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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Public Health/ Gesundheitswissenschaften“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.10.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1328

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juris-Abkürzung: PHGesWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PHGesWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Public Health/ Gesundheitswissenschaften“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 6. Juli 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 5 der Verordnung vom 20. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 706)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ als Profilfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsökonomie & Gesundheitsmanagement“ studiert wird (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsförderung & Prävention“ studiert wird (Anlage 1b)

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 18 CP. Wahlweise können die 18 CP für das Praktikum auch im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Fachnote „Public Health“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden.

(2) Die Module 42/52 (Praxisdurchführung) und 44/54 (Begleitseminar zur Bachelorarbeit) bleiben unbenotet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals ihr Studium im Fach „Public Health“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 17. Dezember 2008 tritt am 1. April 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 6. Juli 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 8. September 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen, wenn Public Health
 a)mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsökonomie & Gesundheitsmanagement“
 b)mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsförderung & Prävention“
 studiert wird.
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium Public Health: Module und Prüfungsanforderungen

Die Studienverlaufspläne stellen Empfehlungen für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach (120 CP) „Public Health“ mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsökonomie & Gesundheitsmanagement“

Profilfach
120
CP
3.
Jahr
6. Sem.43 Praxisauswertung 6 CPPMP45
CP
44 Begleitseminar zur Bachelorarbeit6 CPPMP*
45 Bachelorarbeit12 CPPMP
5. Sem. 41 (P) Praxisbegleitung3 CPPMP
42 Praxisdurchführung18 CPPMP*
2.
Jahr
4. Sem.23b(P) Gesundheitsökonomie II 3 CPPMP39
CP
24b Gesundheitsmanagement II6 CPPMP
63 Statistik 6 CPPMP
22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6 CPPMP
3. Sem. 13b Epidemiologie II6 CPPMP
23a Gesundheitsökonomie I 6 CPPMP
24a Gesundheitsmanagement I6 CPPMP
1.
Jahr
2. Sem.13a Epidemiologie I 6 CPPMP36
CP
64 Methoden empirischer Sozialforschung6 CPP MP
62 Medizinische Grundlagen3 CPPMP
1. Sem. 11 Theorien u. Modelle v. Gesundheit u. Krankheit6 CP PMP
21 Sozialstruktur, soziale Probleme und Lebenslagen6 CP PMP
61 Wissenschaftliches Arbeiten6 CPPMP
62 Medizinische Grundlagen3 CPPMP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1 b) Profilfach (120 CP) „Public Health“ mit dem Schwerpunkt „Gesundheitsförderung & Prävention“

Profilfach
120
CP
3.
Jahr
6. Sem.53 Praxisauswertung 6 CPPMP45
CP
54 Begleitseminar zur Bachelorarbeit6 CPPMP*
55 Bachelorarbeit12 CPPMP
5. Sem. 51(P) Praxisbegleitung3 CPPMP
52 Praxisdurchführung18 CPPMP*
2.
Jahr
4. Sem.33b(P) Zielgruppendifferenzierte Gesundheitsförderung u. Prävention II 3 CPPMP39
CP
34b Handlungsmethoden II6 CPPMP
63 Statistik 6 CPPMP
32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6 CPPMP
3. Sem. 13b Epidemiologie II6 CPPMP
33a Zielgruppendifferenzierte Gesundheitsförderung u. Prävention 6 CPPMP
34a Handlungsmethoden I6 CPPMP
1.
Jahr
2. Sem.13a Epidemiologie I 6 CPPMP36
64 Methoden empirischer Sozialforschung6 CPPMP
62 Medizinische Grundlagen3 CPPMP
1. Sem.11 Theorien u. Modelle v. Gesundheit u. Krankheit 6 CPPMP
  31 Theorien u. Grundlagen von Prävention u. Gesundheitsförderung 6 CPPMPCP
61 Wissenschaftliches Arbeiten6 CPPMP
62 Medizinische Grundlagen3 CPPMP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Es werden keine Wahlpflichtmodule angeboten, jedoch besteht auf Lehrveranstaltungsebene in verschiedenen Modulen ein Wahlpflichtangebot.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen (Entfällt)

(weggefallen)

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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