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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.01.2009 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1215)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 69
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 19. November 2008 (Brem.GBl. 2009, S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1215)"

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juris-Abkürzung: KunstWi/PädBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KunstWi/PädBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:19.11.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 69
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
Vom 19. November 2008
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1215)

Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 19. November 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfaches „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

Abschnitt 1
Regelungen für das Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, General Studies und Professionalisierungsbereich1

Fußnoten

1
Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 1 abweichen.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik bietet zwei Studienziele: einen kunstwissenschaftlichen und einen kunstpädagogischen Abschluss. Es besteht aus

a)

dem Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik mit 90 CP,

b)

aus „General Studies“ (45 CP) für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ sowie

c)

einem Nebenfach (45 CP).

Der Studiengang ist in den folgenden Kombinationen studierbar:

AbschlussartGeneral Studies oder ProfessionalisierungsbereichBerufsziel
KunstwissenschaftGeneral Studiesnichtschulisch
KunstpädagogikGeneral Studiesnichtschulisch
KunstpädagogikProfessionalisierungsbereich schulisch

Für das Nebenfach für einen Abschluss mit nichtschulischem Berufsziel werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekannt gegeben werden.
Für das Nebenfach für einen Abschluss mit schulischem Berufsziel richten sich die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen nach der „Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium“ in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Abschluss Kunstpädagogik (schulisches Berufsziel) und Kunstpädagogik (nicht-schulisches Berufsziel) müssen die folgenden Module belegt werden:

Modul 1bPPropädeutikum 15 CP
Modul 2PGrundkurs künstl./mediale Fachpraxis 12 CP
Modul 5WPSchwerpunkt Mediengeschichte oder15 CP
Modul 6WPSchwerpunkt Kunstgeschichte15 CP
Modul 7PKunst-/Medienpraxis/Projekt: Aufbau12 CP
Modul 8PKunst-/Medienpraxis/Projekt: Spezialisierung 12 CP
Modul 9bPÄsthetik 9 CP
Modul 12PAbschlussmodul BA-Abschluss 15 CP

P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
Für den Abschluss Kunstwissenschaft (nicht-schulisches Berufsziel) müssen die folgenden Module belegt werden:

Modul 1PPropädeutikum 15 CP
Modul 3PGegenstände und Institutionen 15 CP
Modul 5PSchwerpunkt Mediengeschichte 15 CP
Modul 6PSchwerpunkt Kunstgeschichte 15 CP
Modul 9PÄsthetik 15 CP
Modul 12PAbschlussmodul BA-Abschluss 15 CP

Für den Professionalisierungsbereich werden Module im Umfang von 45 CP studiert. Die zu studierenden Module richten sich nach der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich. Innerhalb des Professionalisierungsbereichs werden 15 CP Fachdidaktik studiert. Dies umfasst folgende Module, die jeweils mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden müssen:

Modul 10PFachdidaktik I
Kunst-Medien-Museum-Pädagogik
6 CP
Modul 11PFachdidaktik II9 CP

Für den General Studies Bereich werden Module im Umfang von 45 CP studiert.
Dies umfasst die Module:

Modul 10bPKunst-Medien-Museum-Pädagogik9 CP
Modul 11bPKunstvermittlung in Theorie und Praxis 12 CP
Freier WP-BereichWPModule im Umfang von 30 CP aus dem General Studies Pool der Universität oder dem ausgewiesenen Angebot des FB 9 24 CP

(2) Das Studium ist vollständig modularisiert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in den zugehörigen Modulen oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem die Module enden, erstmalig erbracht und bewertet werden können. Für jedes Modul muss eine benotete Leistung erbracht werden.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mind. 60 Minuten und max. 180 Minuten Dauer,

3.

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

4.

Hausarbeit ca. 15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

5.

Studienarbeit ca. 15 Seiten,

6.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 15 Seiten,

7.

praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

8.

künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Anzahl, Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen so wird die Gewichtung, mit der die einzelnen Prüfungen in die Modulnote einfließen, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. Alle Prüfungen müssen bestanden sein, das Kompensationsprinzip findet keine Anwendung.

(4) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.

