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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.12.2010 Inkrafttreten01.10.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 973

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juris-Abkürzung: KlPsychMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KlPsychMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ der Universität Bremen
Vom 11. November 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2015

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2011 (Brem.ABl. S. 1578)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 11. November 2009 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Klinische Psychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Die zu belegenden Module werden in den Anhängen 1 und 2 dargestellt. Alle Module sind Pflichtmodule.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Module werden im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Innerhalb der Module 4 bis 7 bestehen Wahlmöglichkeiten bezüglich ausgewählter Themenschwerpunkte.

(4) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können - sofern eine deutschsprachige Wahlalternative vorhanden ist - in englischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Das Studium beinhaltet ein 12-wöchiges Praktikum. Es werden hierfür 15 CP vergeben. Das Praktikum kann bereits nach dem ersten Semester beginnen. Das Praktikum wird mit einem Praktikumsbericht abgeschlossen. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Modulbegleitende Prüfungsleistungen (Präsentationen, Kleingruppenarbeit, Falldarstellungen) mit mündlicher Prüfung oder Klausur,

2.

Modulbegleitende Prüfungsleistungen (Lösen fachspezifischer Aufgaben und Präsentationen),

3.

Praktikumsbericht.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in Anhang 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1 und 2 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

§ 6
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis, dass folgende Module erfolgreich abgeschlossen wurden:

a)

Modul 1: Grundlagen der Klinischen Psychologie,

b)

Modul 2: Statistik,

c)

Modul 3: Klinische Diagnostik.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 30 minütigen Vortrag und eine ca. 30 minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 70 % und das Kolloquium mit 30 % in die gemeinsame Note ein.

(7) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Science“
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/2011 erstmals im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. September 2010
Der Rektor der
Universität Bremen

Anhang 1

zur Fachspezifischen Prüfungsordnung Klinische Psychologie M.Sc.: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1

ModulP/
WP
CPDazugehörige LehrveranstaltungP/
WP
MP/TPPVLPrüfungsform1.
Sem
2.
Sem
3.
Sem
4.
Sem
SWSLV-FormSWSLV-FormSWSLV-FormSWSLV-Form
Modul 1:
Grundlagen der Klinischen Psychologie
P9Grundlagen der Klinischen Psychologie PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur 2V        
Perspektiven der Klinischen Psychologie 3S        
Modul 2:
Forschungsmethoden Statistik
P9Fortgeschrittene Statistik PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen 3V        
Epidemiologie /Psychotherapieforschung    3S     
Modul 3:
Klinische Diagnostik
P9Psychologische Diagnostik PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur 2V        
Praxis der Verhaltensdiagnostik 2S        
Praxis der Gutachtenerstellung    2S     
Modul 4:
Psychische Störungen des Kindes- u. Jugendalters
P9Verhaltens- und emotionale Störungen PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur    2V     
Weitere psychische Störungen    2S     
Entwicklungspsychopathologie    2S     
Fallseminar      2S  
Modul 5:
Interventionen im Kindes- und Jugendalter
P12Interventionen bei psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur    2V     
Techniken und Methoden der Kinderverhaltenstherapie    2S     
Interventionsprogramme für das Kindesalter       3K  
Interventionsprogramme für Jugendliche       2S  
Modul 6:
Psychische Störungen des Erwachsenenalters
P9Phänomenologie und Ätiologie psychischer Störungen PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur    2V     
Angststörungen des Erwachsenenalters    2S     
Affektive Störungen      2S  
Modul 7:
Interventionen im Erwachsenenalter
P12Interventionsmethoden der Klinischen Psychologie PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur    2V     
Klinisch-psychologische Gesprächsführung    2K     
Basisinterventionen klinisch-psychologischen Handelns       3S  
Therapie der Angststörungen       2S  
Modul 8:
Rehabilitation /Verhaltensmedizin
P6Grundlagen der psychosomatischen Rehabilitation und Verhaltensmedizin PMPkeineModulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur       2V  
Interventionsstrategien bei psychosomatischen Erkrankungen       2S  
Modul 9:
Praktikum
P15 PMP Prakt. BerichtXXXXXX2K
Modul 10:
Abschlussarbeit
P30  PMP Master-Thesis         4K

1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung; Lehrveranstaltungsformen: V= Vorlesung; K = Kolloquium; S = Seminar;

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

Anhang 2

zur Fachspezifischen Prüfungsordnung Klinische Psychologie: Modulübersicht (CP = 120 / über 4 Semester)

SemesterModulübersicht Klinische Psychologie M.Sc.Summe
CP
1Modul 1 Modul 2Modul 3Modul 9 29
Grundlagen der Klinischen PsychologieStatistikKlinische DiagnostikPraktikum
6 CP 1. Sem. 1. oder 2. Sem.
3 CP 2. Sem.5 CP 1. Sem. 
9 CP 4 CP 2. Sem. 
2Modul 4Modul 5Modul 6Modul 7   9 CP 1. Sem.31
6 CP 2. Sem.
Psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters Interventionen im Kindes- und Jugendalter Psychische Störungen des Erwachsenenalters Interventionen im Erwachsenenalter  9 CP 9 CP15 CP
3Modul 8 30
Reha / VM
5 CP im 2. Sem.4 CP im 2. Sem.5 CP im 2. Sem.4 CP im 2. Sem. 
4 CP im 3. Sem.8 CP im 3. Sem.4 CP im 3. Sem.8 CP im 3. Sem.
9 CP12 CP 9 CP12 CP 6 CP
4Modul 1030
Master-Arbeit
30 CP
          120

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