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Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 11. November 2009 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die zu belegenden Module werden in den Anhängen 1 und 2 dargestellt. Alle Module sind Pflichtmodule.
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Module werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Innerhalb der Module 4 bis 7 bestehen Wahlmöglichkeiten bezüglich ausgewählter Themenschwerpunkte.
(4) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können - sofern eine deutschsprachige Wahlalternative vorhanden ist - in englischer Sprache durchgeführt werden.
(5) Das Studium beinhaltet ein 12-wöchiges Praktikum. Es werden hierfür 15 CP vergeben. Das Praktikum kann bereits nach dem ersten Semester beginnen. Das Praktikum wird mit einem Praktikumsbericht abgeschlossen. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
Modulbegleitende Prüfungsleistungen (Präsentationen, Kleingruppenarbeit, Falldarstellungen) mit mündlicher Prüfung oder Klausur,
Modulbegleitende Prüfungsleistungen (Lösen fachspezifischer Aufgaben und Präsentationen),
Praktikumsbericht.
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in Anhang 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1 und 2 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.
(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis, dass folgende Module erfolgreich abgeschlossen wurden:
Modul 1: Grundlagen der Klinischen Psychologie,
Modul 2: Statistik,
Modul 3: Klinische Diagnostik.
(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 30 minütigen Vortrag und eine ca. 30 minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 70 % und das Kolloquium mit 30 % in die gemeinsame Note ein.
(7) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/2011 erstmals im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. September 2010
Der Rektor der
Universität Bremen
zur Fachspezifischen Prüfungsordnung Klinische Psychologie M.Sc.: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1
Modul | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | P/ WP | MP/TP | PVL | Prüfungsform | 1. Sem | 2. Sem | 3. Sem | 4. Sem | ||||
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SWS | LV-Form | SWS | LV-Form | SWS | LV-Form | SWS | LV-Form | ||||||||
Modul 1: Grundlagen der Klinischen Psychologie |
P | 9 | Grundlagen der Klinischen Psychologie | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Perspektiven der Klinischen Psychologie | 3 | S | |||||||||||||
Modul 2: Forschungsmethoden Statistik |
P | 9 | Fortgeschrittene Statistik | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen | 3 | V | ||||||
Epidemiologie /Psychotherapieforschung | 3 | S | |||||||||||||
Modul 3: Klinische Diagnostik |
P | 9 | Psychologische Diagnostik | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Praxis der Verhaltensdiagnostik | 2 | S | |||||||||||||
Praxis der Gutachtenerstellung | 2 | S | |||||||||||||
Modul 4: Psychische Störungen des Kindes- u. Jugendalters |
P | 9 | Verhaltens- und emotionale Störungen | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Weitere psychische Störungen | 2 | S | |||||||||||||
Entwicklungspsychopathologie | 2 | S | |||||||||||||
Fallseminar | 2 | S | |||||||||||||
Modul 5: Interventionen im Kindes- und Jugendalter |
P | 12 | Interventionen bei psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Techniken und Methoden der Kinderverhaltenstherapie | 2 | S | |||||||||||||
Interventionsprogramme für das Kindesalter | 3 | K | |||||||||||||
Interventionsprogramme für Jugendliche | 2 | S | |||||||||||||
Modul 6: Psychische Störungen des Erwachsenenalters |
P | 9 | Phänomenologie und Ätiologie psychischer Störungen | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Angststörungen des Erwachsenenalters | 2 | S | |||||||||||||
Affektive Störungen | 2 | S | |||||||||||||
Modul 7: Interventionen im Erwachsenenalter |
P | 12 | Interventionsmethoden der Klinischen Psychologie | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Klinisch-psychologische Gesprächsführung | 2 | K | |||||||||||||
Basisinterventionen klinisch-psychologischen Handelns | 3 | S | |||||||||||||
Therapie der Angststörungen | 2 | S | |||||||||||||
Modul 8: Rehabilitation /Verhaltensmedizin |
P | 6 | Grundlagen der psychosomatischen Rehabilitation und Verhaltensmedizin | P | MP | keine | Modulbegleitende Prüfungsleistungen sowie mündl. Prüfung oder Klausur | 2 | V | ||||||
Interventionsstrategien bei psychosomatischen Erkrankungen | 2 | S | |||||||||||||
Modul 9: Praktikum | P | 15 | P | MP | Prakt. Bericht | X | X | X | X | X | X | 2 | K | ||
Modul 10: Abschlussarbeit | P | 30 | P | MP | Master-Thesis | 4 | K |
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung; Lehrveranstaltungsformen: V= Vorlesung; K = Kolloquium; S = Seminar;
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
zur Fachspezifischen Prüfungsordnung Klinische Psychologie: Modulübersicht (CP = 120 / über 4 Semester)
Semester | Modulübersicht Klinische Psychologie M.Sc. | Summe | |||||||
CP | |||||||||
1 | Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | Modul 9 | 29 | ||||
Grundlagen der Klinischen Psychologie | Statistik | Klinische Diagnostik | Praktikum | ||||||
6 CP 1. Sem. | 1. oder 2. Sem. | ||||||||
3 CP 2. Sem. | 5 CP 1. Sem. | ||||||||
9 CP | 4 CP 2. Sem. | ||||||||
2 | Modul 4 | Modul 5 | Modul 6 | Modul 7 | 9 CP 1. Sem. | 31 | |||
6 CP 2. Sem. | |||||||||
Psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters | Interventionen im Kindes- und Jugendalter | Psychische Störungen des Erwachsenenalters | Interventionen im Erwachsenenalter | 9 CP | 9 CP | 15 CP | |||
3 | Modul 8 | 30 | |||||||
Reha / VM | |||||||||
5 CP im 2. Sem. | 4 CP im 2. Sem. | 5 CP im 2. Sem. | 4 CP im 2. Sem. | ||||||
4 CP im 3. Sem. | 8 CP im 3. Sem. | 4 CP im 3. Sem. | 8 CP im 3. Sem. | ||||||
9 CP | 12 CP | 9 CP | 12 CP | 6 CP | |||||
4 | Modul 10 | 30 | |||||||
Master-Arbeit | |||||||||
30 CP | |||||||||
120 |