(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(6) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(7) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss und/oder der zuständigen Hochschullehrerin/dem zuständigen Hochschullehrer geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß der Anlage nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note des Abschlussmoduls macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

§ 6
Abschlussmodul (Bachelorarbeit und Begleitendes Seminar)

(1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Dieses Seminar kann auch vor der Anmeldung des Abschlussmoduls studiert werden. Das Abschlussmodul schließt mit der Bachelorarbeit ab.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 66 CP im Hauptfach.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 14 Wochen. Ihr Umfang soll 40 Seiten (ohne Anlagen) bzw. 30 Seiten für eine fachpraktische Arbeit nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um max. 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

Abschnitt 2
Regelungen für das Nebenfach Kunst

§ 2
Studienaufbau

(1) Im Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik (schulisches Berufsziel) sind folgende Module zu belegen:

Modul 1dPPropädeutikum 9 CP
Modul 2bPGrundkurs künstl./mediale Fachpraxis 9 CP
Modul 4PKunstgeschichte/Mediengeschichte Gegenstandsanalysen 6 CP
Modul 7bPKunst-/Medienpraxis/Projekt: Aufbau 9 CP
Modul 8PKunst-/Medienpraxis/Projekt: Spezialisierung 12 CP

P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
Für das Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik (nicht-schulisches Berufsziel) sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Die folgenden Module müssen belegt werden:

Modul 1aPPropädeutikum15 CP
Modul 5bPSchwerpunkt Mediengeschichte10 CP
Modul 6bPSchwerpunkt Kunstgeschichte10 CP
Modul 9cPÄsthetik10 CP

(2) Das Studium ist vollständig modularisiert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in den zugehörigen Modulen oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem die Module enden, erstmalig erbracht und bewertet werden können. Für jedes Modul muss eine benotete Leistung erbracht werden.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mind. 60 Minuten und max. 180 Minuten Dauer,

3.

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 bis 15 Seiten,

4.

Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

5.

Hausarbeit ca. 15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

6.

Studienarbeit ca. 15 Seiten,

7.

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mind. 15 Seiten,

8.

praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung,

9.

(ca. 10 bis 15 Seiten, Propädeutikum: ca. 5 bis 10 Seiten),

10.

künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen nach Absatz 2, Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss und/oder der zuständigen Hochschullehrerin/dem zuständigen Hochschullehrer geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß der Anlage nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen für Haupt- und Nebenfach

§ 2
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Studierende mit dem Hauptfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, die vor dem WS 2008/09 immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 19. November 2008. Über die Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Studierende mit dem Nebenfach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik, die vor dem WS 2008/09 immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 19. November 2008. Über die Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik vom 7. Oktober 2005 außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben davon unberührt.

(5) Der Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 19. November 2008 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.

Genehmigt, Bremen, den 25. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für Kunstpädagogik (schulisches und nicht-schulisches Berufsfeld, Hauptfach)

ModulbezeichnungP
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPCPPVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 1b Propädeutikum:P15Einführung Kunstpädagogik MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S     
Tutorium 1 T     
Gegenstandsanalysen 1  2 S    
Gegenstandsanalysen 2  2 S    
Modul 2
Grundkurs künstl. /mediale Fachpraxis
P12Werkstatt künstlerische Praxis MP neinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung 4 S     
Werkstatt mediale Praxis  4 S    
M 5 Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt.Übungen od. Exkursion WP15Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt.Übungen MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung   3 S   
Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen    2 S   
Kunstgeschichte/Kunsttheorie   2 S   
M 6 Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + Prakt.Übungen od. Exkursion WP15Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung    3 S  
Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II     2 S  
Mediengeschichte/Medientheorie     2 S  
Modul 7
Kunst-/Medienpraxis
Aufbau
P12Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 1 MP neinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung   4 S   
Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 2     4 S  
Modul 8
Kunst/Medienpraxis/Projekt Spezialisierung
P12Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 3 MP neinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung     4 S 
Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 4      4 S 
Modul 9b
Ästhetik
P9Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 1 MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung     3 S 
Ästhetik + Genderforschung      2 S 
Modul 12
Abschlussmodul
P15Begleitendes SeminarMP NeinBachelorarbeit     2 S
Bachelorarbeit      

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, T = Tutorium
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für Kunstwissenschaft (nicht-schulisches Berufsfeld, Hauptfach):

