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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Linguistik/Language Sciences“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.06.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 583

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juris-Abkürzung: Ling/LScZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Ling/LScZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Linguistik/Language Sciences“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 26. Januar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Ordnung vom 22. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 652)

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. Januar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Linguistik/Language Sciences“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Linguistik/Language Sciences“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Linguistik/Language Sciences“ als Profil- bzw. Komplementärfach studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 24 CP, das in Form eines 720 Arbeitsstunden umfassenden Praktikums oder eines 720 Arbeitsstunden umfassenden Auslandssemesters absolviert werden kann.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module

§ 6
Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 9 CP und einer begleitenden Veranstaltung („Workshop“) im Umfang von 3 CP und der Ringvorlesung („Linguistisches Kolloquium“) im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer mündlichen Präsentation, die Ringvorlesung wird mit einem Protokoll, das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zum Abschlussmodul ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Fach Linguistik/Language Sciences.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit muss zusätzlich zur gedruckten Fassung auf Papier auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird.

(7) Die begleitende Veranstaltung und die Ringvorlesung bleiben unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP-gewichteten Fachnoten. Die Fachnote Linguistik/Language Sciences wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 1. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen
 a)wenn „Linguistik/Language Sciences“ Profilfach (120 CP) ist
 b)wenn „Linguistik/Language Sciences“ Komplementärfach (60 CP) ist
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“
Anlage 5:Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt)

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach
120
CP
3.
Jahr
6.
Sem.
LS7 Bachelorarbeit 15 CP/P/KPGeneral Studies 6 CP45 CP
5.
Sem.
LS6 Praxissemester 24 CP/P/MP
2.
Jahr
4.
Sem.
LS5 Sprachstrukturen - Grammatik II 6CP/P/MPWP 1
TD/CL/SIK
6CP
WP 2
TD/CL/SIK
6CP
WP 3
TD/CL/SIK
6CP
WP 4
TD/CL/SIK
6CP
WP 5
CL/SIK
6CP
General Studies 3 CP39 CP
3.
Sem.
1. Jahr2. Sem. LS1a Einführung in die Linguistik, 9 CP/P/TP LS2: Einführung in die Computerlinguistk 6CP/P/MP LS3: Angewandte Linguistik 6CP/P/MP LS4 Sprachstrukturen - Grammatik I 6CP/P/MPGeneral Studies 9 CP36 CP
1. Sem.

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
Tabelle a: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

K.-ZifferModulbezeichnungCPTPAufteilung CP bei TPPL/SL (Anzahl)
LS1aEinführung in die Linguistik9TPSeminar (+ Tutorium) LS1a Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft 6 CPPL: 1
Seminar LS1b Introduction to the Linguistics of Text and Discourse 3 CPPL: 1

1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach 
 
60 CP
3. Jahr6. Sem.  15 CP
5. Sem.(Angebot wie im 2. Studienjahr)
2. Jahr4. Sem. LS5 Sprachstrukturen - Grammatik II 6CP/P/MP WP 1
TD/CL/SIK
6CP
WP 2
TD/CL/SIK
6CP
WP 3
Linguistisches Kolloquium13CP
21 CP
3. Sem.
1. Jahr2. Sem. LS1b Einführung in die Linguistik 6CP/P/* LS2 Einführung in die Computerlinguistik 6CP/P/MP LS3
Angewandte Linguistik 6CP/P/MP
LS4 Sprachstrukturen - Grammatik I 6CP/P/MP24 CP
1. Sem.

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1 Im Modul Linguistisches Kolloquium wird die Modulprüfung lehrveranstaltungsgebunden erbracht. Bei erneutem Angebot des Moduls sind weitere Ablegungen einer Modulprüfung im Rahmen der angebotenen Lehrveranstaltungen möglich.

Anlage 2

Modulliste für Wahlpflichtmodule

„K.-
Ziffer
ModulbezeichnungCPMP/TP/
KP
Aufteilung CP
bei Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
TD1Sprachen der Welt 6CPMP PL: 1
TD2 Strukturkurs6CPMP PL: 1
TD3Sprachkontakt6CPMP PL: 1
TD4Bedrohte Sprachen 6CPMP PL: 1
CL1 Anwendung der Computerlinguistik6CPKP PL: 1 /SL: 1
CL2Models and Methods 6CPKP PL: 1 /SL: 1
CL3Sprachbeschreibung: Entwicklung von computerlinguistischen Grammatiken für diverse Sprachen 6CPKP PL: 1 /SL: 1
CL4Computerlinguistik: Sprachtechnologie6CPKP PL: 1 /SL: 1
CL5:Symbolische Sprachverarbeitung6CPKP  PL: 1 /SL: 1
SIK1Sprache in Werbung und Öffentlichkeitsarbeit 6CPMP PL: 1SL: 1
SIK2Übersetzen und Dolmetschen als internationale Kommunikation 6CPMP PL: 1
SL: 1
SIK3Sprache und Journalismus6CPKP  PL: 1
SL: 1
SIK4Language and the Media 6CPKP PL: 1
SIK5 English as a global(ized) language6CPMP PL: 1
LKLinguistisches Kolloquium 3CPMP1 PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1 Im Modul Linguistisches Kolloquium wird die Modulprüfung lehrveranstaltungsgebunden erbracht. Bei erneutem Angebot des Moduls sind weitere Ablegungen einer Modulprüfung im Rahmen der angebotenen Lehrveranstaltungen möglich.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

a)

Protokoll: Das Protokoll ist eine schriftliche Prüfungsleistung im Umfang von 2.500 Wörtern, mit denen über einen mit dem Dozenten/der Dozentin einer LV zu vereinbarenden Teil der LV zusammenfassend berichtet wird.

b)

Präsentation/mündliches Referat: Die Präsentation/das mündliche Referat ist eine mündliche Prüfungsleistung von 45 Minuten Dauer, bei der die Studierenden zu einem mit der Dozentin/dem Dozenten abgesprochenen Thema vor studentischem Publikum eine vertiefende Darstellung unter Nutzung der üblichen technologischen Hilfsmittel geben.


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen für Module - entfällt -


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