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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:11.11.2013 Inkrafttreten08.04.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.04.2014 bis 31.08.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 1 geändert und § 6 neu gefasst durch Ordnung vom 01.04.2014 (Brem.ABl. S. 677)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1250

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juris-Abkürzung: LMTechBRHfBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LMTechBRHfBacPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft
(Fachspezifischer Teil)
Vom 8. Januar 2013*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.04.2014 bis 31.08.2017

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung vom 21. März 2017 (Brem.ABl. S. 327)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 geändert und § 6 neu gefasst durch Ordnung vom 01.04.2014 (Brem.ABl. S. 677)

Fußnoten

*
[Red.Anm.: Gemäß § 7 der Bachelorprüfungsordnung vom 21. März 2017 (Brem.ABl. S. 327, 329) gilt folgende Regelung:
Ҥ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft vom 8. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 1250) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft vom 8. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 1250) ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2021. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 24. April 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang „Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Anmeldungen zu Modulen ab dem fünften Fachsemester sind erst möglich, wenn die Module 1.10 „Mathematik“ und 1.12 „Allgemeine Chemie“ aus dem ersten Fachsemester erfolgreich absolviert wurden.

(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 210 Leistungspunkte zu erbringen, wobei entweder alle Module der Studienrichtung Lebensmitteltechnologie oder der Studienrichtung Lebensmittelwirtschaft absolviert sein müssen. Die Studienrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2
Praktische Studiensemester

Das praktische Studiensemester ist für das 4. Semester vorgesehen. Es dauert mindestens 20 und höchstens 26 Wochen.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen erbracht. Die Projektarbeit (§ 7 Absatz 2 Nummer 5 AT-BPO) hat in der Regel eine Dauer von 2 Wochen.

(2) Die Module „Projekt Lebensmitteltechnologie“, „Projekt Lebensmittelwirtschaft“, „Projektmanagement“ und „Personalwesen und Personalführung“ im 7. Semester werden als Blockveranstaltung zu Beginn des 7. Semesters durchgeführt.

(3) Als Wahlpflichtmodul (Modul 6.19) können neben den in Anlage 1 aufgeführten auch Module anderer Studiengänge sowie aus dem Studium Generale belegt werden.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 180 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Bachelorarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(4) Die Dauer der Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich 16,7% aus der Note der Bachelorarbeit, zu 8,3% aus der Note des Kolloquiums und zu 75% aus den Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad ‚Bachelor of Engineering‚. Die Absolventin/der Absolvent ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ‚Ingenieurin‚/‚Ingenieur‚ zu führen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft vom 15. Dezember 2009 (Brem.ABl. 2011 S. 89) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie/Lebensmittelwirtschaft vom 15. Dezember 2009 (Brem.ABl. 2011 S. 89) ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2014. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremerhaven, den 24. April 2013
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf. Nr.SemModul Bez.Modul /Lehrveranstaltungen SWSSLPLGFCP
11000 MA-MAT1.10 Mathematik  K110
 1 Vorlesung6    
 1 Übung2    
11100 PH-PHY1.11 Physik  K15
 1 Vorlesung2    
 1 Übung1    
 2 Labor2V    
11200 CH-ALC1.12 Allgemeine Chemie   K13
  1 Vorlesung2    
 1 Übung1    
11300 CH-LMC1.13 Lebensmittelchemie   K, M15
  1 Vorlesung4    
11400 SK-SK11.14 Soft Skills 1   K, R15
  1 Vorlesung Wie lerne ich richtig2    
 1 Seminar Fachsprache Englisch 2    
 1 Seminar Rhetorik und Soziale Kompetenz 2R   
115001LT-ROK1.15 Rohstoffkunde  K 13
   Vorlesung3    
21000 LW-VBL2.10 Grundlagen VWL/BWL  K 13
 2 Vorlesung3    
21100 SK-SK22.11 Soft Skills 2  K 15
 2 Vorlesung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 2     
 2 Wahlpflicht frei wählbar2K,R,H    
21200 CH-ANC2.12 Analytische Chemie   K15
  2 Vorlesung2    
 2 Labor2V    
21300 MI-MIB2.13 Grundlagen Mikrobiologie  K15
 2 Vorlesung2    
 2 Labor2     
21400 LT-ERL2.14 Ernährungslehre  K12
   Vorlesung2     
21500 VT-GLT2.15 Grundlagen Lebensmitteltechnik  K15
  2 Vorlesung3    
 2 Übungen1    
21600 RE-LMR2.16 Lebensmittelrecht   K, M15
    Vorlesung3     
31500 QM-QM13.15 Qualitätsmanagement  K13
 3 Vorlesung Qualitätsmanagement 1 2    
31600 MI-LMB3.16 Lebensmittel-Mikrobiologie   K15
 3 Vorlesung 2    
 3 Labor2    
31700 CH-LA13.17 Lebensmittelanalytik 1  K, V15
 3 Vorlesung 2    
 3 Labor2H   
31800 LT-LTB3.18 Lebensmitteltechn. Basisreaktionen  K15
  3 Vorlesung3    
 3 Labor1H    
410004 4.10 Praxissemester H 130
51600 QM-QM25.16 Qualitätsmanagement 2     5
516105 Vorlesung Qualitätsmanagement 2 2 K0,5 
516205 Seminar Qualitätsmanagement 2 3 R, K0,5 
61500 SE-SEN6.15 Sensorik  K 15
 6 Vorlesung2    
 6 Labor1R, H   
71200 SK-PMA7.12 Projektmanagement  H, R15
 7 Vorlesung 2    
 7 Übung1    
71300  SK-PWF7.13 Personalwesen und Personalführung  H, R15
  7 Seminar2    
79000  7.90 Bachelorarbeit    12
 7 Bachelorarbeit   0,6
7
 
