KG:
3 CP
Studienrichtung SW:
1 CP
IES-M3 Politische Transformation und Europäische Integration. Politikwissenschaftliche Perspektiven
P/12 CP/TPIES-M2 Europäische Geschichte im Lichte soziologischer Theorien
P/9 CP/MP
IES-RP2** Russisch /Polnisch
P/9 CP
1. Sem.
33 CP
  
IES-M1 Europäische Kulturgeschichte
P/9 CP/MP
IES-RP1** Russisch /Polnisch
P/9 CP/MP

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** In den Modulen IES RP 1 bis IES RP 5 wird je nach Wahl der Sprache entweder eine Modulprüfung Russisch oder eine Modulprüfung Polnisch absolviert. Die Wahl der jeweiligen Modulprüfung soll in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen erkennbar sein.
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei Teilprüfung PL/SL
(Anzahl)
IES- M 3Politische Transformation und Europäische Integration. Politikwissenschaftliche Perspektiven 12TPTransformationen politischer Regime im Europa des 20. Jahrhunderts, 6 CP 1 PL
Einführung in die europäische Integration, 6 CP 1 PL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Module des Wahlpflichtbereichs

2a)

Module des Wahlpflichtbereichs

Wahlpflichtbereich Modulbereich 1

IES-M6**Praxismodul I: Gedächtnis und Archive9WPKP1 PL
2 SL
IES-M7**Praxismodul I: Demokratie, Öffentlichkeit und Medien 9WPKP1 PL
2 SL
IES-M8**Praxismodul I: Wirtschaftstransformation und Wirtschaftspolitik 9WPKP1 PL
2 SL

Wahlpflichtbereich Modulbereich 2

IES-M9**Praxismodul II: Gedächtnis und Archive6WP KP1 PL
1 SL
IES-M10**Praxismodul II: Geschichte Mittel-/Osteuropas6 WPKP1 PL
1 SL
IES-M11**Praxismodul II: Demokratie, Öffentlichkeit und Medien 6WPKP1 PL
1 SL
IES-M12**Praxismodul II: Wirtschaftstransformation und Wirtschaftspolitik 6WPKP1 PL
1 SL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** In jedem Modulbereich M6-8 bzw. M9-12 muss mindestens 1 Modul belegt werden.

2b)

Wahlpflichtmodule der Studienrichtungen (18 bzw. 20 CP)

Studienrichtung 1: Sozialwissenschaftliche Europastudien
IES 4.2. SWStatistik I 8WPMP1 PL
SL
IES-M5 SW Politik und Wirtschaft12WPKP2 PL
1 SL
Studienrichtung 2: Kulturhistorische Europastudien
IES-M4.2 KGProseminar zur Einführung in die Geschichtswissenschaft 6WPMP1 PL
SL
IES-M5 KG Geschichte Mittel-/Osteuropas I12WPKP1 PL
2 SL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

Tests: In den Sprachkursen werden Tests bestehend aus folgenden Einzelleistungen absolviert: Lexik und Grammatik, Hören, Lesen, Schreiben
Literaturbericht/State of the art: Übersicht über die für ein Forschungsthema relevante publizierte Fachliteratur

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
-„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
-„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
-„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

entfällt


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