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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.07.2012 Inkrafttreten01.04.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 01.04.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 379

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juris-Abkürzung: PflWidualSPBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflWidualSPBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen
Vom 9. Mai 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Mai 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Der Studiengang wird als Vollfach-Bachelorstudiengang gemäß § 1 Absatz 1 studiert. Die Regelstudienzeit einschließlich der außeruniversitären Pflegeausbildung beträgt 8 Fachsemester.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Pflegewissenschaft im Umfang von 110 CP (darin 18 CP General Studies und die Bachelorarbeit) sowie einer außeruniversitären Pflegeausbildung, die im Umfang von 70 CP auf das Studium angerechnet wird. Das Studium umfasst Module gemäß Anlagen 1 und 2.

(2) Im Studiengang kann zwischen dem Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ oder dem Schwerpunkt „Lehre“ gewählt werden. Für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ werden Module gemäß Anlage 1a, für den Schwerpunkt „Lehre“ Module gemäß Anlage 1b studiert.

(3) Der Studiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ mit dem Schwerpunkt „Lehre“ beinhaltet innerhalb der 110 CP Fachwissenschaften ein integriertes zweites Studienfach. In diesem zweiten Studienfach werden 30 CP Fachwissenschaften und 30 CP Fachdidaktik studiert. Studierende können zwischen den folgenden integrierten Zweitfächern wählen:
Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Religion und Spanisch.

(4) Studierenden, die den Schwerpunkt „Lehre“ belegen wollen, wird dringend empfohlen, sich vor der Entscheidung für ein Nebenfach im Rahmen einer Studienberatung über geeignete Fächerkombinationen zu informieren.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(8) Im Wahlbereich für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ können 5 Module erbracht werden, davon fließen 3 Module gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein.
Im Wahlbereich für den Schwerpunkt „Lehre“ können 3 Module erbracht werden, davon fließt 1 Modul gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 6 CP, welches im Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ in das Projektmodul bzw. im Schwerpunkt „Lehre“ in das Orientierungspraktikum integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der in Anlage 3 aufgeführten Form erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen.

(3) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und in den Modulbeschreibungen dargestellt.

(5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt gemäß Anlage 5.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP, das Projektmodul muss absolviert sein.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Noten der Module einschließlich der Module in Anlage 5 gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2012 erstmals im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 20. Juni 2012
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1a:Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“
Anlage 1b:Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Lehre“
Anlage 2a:Module und Prüfungsanforderungen für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“
Anlage 2b:Module und Prüfungsanforderungen mit dem Schwerpunkt „Lehre“
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 5:Regelung zur Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

1a: für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“

4. Jahr2. Sem.Prüfungsmodul
12 CP/P
Evaluation und Qualitätssicherung
6 CP/P
Angebote aus dem Pool General Studies
max. 6 CP/WP
Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 6 CP/P
1. Sem. Intervention
12 CP/P
Organisationsentwicklung
6 CP/P
Projektmodul
6 CP/P
Epidemiologie I
6 CP/P
Statistik
6 CP/P
3. Jahr 2. Sem.Versorgungssettings und Zielgruppen
6 CP/P
Methoden der empirischen Sozialforschung
6 CP/P
Wahlmodule (W) s. unten im Umfang
von 12 CP/P
1. Sem.Diagnostik
6 CP/P
    
2. Jahr2. Sem.    
1. Sem.Theoretische Grundlagen II
4 CP/P
Module der außeruniversitären Pflegeausbildung
im Umfang von 70 CP
1. Jahr2. Sem. Wissenschaftliches Arbeiten
6 CP/P
   
1. Sem.Theoretische Grundlagen I
4 CP/P
   

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
Katalog der Wahlmodule:
M8 Ethik
M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen
M10 Professionalisierung national und international
M13B Epidemiologie II
M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung
M23 A Gesundheitsökonomie I
M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung
M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf
1 b: für den Schwerpunkt „Lehre“

4. Jahr2. Sem. Module allgemein- bildendes Fach
6 CP/P
Prüfungsmodul
12 CP/P
Evaluation und Qualitätssicherung
6 CP/P
Wahlmodule (W) im Umfang von 6 CP/P
1. Sem. Module allgemein-bildendes Fach 12 CP/P Orientierungspraktikum 6 CP/PSchule und Unterricht gestalten: Grundlagen von Schultheorie und Allgemeiner Didaktik
6 CP/P
Curriculumentwicklung und -forschung 6 CP/P
Erziehungswissenschaftlich denken und arbeiten 6 CP/P
3. Jahr2. Sem.Module allgemein-bildendes Fach 12 CP/P Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 CP/P
Intervention 6 CP/P
1. Sem.Diagnostik
6 CP/P
   
