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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.10.2011 Inkrafttreten11.04.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.04.2013 bis 30.09.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 20.02.2013 (Brem.ABl. S. 282)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1405

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juris-Abkürzung: MusWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 21. September 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.04.2013 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 27. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 93)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20.02.2013 (Brem.ABl. S. 282)

Der Fachbereichsrat 09 (Kulturwissenschaften) hat am 21. September 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Musikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Musikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, d. h. insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, d. h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b).

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Musikwissenschaft“ als Profil- oder als Komplementärfach studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO11 durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/ Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden gemäß §§ 8 ff. AT BPO und in den in Anlage 3 aufgeführten fachspezifischen Formen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

(5) Schriftliche Arbeiten (Klausuren ausgenommen) sind mit einer schriftlichen Erklärung (s. Anlage 6) zu versehen und sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form einzureichen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu den Modulen des 2. und 3. Studienjahres ist erst möglich, wenn mindestens zwei der Module des 1. Studienjahres erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP aus dem Fach (= Module 1-6 des ersten und zweiten Studienjahres) und von mindestens 6 CP aus dem Fachlichen Schwerpunkt des Profilbereiches (ohne Praktikum), insgesamt also von mindestens 51 CP.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Musikwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Musikwissenschaft“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 23. September 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium:
 Module und Prüfungsanforderungen
 a) wenn „Musikwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist
 b) wenn „Musikwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule
Anlage 3:Fachspezifische Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ - entfällt -
Anlage 5:Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt) - entfällt -
Anlage 6:Schriftliche Erklärung

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach Musikwissenschaft BA (120 CP)2
Link auf Abbildung
1b Komplementärfach Musikwissenschaft BA (60 CP)
Link auf Abbildung
Tabelle b: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

K-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/CPAufteilung CP bei TPPL/SL (Anzahl)
M3Musiktheorie 16KPKurs 3 CP1 PL
    Kurs 3 CP1 PL

Fußnoten

2

Erläuterung der Prüfungsform EMP = Einzelnote als Modulprüfung: Der/Die Studierende wählt aus den zum Modul gehörigen Lehrveranstaltungen diejenige aus, in der die Modulleistung erbracht wird. Die anderen Lehrveranstaltungen des Moduls werden mit aktiver Teilnahme und ggf. Studienleistungen besucht.

Anlage 2

Modulliste für Wahlpflichtmodule

Im Fachlichen Schwerpunkt des Profilfaches „Musikwissenschaft“ sind 12 CP als Wahlpflicht zu studieren, die eine Hälfte im Umfang von 6 CP im Bereich der Musikwissenschaft (Systematische und/oder Historische), die andere im Umfang von 6 CP im Bereich der Musiktheorie. Jeder Bereich muss mit einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden.
Profilfach: General Studies Module
Im Profilfach müssen Module der General Studies im Umfang von 27 CP studiert werden.

Anlage 3

Fachspezifische Prüfungsformen

Prüfungen im Studienfach „Musikwissenschaft“ können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 20-30 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mindestens 60 und maximal 180 Minuten Dauer,

3.

Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen),

4.

Portfolio,

5.

Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),

6.

Praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),

7.

Künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 Minuten Dauer,

8.

Praktikumsbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen).

Gruppenprüfungen können mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden.

Anlage 4

entfällt

(weggefallen)

Anlage 5

entfällt

(weggefallen)

Anlage 6

Schriftliche Erklärung

Bei der Abgabe schriftlicher Arbeiten hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit

1.

selbständig verfasst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt worden ist,

2.

keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und

3.

die den benutzen Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht worden sind.

Die schriftliche Erklärung ist vom Studierenden mit dem Datum der Abgabe und Unterschrift zu versehen und der Arbeit anzuhängen.


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