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPCPPVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 1
Propädeutikum
P15Einführung Kunstwissenschaft MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S     
Einführung Medienwissenschaft  1 T     
Tutorium 2 S     
Form u. Struktur i. Bild u. Architektur  2 S     
Modul 3
Gegenstände und Institutionen
P15Gegenstandsanalyse 1MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung  2 S    
Gegenstandsanalyse 2  2 S    
Praxis der Institutionen  3 S    
Modul 5
Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt.Übungen od. Exkursion
P15Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt.Übungen MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung   3 S   
Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen    2 S   
Kunstgeschichte/Kunsttheorie   2 S   
Modul 6
Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + Prakt.Übungen od. Exkursion
P15Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung    3 S  
Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II     2 S  
Mediengeschichte/Medientheorie     2 S  
Modul 9
Ästhetik
P15Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 1 MP neinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung     3 V 
Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 2      2 S 
Ästhetik + Genderforschung      2 S 
Modul 12 -
Abschlussmodul
P15Begleitendes SeminarMP NeinBachelorarbeit     2 S
Bachelorarbeit      

Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Prüfungsanforderungen General Studies

ModulbezeichnungP/
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/
TP
PVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 10b Fachdidaktik I Kunst-Medien-Museum-Pädagogik P9Kunstvermittlung MPneinAlternativ: mdl. Prüfung, Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten, Studienarbeiten, praktische Arbeit zur Kunst-/Medien- und Kulturvermittlung   3 S   
Museumspädagogik
M 11b Kunstvermittlung in Theorie und Praxis, Praktikumvorbereitung u. Auswertung, inkl. Praktikum P12Kunstvermittlung /Medienvermittlung: Praktikumvorbereitung MPneinPraktikumbericht    3 S 
Praktikum/Auswertung
GS 5WPmax. 24aus dem Pool „General Studies   It. Veranstalter      
  45 CP         

Prüfungsanforderungen für die fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches

ModulbezeichnungP
WP
CPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/
TP
PVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 10 Fachdidaktik I Kunst-Medien-Museum-Pädagogik P6Kunstvermittlung/Kunstdidaktik MPneinAlternativ: mdl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten, Studienarbeiten, praktische Arbeit zur Kunst-/Medien- und Kulturvermittlung   3 S   
Museumspädagogik   2 S  
M 11 Fachdidaktik, Praktikumvorbereitung u. Auswertung, inkl. Praktikum P9Kunstvermittlung/Kunstdidaktik/Mediendidaktik: Praktikumvorbereitung MPneinPraktikumbericht    3 S 
Fachpraktikum in der Schule o. außerschulische Institution Praktikumauswertung      1 S

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für Kunstpädagogik (schulisches Berufsfeld, Nebenfach)

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPPrüfungs-
vorleistung
Prüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 1d
Propädeutikum
P9Einführung Kunstpädagogik MPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S     
Tutorium1 T     
Gegenstandsanalysen 1 2 S    
Modul 2b
Grundkurs künstl./mediale Fachpraxis
P9Werkstatt künstlerische Praxis MPneinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung 4 S     
Werkstatt mediale Praxis 4 S    
Modul 4
Kunstgeschichte/Kunsttheorie Mediengeschichte/Medientheorie
P6Kunstgeschichte/KunsttheorieMPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung    2 S  
Mediengeschichte/Medientheorie    2 S  
Modul 7b
Kunst-/Medienpraxis Aufbau
P9Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 1 MPneinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung   4 S   
Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 2    4 S  
Modul 8
Kunst-/Medienpraxis/Projekt Spezialisierung
P12Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 3 MPneinkünstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung     4 S 
Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 4     4 S 

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für Kunstwissenschaft (nicht-schulisches Berufsfeld, Nebenfach)

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltung MP/TPPrüfungs-
vorleistung
Prüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem.
Modul 1a PropädeutikumP15Einführung Kunstwissenschaft MPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S     
Einführung Medienwissenschaft 2 V     
Tutorium1 T     
Gegenstandsanalysen 2 S    
Modul 5b
Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt.Übungen od. Exkursion
P10Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt.Übungen MPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung   3 S   
Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen   2 S   
Modul 6b
Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + Prakt.Übungen od. Exkursion
P10Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I MPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung    2 S  
Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II    3 S  
Modul 9c
Ästhetik
P10Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen 1 MPneinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung     3 S 
Ästhetik + Genderforschung     2 S 

Belegvoraussetzungen für alle Studienrichtungen im Haupt- und Nebenfach

Der erfolgreiche Abschluss von Modul 2 bzw. Modul 2b ist Voraussetzung für die Belegung des Moduls 7 bzw. des Moduls 7b

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.


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