2. Jahr2. Sem.   
1. Sem.Theoretische Grundlagen II
4 CP/P
Module der außeruniversitären Pflegeausbildung
im Umfang von 70 CP
1. Jahr2. Sem. Wissenschaftliches Arbeiten
6 CP/P
   
1. Sem.Theoretische Grundlagen I
4 CP/P
   

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
Katalog der Wahlmodule:
M5 Versorgungssettings und Zielgruppen
M7 Statistik
M8 Ethik
M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen
M10 Professionalisierung national und international
M13A Epidemiologie I
M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung
M23A Gesundheitsökonomie I
M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung
M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf
M16 Organisationsentwicklung
GS 3 Methoden der empirischen Sozialforschung

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

Für die außeruniversitäre Ausbildung werden 70 CP angerechnet.

2a: für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“

Pflichtbereich

KZ.TitelCPMP/
TP/
KP
Prüfungs- und Studienleistungen
(Anzahl)
M1Theoretische Grundlagen I 4MP*Prüfungsleistungen:
--
Studienleistungen: 1
M2Diagnostik6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M3Intervention12MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M4Evaluation und Qualitätssicherung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M5Versorgungssettings und Zielgruppen 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M6Projektmodul6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M13AEpidemiologie I 6Lt. Anbieter Lt. Anbieter
M16Organisationsentwicklung6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M17Theoretische Grundlagen II 4MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M63Statistik6Lt. Anbieter Lt. Anbieter
GS1Wissenschaftliches Arbeiten6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
GS3Methoden der empirischen Sozialforschung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
GSWeitere Module der General Studies nach Wahl der Studierenden 6Lt. Anbieter Lt. Anbieter
 Prüfungsmodul12MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
 Wahlbereich
M8 Ethik6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M9Sozialwissenschaftliche Grundlagen 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M10Professionalisierung national und international 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M13BEpidemiologie II6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M22System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M23AGesundheitsökonomie I 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M31Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M32Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6Lt. AnbieterLt. Anbieter

2b: für den Schwerpunkt „Lehre“

Pflichtbereich

KZ.TitelCPMP/
TP/
KP
Prüfungs- und
Studienleistungen
(Anzahl)
M1Theoretische Grundlagen I 4MP*Prüfungsleistungen:
--
Studienleistungen: 1
M2Diagnostik 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M3Intervention 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M4Evaluation und Qualitätssicherung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M17Theoretische Grundlagen II 4MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
FD 1Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
FD 2Curriculumentwicklung und -forschung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
EW L2Schule und Unterricht gestalten: Grundlagen von Schultheorie und Allgemeiner Didaktik 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
GSOrientierungspraktikum 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
EW L1Erziehungswissenschaftlich denken und arbeiten: eine Einführung in die Erziehungswissenschaft 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
GS1Wissenschaftliches Arbeiten 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
 2. allgemein bildendes Fach 30Lt. AnbieterLt. Anbieter
 Prüfungsmodul 12MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
 Wahlbereich
M5Versorgungssettings und Zielgruppen 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M8Ethik6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M9Sozialwissenschaftliche Grundlagen 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M10Professionalisierung national und international 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M13AEpidemiologie I 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M16Organisationsentwicklung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --
M22System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M23AGesundheitsökonomie I 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M31Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M32Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6Lt. AnbieterLt. Anbieter
M63Statistik6 Lt. AnbieterLt. Anbieter
GS3Methoden der empirischen Sozialforschung 6MPPrüfungsleistungen:
1
Studienleistungen: --

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

Neben den Prüfungen gemäß §§ 8 ff. AT BPO kann die Prüfung in Form eines Referats in der Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung erfolgen. Sowohl die Länge des Referats als auch der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung sind in Absprache mit der/dem Lehrenden festzulegen. Bei einem Referat handelt es sich um einen frei gehaltenen Vortrag, der zu einer Diskussion der wichtigsten Thesen und Inhalte hinführen sollte. Auch andere Präsentationsformen, wie Gruppenarbeit, Rollen- oder Planspiele, sind nach Absprache mit der Seminarleiterin/dem Seminarleiter möglich. Die mündliche Präsentation sollte mit visuellen Medien ergänzt werden. Die schriftliche Ausarbeitung sollte formal und inhaltlich den Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. Eine reine Wiedergabe der Literatur ist damit nicht ausreichend, sondern eine kriteriengeleitete Analyse und Diskussion erforderlich.