 7 Kolloquium    0,3
3
 
  7 Begleitseminar zur Bachelorarbeit2    
Studienrichtung Lebensmitteltechnologie
31000 VT-LTK3.10 Lebensmitteltechnik  K 15
 3 Vorlesung3    
 3 Labor1H   
31100 CH-PCH3.11 Physikalische Chemie  K13
 3 Vorlesung1    
 3 Labor1     
31200 LT-ATT3.12 Allgemeine Technologie tierischer Lebensmittel  K12
  3 Vorlesung2    
31300 LT-ACS3.13 Allgemeine Technologie Convenience Food/Sea Food    2
 3 Vorlesung 2    
31400 LT-GBT3.14 Grundlagen Biotechnologie     2
  3 Vorlesung2    
51000 PH-LMP5.10 Lebensmittelphysik   K15
  5 Vorlesung2    
 5 Labor1H    
51100 LT-5.11 Hygiene im Prozess  K15
HYP
511105 Vorlesung Prozess Hygiene1R   
511205 Hygenic Design2     
51200 LT-APT5.12 Allgemeine Technologie pflanzlicher Lebensmittel  K15
  5 Vorlesung2    
 5 Labor2H    
51300 LT-TTA5.13 Angewandte Technologie tierischer Lebensmittel R, H  3
 5 Labor2    
51400 LT-CSA5.14 Angewandte Technologie Convenience Food/Sea Food R, HK13
 5 Labor 2    
51500 LT-GBT5.15 Angewandte Biotechnologie  HK13
 5 Labor2    
61000 VT-LMV6.10 Lebensmittelverfahrenstechnik   K15
  6 Vorlesung2    
 6 Labor2H    
61100 CH-LA26.11 Lebensmittelanalytik 2  K, V16
  6 Vorlesung3    
 6 Labor3H    
61200 LT-6.12 Spezielle  R, H15
WP1Technologie tierischer
 Lebensmittel
 6 Vorlesung3    
 6 Labor1    
61300  LT-6.13 Spezielle  R, H15
WP2Technologie pflanzlicher
 Lebensmittel
 6 Vorlesung 3    
 6 Labor1    
61400 LT-6.14 Spezielle  R, H15
WP3Technologie Sea
 Food/Convenience Food
71000 LT-PLT7.10 Projekt Lebensmitteltechnologie  P15
  7 Projekt3    
Studienrichtung Lebensmittelwirtschaft
31900 LW-BJA3.19 Buchführung und Jahresabschluss  K15
 3  Vorlesung2     
 3 Übung1H   
32000  LW-FM13.20 Food Marketing 1  K 15
 3 Vorlesung4    
32100  LW-LT13.21 Wahlpflicht Allg. Lebensmitteltechnologie 1 (wahlweise 5 CPs aus: 3.12+5.13, 3.13+5.14, 3.14+5.15, 5.12)    5
 03.05.2016 Vorlesung2     
 5 Labor2    
32200 LW-LT23.22 Wahlpflicht Allg. Lebensmitteltechnologie 2 (wahlweise 5 CPs aus: 3.12+5.13, 3.13+5.14, 3.14+5.15, 5.12)    5
 03.05.2016 Vorlesung2     
 5 Labor2    
51700 LW-GLM5.17 Grundlagen der Logistik /Materialwirtschaft   K, R15
  5 Seminar2    
51800 LW-IFI5.18 Investition und Finanzierung  K,H,R14
  5 Seminar2    
51900 LW-FM25.19 Food Marketing 2   K,H R15
  5 Seminar3    
52000 LW-KLR5.20 Kosten- und Leistungsrechnung  K15
  5 Vorlesung2    
 5 Übung1H    
61600 LW-GFM6.16 Global Food Markets - International Management  R,H,K15
  6 Seminar3    
61700 LW-PIM6.17 Produktinnovation und Marktforschung  R,H,K15
  6 Seminar3    
61800 LW-CTR6.18 Controlling   K15
  6 Vorlesung3    
61900 LW-WP16.19 Wahlpflicht frei wählbar aus FB 1 oder FB2  K,H,R15
620006LW-LT36.20 Wahlpflicht Spezielle Lebensmitteltechnologie (wahlweise 5 CPs aus 6.12 - 6.14)  K15
  6 Vorlesung3    
 6 Labor1     
71100 LW-PLW7.11 Projekt Lebensmittelwirtschaft  H, R15
  7 Projekt3    

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)
Sem:Semester
Modul Bez.:Modulbezeichnung
SWS:Semesterwochenstunden
SL:Studienleistung (unbenotet)
PL:Prüfungsleistung (Alternative aufgeführt)
GF:Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält
CP:Creditpoints nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)
K:Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
M:Mündliche Prüfung
R:Schriftlich ausgearbeitetes Referat
H: Hausarbeit
P:Projektarbeit
V:Praktischer Versuch

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