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Regelung zur Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen

§ 1
Anerkennung von an den Kooperationsschulen erworbenen Qualifikationen

Die Anerkennung der in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt pauschal bei Bewerberinnen/Bewerbern, die an einer der zehn mit dem Studiengang kooperierenden Bremer/Bremerhavener Fachschulen eine Ausbildung aufgenommen haben. Die Schulen haben sich verpflichtet, die folgenden sieben Module im Rahmen der Erstausbildung mit den in den Modulbeschreibungen festgehaltenen learning outcomes anzubieten. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Kooperationsschulen übermitteln der Universität die durchgeführten Module mit Einzelnoten, die entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtnote einfließen. Für die an den Kooperationsschulen erworbenen 70 CP wird das jeweils gültige Prüfungsrecht der einzelnen Kooperationsschulen angewendet.

Modul-
Nr.
AJTitelCP Workload
PA 1I/IIGesundheit fördern und präventiv handeln - das Lebensumfeld pflegebedürftiger Menschen wahrnehmen, mitgestalten und professionell im häuslichen Umfeld agieren 10300 h
PA 2I/IIPflegerische Akutversorgung sowie Vor- und Nachsorge im Zusammenhang mit Operationen 10300 h
PA 3IIMenschen mit Verwirrtheitssymptomen und psychischen Erkrankungen in verschiedenen Pflegesettings begleiten und unterstützen 10300 h
PA 4II/IIIPflege von Menschen mit internistischen Erkrankungen in verschiedenen Handlungsfeldern 10300 h
PA 5II/IIIPflege lebensbedrohlich erkrankter und sterbender Menschen10300 h
PA 6IIIRehabilitative Pflege und die pflegerische Begleitung von Menschen mit Behinderung - Unterstützung von Familiensystemen 10300 h
PA 7IIISchulung und Beratung als Pflegeaufgaben in der pflegerischen Unterstützung von chronisch kranken Menschen 10300 h
   702100 h

AJ: Ausbildungsjahr

Workload: umfasst neben theoretischem Unterricht auch Selbstlernzeiten bzw. Zeiten für Erarbeitung von Hausarbeiten und die Zeiten der zugehörigen praktischen Ausbildung

PA: Die Modulbezeichnung „PA“ steht für „Pflegeausbildung“

§ 2
Anerkennung von außerhalb der Kooperation erworbenen Qualifikationen

(1) Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung und abgeschlossener Berufsausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege und Entbindungspflege, die ihre Erstausbildung an einer anderen Schule bzw. vor Inkrafttreten der Kooperation abgelegt haben, kann der Zugang zum Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft (Duales Studienprogramm) durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung erworben werden. Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen der Konzeption des Studiengangs Pflegewissenschaft gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Studienprogramm der Studienphase 1 vorausgesetzt werden. Mit dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt die Anerkennung der in der Erstausbildung erworbenen Qualifikationen im Umfang von 70 CP. Die Gesamtnote für die 70 CP setzt sich dann zu 50% aus den beiden Noten der Anerkennungsprüfung und zu 50% aus der gemittelten Note des beruflichen Abschlusszeugnisses zusammen.

(2) Die Termine der Prüfungen werden mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. Die Prüfungen werden von der Prüferin/dem Prüfer erstellt und durch die Prüfungskommission beschlossen.

(3) Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestehen aus Aufgaben, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber zu den folgenden Themen prüfen:
wissenschaftliche Fundierung des Pflegeprozesses
kritische Reflexion der Berufspraxis vor dem Hintergrund pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und dessen Methoden
Interpretation wissenschaftlicher Literatur

(4) Die schriftliche Prüfung findet in Form einer Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten statt und wird in der Regel von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet.

(5) Die gesamte mündliche Prüfung hat eine Dauer von ca. 30 Minuten und wird in der Regel von zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer bewertet.

(6) Die Eignung für den Studiengang Pflegewissenschaft (Duales Studienprogramm) ist festgestellt, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen werden.

(7) Wer zum festgesetzten Termin nach Absatz 2 nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. Gründe, die das nicht selbst zu vertretende Versäumnis rechtfertigen sollen, müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund durch den Prüfungsausschuss anerkannt, erfolgt die Einladung zu einem Ersatztermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(8) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt dem Bachelor-Prüfungsausschuss Pflegewissenschaft.


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